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nach schriftlicher Beschwerde null Antwort sondern Kündigung

 
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Sheherazade
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.02.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 24.02.06, 08:49    Titel: nach schriftlicher Beschwerde null Antwort sondern Kündigung Antworten mit Zitat

Ich bin seit meiner Geburt Mitglied einer Bank, . Ich habe dort Sparbücher, Girokonto, sogar einen Geschäftsanteil (außerdem 4 Kinder die dort Sparbücher haben).

Da ich momentan (um mich um die Kinder kümmern zu können) nur als Tagesmutter arbeite und nur ein Einkommen von ca 200 Euro im Monat habe, bin ich wohl für meine Bank nicht lukrativ genug und nur ein Arbeitsaufwand.

Ich habe von ca 2004 bis Sommer 2005 meinen Dispokredit von 2000 Euro durch finanzielle Probleme voill ausgeschöpft gehabt und dann zum Zurückzahlen den jeden Monat um 100 Euro runterfahren lassen.

Mittlerweile bin ich raus aus dem Soll. Dennoch ist es mir dann letztes Jahr passiert, dass ich nicht mit nem Lastschrifteinzug gerechnet hatte (Sportverein) und die Bank hat die Ausführung abgelehnt und zurückgewiesen.

Ich habe mir dann im November einen Dispo von 50 Euro einrichten lassen, quasi um für sowas vorzusorgen.

Im Dezember hat die Bank dann ne Rechnung von Internetauktionshaus [Name geändert] nicht ausgeführt. Da war der Dispo immer noch nicht im PC drin, obwohl die schriftliche Dispozusage vom 9.11. war.

Hat dann der Kundenberater für mich geregelt. Rechnung ausgeführt und auch die "Strafgebühr" der Bank zurückgenommen.
Ich sitze nun aber auf 8 Euro Strafe von Internetauktionshaus [Name geändert].

Diese Woche wurde nun ne Rechnung von (Wortsperre: Firmenname) nicht ausgeführt. Ich hab dann bei der Bank angerufen und erfuhr erstmal erstaunt dass mein Bankberater da gar nicht mehr ist. Der neu für mich zuständige war nicht frei. Der mit dem ich telefonierte stellte dann fest im PC ist kein Dispo drin...... Hat er mir dann aber geändert, wobei er erst noch rumquatschte dass ich zu wenig verdiene um einen zu kriegen.....

(Hätte ich den alten ehemaligen Dispo von 2000 Euro nicht selber runterfahren lassen hätte ich ihn noch Smilie))), war mir nur zu gefährlich)

Er hat ihn dann aber reingemacht.
Ich hab dann dem neuen Kundenberater geschrieben und alles erklärt und eben die Strafgebühr von 2,60 Euro zurückgefordert. Ist ja rechtlich gar nicht zulässig.

Außerdem habe ich geschrieben, dass ich die 8 Euro Strafe von Internetauktionshaus [Name geändert] und die 6 Euro Strafe von (Wortsperre: Firmenname) von der Bank zurückerstattet will, da es ja nicht mein Fehler war. ich ging ja davon aus nen Dispo von 50 Euro drin zu haben (wobei die Überschneidungen ins Soll diese Höhe längst nicht hatten).

Ich bekam keine Antwort vom Kundenberater der Zweigstelle. Ich erhielt zwei Tage später per Einwurf Einschreiben die Kündigung meiner Bank (direkt von der Hauptstelle).
Ordentliche fristgerechte Kündigung meines Girokontos, meiner Sparbücher, meines Geschäftanteiles. (Nicht die der Kinder)

Ist das rechtens?
Mittlerweile habe ich eh genug und werde die Bank auf jeden Fall wechseln, aber das ist doch nicht o.k. - oder?

Weiteres Problem ich hab durch den Geschäftsanteil Vergünstigungen bei Versicherungen (Rechtsschutz, Haftpflicht). Da kommen ja dann Preissteigerungen auf mich zu...

Kann und soll ich was unternehmen? Möchte zumindest meine Forderungen von insgesamt 16,60 Euro ( 8 Euro plus 6 Euro plus 2,60 Euro) überwiesen haben.


Zuletzt bearbeitet von Sheherazade am 24.02.06, 10:09, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 24.02.06, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Bitte den Beitrag gemäß Forenregeln umformulieren. Da individuelle Rechtsberatung hier im Forum verboten ist, nur einige allgemeine Anmerkungen:

Wenn die Bank einen Dispo schriftlich bestätigt hat, muss sie sich auch daran halten (oder den Dispo unter Setzung einer angemessenen Frist kündigen). Ob die Bank den Dispo im Computer eingibt oder nicht ist zunächst Problem der Bank.

Bei meiner Bank steht der Dispo auf jedem Auszug. Mir würde daher auffallen, wenn die Bank meinen Dispo nicht ordentlich erfasst.

Unabhängig von der Schuldfrage darf die Bank keine Gebühren für die LS-Rückgabe nehmen.

Wenn eine Lastschrift im Rahmen des Guthabens oder einer bestehenden Linie vollständig bezahlt werden kann, muss die Bank dies auch tun. Gibt sie die LS zurück, macht sie sich schadensersatzpflichtig.

Sowohl Kunde als auch Bank können Verträge über Girokonten, Sparbücher und Genossenschaftsanteile jederzeit unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfristen ohne Begründung kündigen.
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Sheherazade
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.02.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 24.02.06, 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

Danke!

Dachte mir schon, dass die Kündigung rechtens ist.

Aber das Recht den mir entstandenen Schaden zurückzufordern habe ich .
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 24.02.06, 14:27    Titel: Re: nach schriftlicher Beschwerde null Antwort sondern Kündi Antworten mit Zitat

Sheherazade hat folgendes geschrieben::
Ich bin seit meiner Geburt Mitglied einer Bank,

Irrtum: Minderjährige können keine Genossenschaftsanteile halten.

Sheherazade hat folgendes geschrieben::
Mittlerweile habe ich eh genug und werde die Bank auf jeden Fall wechseln, aber das ist doch nicht o.k. - oder?

Irrtum: Die Bank ist Ihnen zuvorgekommen und hat Sie schon mal gewechselt.
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Katzen-Mama
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.08.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 01.03.06, 18:47    Titel: Re: nach schriftlicher Beschwerde null Antwort sondern Kündi Antworten mit Zitat

[quote="nebelhoernchen"]
Irrtum: Minderjährige können keine Genossenschaftsanteile halten. [/quote]

Irrtum, natürlich geht das ... mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Gruß Katzen-Mama
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ttom
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.08.2005
Beiträge: 174

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 06:23    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::

Irrtum: Minderjährige können keine Genossenschaftsanteile halten.


Irrtum, natürlich geht das ... mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Gruß Katzen-Mama


Katzen-Mama hat Recht, mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter können Minderjährige Rechtsgeschäfte tätigen, von denen sie nicht nur einen Vorteil erlangen. §107 iV.m. §106 BGB.

Minderjährig ist man aber erst mit Vollendung des siebten Lebensjahres. (§106) Davor ist man komplett Geschäftsunfähig (§104). Also kann man erst mit Vollendung des siebten Lebensjahres Mitglied der Bank werden.
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Katzen-Mama
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.08.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 04.03.06, 22:12    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="ttom"]

Minderjährig ist man aber erst mit Vollendung des siebten Lebensjahres. (§106) Davor ist man komplett Geschäftsunfähig (§104). Also kann man erst mit Vollendung des siebten Lebensjahres Mitglied der Bank werden.[/quote]

Hallo,

nein, minderjährig ist man nicht erst mit Vollendung des siebten Lebensjahres - da ist man beschränkt geschäftsfähig. Was nichts anderes heißt, daß man Willenserklärungen abgeben kann - die dann z.B. schwebend unwirksam sind.

Die Aussage, man könne erst mit sieben Genosse werden, ist falsch.

Mit sieben könnte das Kind zur Bank gehen und sagen: Ich will Genosse werden.
Die Willenserklärung ist schwebend unwirksam - hängt von der Genehmigung der Eltern ab.
Wenn das Kind noch keine sieben ist, dann ist die Willenserklärung schlicht unwirksam.
Selbstverständlich können die Eltern natürlich im Namen des Kindes einen entsprechenden Vertrag abschließen.

Viele Grüße
Katzen-Mama
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