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Der Anwalt hat so lange ein gewisses Zurückbehaltungsrecht, bis seine Gebühren bezahlt sind. Sollte dies der Fall sein, hat er keinerlei Recht irgendwelche Unterlagen zurückzuhalten.
Mir wurde von einem Anwalt erklärt, dass der Anwalt (der die Unterlagen herausgeben soll) nur ein Zurückbehaltungsrecht für seine eigenen Unterlagen hat.
Für Unterlagen, die dem Mandanten gehören (z.B. eigene Gutachten, eigene Aufstellungen des Mandanten) gibt es kein Zurückbehaltungsrecht.
Dieses "Recht" wird nur gern in den Vordergrund geschoben bis eben die Gebühren bezahlt sind.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 23.02.06, 00:59 Titel:
@ Captain Crash:
Stimmt so nicht. Die "Handakten" des Rechtsanwalts sind in § 50 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung legaldefiniert:
Zitat:
§ 50 Handakten des Rechtsanwalts
(1) Der Rechtsanwalt muß durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können.
(2) Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
Nach § 50 IV BRAO sind die von dem Mandanten überlassenen Unterlagen (auch Originalunterlagen) sowie von anderen für den Auftraggeber erhaltene Unterlagen Bestandteil der Handakten, die grundsätzlich herauszugeben sind (nicht aber eigene Notizen des RA, Schriftwechsel mit dem Auftraggeber oder Unterlagen, von dem der Mandant bereits Abschriften erhalten hat. Die Handakten können gemäß § 50 III zurückbehalten werden, bis die Gebühren des RA vollständig ausgeglichen sind. ABER:
Dem Zurückbehaltungsrecht des RA können berechtigte Interessen des Mandanten entgegenstehen, die im Einzelfall höher zu bewerten sein können, beispielsweise im Fall drohender Verjährung. Dann greift § 17 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte ein:
Zitat:
§ 17 Zurückbehaltung von Handakten
Wer die Herausgabe der Handakten (§ 50 Abs. 3 und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung)
verweigert, kann einem berechtigten Interesse des Mandanten auf Herausgabe dadurch
Rechnung tragen, dass er ihm Kopien überlässt, es sei denn, das berechtigte Interesse richtet sich gerade auf die Herausgabe der Originale. In diesem Fall darf der
Rechtsanwalt anbieten, die Originale an einen von dem Mandanten zu beauftragenden
Rechtsanwalt zu treuen Händen herauszugeben, wenn damit dem berechtigten
Interesse des Mandanten Rechnung getragen wird.
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