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Verfasst am: 22.02.06, 20:10 Titel: Beratungsfehler und Steitwert.
1.
A geht im Jahre 2000 zu einem Anwalt, um eine Geldforderung einzutreiben. Der Anwalt schildert die Erfolgsaussichten rosig und meint, A müsse nichts bezahlen, weil er das Honorar vom Gegner erhalte. A gewinnt den Prozeß, der Gegner ist zahlungsunfähig.
Muss A den Anwalt bezahlen oder liegt ein Beratungsfehler vor, der eine Zahlungspflicht (evtl. nach Aufrechung mit Schadensersatz) ausschließt?
2.
Wie hoch ist der Streitwert, der der Berechung der Anwaltsgebürhren zugrunde gelegt werden kann, wenn
a) die Klageforderung 4000€ betrug, und
b) die Widerklageforderung 5000€ betrug, und
c) die eingeforderten Beträge wie folgt zustandekommen:
A und B schließen einen Werkvertrag. Die Vergütung (A an B) wird mit 10000€ vereinbart. A zahlt 7500€ an. Der Vertrag wird "gekündigt", bevor er vollständig erfüllt wurde.
A bewertet die erbrachten Leistungen mit 3500€ und klagt auf Rückzahlung von 4000€.
B behauptet es sei überhaupt keine Zahlung erfolgt und (wider-)klagt auf Zahlung von 5000€ für die bisher erbrachten Leistungen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 23.02.06, 00:37 Titel:
ad 1.
Kann A denn beweisen, daß der Anwalt so eine Aussage getroffen hat?
ad 2.
Klage- und Widerklageforderung werden typischerweise zum Gesamtstreitwert von 9000 EUR aufaddiert. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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A hat seine Ehefrau (die nicht mandatiert hat) als Zeugin. A ist juristisch unerfahren und hatte auch noch nie mit Anwälten zu tun. Jedenfalls scheint es sicher zu sein, dass der Anwalt den Eindruck erweckt hat, dass A nichts bezahlen müsse, da er ja gewinnen werde. Auf keinen Fall ist ein ausdrücklicher Hinweis auf das Kostenrisiko bei Zahlungsunfähigkeit des Gegners erfolgt.
zu 2.
LIegt hier möglicherweise eine Ausnahme vor? Schließlich geht es in Klage und Widerklage quasi um die selbe Forderung. Es kann schließlich nur A oder B Recht haben (Es wurde entweder bezahlt oder nicht.) Ist hier evtl. der Rechtsgedanke des § 45 I 3 GKG
anzuwenden?
zu 1.: Grundsätzlich ensteht mit Mandatierung ein Vertragsverhältnis zwischen Mandant und Anwalt. Der Anwalt hat gegen seinen Mandanten einen Vergütungsanspruch. Gewinnt der Mandant den Prozess, hat dieser einen Erstattungsanspruch gegen den Gegner in Höhe der Anwaltsgebühren. In der Praxis läuft das so, dass der Anwalt dann mit der Gegenseite abrechnet. Kann diese aber nicht zahlen, bleibt sein Gebührenanspruch gegen den Mandanten bestehen. Also Mandant muss Anwalt bezahlen und sich das Geld vom Gegner wieder erstatten lassen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie um die Zahlung des Anwaltshonorars herumkommen, auch wenn der Anwalt gesagt hat, dass die Gegenseite dies zahlen muss (was ja vom Prinzip richtig ist, aber die muss nicht den Anwalt zahlen, sondern Ihnen die Gebühren, die angefallen sind erstatten).
zu 2.: Der Gegenstandswert beträgt € 5.000,-. Die Beträge von Klage und Widerklage werden NICHT addiert!!! vgl. § 45 GKG, da sie denselben Streitgegenstand betreffen. Also ist der Wert des höheren Anspruches maßgebend.
Herzliche Grüße
S. Peter _________________ Kanzlei P3
Sabine Peter
Rechtsanwältin & Mediatorin
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