Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Bafög; rückwirkende Vermögensanrechnung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Bafög; rückwirkende Vermögensanrechnung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verwaltungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Hasenbau
Gast





BeitragVerfasst am: 21.09.04, 20:20    Titel: Bafög; rückwirkende Vermögensanrechnung Antworten mit Zitat

Tatbestand:

11/2000 Antrag auf Bafög: wird abgelehnt, weil Antragsteller Eigenkapitalfreibetrag überschritten hat.
( Hat von Eltern Bundesschatzbriefe im Wert von ~5000 € erhalten und besitzt Sparbuch mit weiteren Rücklagen ~3000 € ).
Schatzbriefe werden auf die Eltern zurückübertragen ( 2/2001), Antragsteller erhält stattdessen Zuwendungen für den Lebensunterhalt.

5/2001 neuer Antrag auf Bafög: wird genehmigt
Die Frage nach dem Verbleib des nicht mehr aufgeführten Kapitals wird mit Aufwendungen für den Lebensunterhalt beantwortet.

Weitere Baföganträge bis 4/2003 werden genehmigt.
Das Studentenwerk stellt in 2004 fest, dass für 2001 ein Zinsfreistellungsbetrag für das B-Schatzbriefkonto in Anspruch genommen wurde. Der eingereichte Buchungsbeleg zeigt, dass der Antragsteller nicht mehr Eigentümer der Schatzbriefe war sondern die Eltern.

Das Studentenwerk fordert alle Zahlungen ab 5/2001 zurück mit folgender Begründung:

In der Anlage ( Bundesschatzbrief) durch die Eltern auf den Namen des Antragstellers ist von einer Schenkung auszugehen.
Die Rückübertragung auf die Eltern ist rechtsmissbräuchlich i.S. der BAföG-Vwv. 27.1.3a. Dies ist der Fall, wenn der Auszubildende in zeitlichem Zusammenhang mit der Stellung des Antrages auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine Eltern oder andere Verwandte, übertragen hat.

In den weiteren Ausführungen wird der §45 Abs. 2 SGB herangezogen.

Frage:
1. Der Antragsteller hat von den Eltern ständig Zuwendungen für den Lebensunterhalt erhalten. Trifft damit die Begründung "ohne gleichwertige Gegenleistungen" noch zu??
2. Können die Zahlungen über den gesamten Zeitraum zurückgefordert werden?? Die Eltern haben mittlerweile ein Mehrfaches der ~5000 € nachweislich an Unterhalt gezahlt.
3. Kann der Antragsteller jemals wieder einen Anspruch auf BAföG gelten machen??
Nach oben
Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 21.09.04, 20:43    Titel: Kein Thema für ein öffentliches Forum! Antworten mit Zitat

Hasenbau hat folgendes geschrieben::
Tatbestand:

11/2000 Antrag auf Bafög: wird abgelehnt, weil Antragsteller Eigenkapitalfreibetrag überschritten hat.
( Hat von Eltern Bundesschatzbriefe im Wert von ~5000 € erhalten und besitzt Sparbuch mit weiteren Rücklagen ~3000 € ).
Schatzbriefe werden auf die Eltern zurückübertragen ( 2/2001), Antragsteller erhält stattdessen Zuwendungen für den Lebensunterhalt.

5/2001 neuer Antrag auf Bafög: wird genehmigt
Die Frage nach dem Verbleib des nicht mehr aufgeführten Kapitals wird mit Aufwendungen für den Lebensunterhalt beantwortet.

Weitere Baföganträge bis 4/2003 werden genehmigt.
Das Studentenwerk stellt in 2004 fest, dass für 2001 ein Zinsfreistellungsbetrag für das B-Schatzbriefkonto in Anspruch genommen wurde. Der eingereichte Buchungsbeleg zeigt, dass der Antragsteller nicht mehr Eigentümer der Schatzbriefe war sondern die Eltern.

Das Studentenwerk fordert alle Zahlungen ab 5/2001 zurück mit folgender Begründung:

In der Anlage ( Bundesschatzbrief) durch die Eltern auf den Namen des Antragstellers ist von einer Schenkung auszugehen.
Die Rückübertragung auf die Eltern ist rechtsmissbräuchlich i.S. der BAföG-Vwv. 27.1.3a. Dies ist der Fall, wenn der Auszubildende in zeitlichem Zusammenhang mit der Stellung des Antrages auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine Eltern oder andere Verwandte, übertragen hat.

In den weiteren Ausführungen wird der §45 Abs. 2 SGB herangezogen.

Frage:
1. Der Antragsteller hat von den Eltern ständig Zuwendungen für den Lebensunterhalt erhalten. Trifft damit die Begründung "ohne gleichwertige Gegenleistungen" noch zu??
2. Können die Zahlungen über den gesamten Zeitraum zurückgefordert werden?? Die Eltern haben mittlerweile ein Mehrfaches der ~5000 € nachweislich an Unterhalt gezahlt.
3. Kann der Antragsteller jemals wieder einen Anspruch auf BAföG gelten machen??


Ich würde Ihnen - ungeachtet der Tarnung im "Hasenbau" - aus der genauen Kenntnis der gegenwärtig geradezu massenhaft eingeleiteten Verfahren und der dazu sich abzeichnenden Stimmung bei den Gerichten dringend davon abraten, solche leicht identifizierbaren, an ein Geständnis grenzenden Details in einem jedermann zugänglichen Forum darzulegen und zu diskutieren.
Vergessen Sie nicht, dass all diese Verfahren im ungünstigen Fall nicht nur eine förderungrechtliche, sondern auch für alle anderen Beteiligten eine steuer- und strafrechtliche Dimension haben können, die von vielen Betroffenen häufig zunächst völlig verkannt werden.

_________________
Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verwaltungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.