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eine Person P ist in einem geschlossenen Pflegeheim untergebracht. In dem Heim ist es üblich ein Taschengeldkonto anzulegen. Dem Heim liegt eine Vollmacht vor, von diesem Konot Pflegeartikel wie Duschgel, Schampoo usw. zu kaufen, ebenso gibt es eine mündliche Zusage von der Betreuerin B, dass die Teilnahme an Ausflügen damit finanziert werden darf. Ansonsten werden Zigaretten (P ist starker Raucher) und zusätzliche Getränke von dem Geld bezahlt. Das Heim legt eine monatliche Abrechnung über das Taschengeldkonto vor.
Nun treten wiederholt Fälle von nicht genehmigten Auszahlungen auf. So z.B. eine Spende für eine Weihnachtsfeier und Kosten für ein Weihnachtsgeschenk für P. Von B wurden beim letzten Besuch Weihnachtsgeschenke für P abgegeben.
Ist es zulässig, dass sich das Heim für solche Sachen einfach so an dem Taschengeldkonto bedient und wo ist die rechtliche Grundlage dazu nachzulesen?
Zu erwähnen wäre vielleicht noch, dass P Selbstzahler ist und B nicht nur das (nicht vorhandene) Vermögen verwaltet sondern auch für die gesamten Kosten inkl. Taschengeld aufkommen muß.
Hallo kalaharitramp
Es ist nicht korrekt, wenn vom Taschengeld des Bewohners ohne Zustimmung Ausgaben getätigt werden.
Für alle Ausgaben müssen ordnungsgemäße Belege/Kassenzettel vorgelegt werden und jede Ausgabe muss vom Empfänger per Unterschrift quittiert werden. Ist der Bewohner nicht in der Lage zu unterschreiben sollen 2 Personen des Pflegepersonals das tun. ( einer der das Geld auszahlt und der andere der einkauft)
So wird das in einem Heim für Behinderte gehandhabt. Hier werden auch die Kosten der Körperpflegemittel mit einer monatlichen Pauschale durch das Heim bezahlt. Das hat dort vor einigen Jahren die Heimaufsichtsbehörde veranlasst, weil diese Abbuchungen bei den Taschengeldbelegen der Bewohner teilweise extrem hoch waren.
Fragen Sie mal nach, ob diese Kosten wirklich vom Bewohner bezahlt werden müssen.
Je nach Inhalt des Heimvertrages sind auch Kosten der Versorgung und Pflege mit den Heimkosten abgegolten.
Getränke in ausreichendem Maße gehören zur allgemeinen Verpflegung. Nur besondere Wünsche vom Taschengeld zahlen.
Werden überhaubt Ausflüge gemacht ist auch eine Frage. Für Weihnachtsfeiern muss kein Bewohner extra spenden, die gehören zum Standartangebot einer guten Einrichtung.
Kümmern Sie sich weiterhin um die Angelegenheiten Ihres Betreuten wenn er/sie das nicht mehr kann. Mit hilflosen Personen wird nicht überall korrekt umgegangen in der heutigen Zeit.
Alles Gute für Sie beide
Hallo kalaharitramp
Es ist nicht korrekt, wenn vom Taschengeld des Bewohners ohne Zustimmung Ausgaben getätigt werden.
Richtig.
Wobei man allerdings wissen müsste, ob vielleicht der Betreute selbst zugestimmt hat. Wenn er noch geschäftsfähig ist, wäre dies durchaus möglich. Da der Betroffene allerdings in einem Pflegeheim ist und einen Betreuer hat, ist diese Variante - zugegeben - eher unwahrscheinlich. Aber nicht ausgeschlosssen. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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