Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Beratungsfehler und Steitwert.
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Beratungsfehler und Steitwert.

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
HG Gord
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.02.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 22.02.06, 20:10    Titel: Beratungsfehler und Steitwert. Antworten mit Zitat

1.
A geht im Jahre 2000 zu einem Anwalt, um eine Geldforderung einzutreiben. Der Anwalt schildert die Erfolgsaussichten rosig und meint, A müsse nichts bezahlen, weil er das Honorar vom Gegner erhalte. A gewinnt den Prozeß, der Gegner ist zahlungsunfähig.
Muss A den Anwalt bezahlen oder liegt ein Beratungsfehler vor, der eine Zahlungspflicht (evtl. nach Aufrechung mit Schadensersatz) ausschließt?

2.
Wie hoch ist der Streitwert, der der Berechung der Anwaltsgebürhren zugrunde gelegt werden kann, wenn

a) die Klageforderung 4000€ betrug, und
b) die Widerklageforderung 5000€ betrug, und
c) die eingeforderten Beträge wie folgt zustandekommen:

A und B schließen einen Werkvertrag. Die Vergütung (A an B) wird mit 10000€ vereinbart. A zahlt 7500€ an. Der Vertrag wird "gekündigt", bevor er vollständig erfüllt wurde.

A bewertet die erbrachten Leistungen mit 3500€ und klagt auf Rückzahlung von 4000€.
B behauptet es sei überhaupt keine Zahlung erfolgt und (wider-)klagt auf Zahlung von 5000€ für die bisher erbrachten Leistungen.

Grüße, HG Gord
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 23.02.06, 00:37    Titel: Antworten mit Zitat

ad 1.

Kann A denn beweisen, daß der Anwalt so eine Aussage getroffen hat?

ad 2.

Klage- und Widerklageforderung werden typischerweise zum Gesamtstreitwert von 9000 EUR aufaddiert.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
HG Gord
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.02.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 23.02.06, 06:44    Titel: Antworten mit Zitat

zu.1

A hat seine Ehefrau (die nicht mandatiert hat) als Zeugin. A ist juristisch unerfahren und hatte auch noch nie mit Anwälten zu tun. Jedenfalls scheint es sicher zu sein, dass der Anwalt den Eindruck erweckt hat, dass A nichts bezahlen müsse, da er ja gewinnen werde. Auf keinen Fall ist ein ausdrücklicher Hinweis auf das Kostenrisiko bei Zahlungsunfähigkeit des Gegners erfolgt.

zu 2.
LIegt hier möglicherweise eine Ausnahme vor? Schließlich geht es in Klage und Widerklage quasi um die selbe Forderung. Es kann schließlich nur A oder B Recht haben (Es wurde entweder bezahlt oder nicht.) Ist hier evtl. der Rechtsgedanke des § 45 I 3 GKG
anzuwenden?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Petra Paragraf
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2004
Beiträge: 47
Wohnort: Mannheim

BeitragVerfasst am: 23.02.06, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

zu 1.: Grundsätzlich ensteht mit Mandatierung ein Vertragsverhältnis zwischen Mandant und Anwalt. Der Anwalt hat gegen seinen Mandanten einen Vergütungsanspruch. Gewinnt der Mandant den Prozess, hat dieser einen Erstattungsanspruch gegen den Gegner in Höhe der Anwaltsgebühren. In der Praxis läuft das so, dass der Anwalt dann mit der Gegenseite abrechnet. Kann diese aber nicht zahlen, bleibt sein Gebührenanspruch gegen den Mandanten bestehen. Also Mandant muss Anwalt bezahlen und sich das Geld vom Gegner wieder erstatten lassen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie um die Zahlung des Anwaltshonorars herumkommen, auch wenn der Anwalt gesagt hat, dass die Gegenseite dies zahlen muss (was ja vom Prinzip richtig ist, aber die muss nicht den Anwalt zahlen, sondern Ihnen die Gebühren, die angefallen sind erstatten).

zu 2.: Der Gegenstandswert beträgt € 5.000,-. Die Beträge von Klage und Widerklage werden NICHT addiert!!! vgl. § 45 GKG, da sie denselben Streitgegenstand betreffen. Also ist der Wert des höheren Anspruches maßgebend.

Herzliche Grüße
S. Peter
_________________
Kanzlei P3
Sabine Peter
Rechtsanwältin & Mediatorin
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.