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ich hab folgendes Problem, ich betreibe eine eigene private Homepage, seit einem Jahr ungefähr stell ich auf diese Homepage Bilder von meinen freunden wenn wir auf einer party waren sodass sie alle sehen können, dann kamen i-wann andere und meinte dass ich sie auch fotografiersn sollte, wurde alles bissel größer druckte dann flyer dass die ihr bilder dann auch finden wurde alles immer ganz lustig
jetzt war ich auf einer Abi-Party und dort meinte einer zu mir ich sollte das lassen mir war das egal und er schrieb mir eine email da ich ja dort meine fyler lies und auf meiner homepage meine email adresse zu sehn ist.
Guten Tag Herr Striebinger,
als Mitorganisator und Mitveranstalter der PPG-Abiparty vom 17.02.2006 im MS Connexion Angelstr. 33 68199 Mannheim, fordere ich sie hiermit auf, die ohne Rücksprache mit dem Veranstalter, gemachten Fotos von Besuchern der o.g. Party von Ihrer Webseite http://www.striebinger.de/ unverzüglich zu entfernen. Desweiteren dulden wir als Veranstalter nicht, dass Ihre Fotos auf weiteren Fremdwebseites veröffentlicht werden.
Kommen sie dieser Forderung nicht nach, werden rechtliche Schritte eingeleitet.
Mit freundlichen Grüßen Erik Lorenz
(es wird eine Kopie an einen weiteren Veranstalter verschickt) sollten Sie Einspruch erheben wollen, haben sie 7 Tage Zeit, diesen bei mir einzulegen.
Sollte in diesem Zeitraum keine Aktion vorliegen, wird der vorliegende Rechtsstreit dem Amtsgericht Mannheim zur Begutachtung vorgelegt.
jetzt hab ich gehört es soll angeblich eine klage gegen mich von 3000€ laufen? was soll daran illegal sein bilder von freunden zu machen und sie on zu stellen? würde mich über schnelle antwort freuen da laut seiner email meine frist heute abläuft
Ob der Veranstaler einern Unterlassungsnaspruch hat, ist IMO fraglich.
Aber!
Haben alle abgebildeten Personen in diese Veröffentlichung eingewilligt? Sie können nicht einfach Leute fotografieren und die Bilder veröffentlichen, wenn diese Personen keine (relaiven oder absoluten) Personen der Zeitgeschichte sind. Solche Klagen nach dem KUG haben nicht nur EUR 3.000,- als Streitwert! _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Wenn der eine, der sagte, er sollte das lassen, Hausrecht hatte, dürfte der Anspruch (bei den nach der Aufforderung gemachten Bilder?) aber bestehen. Oder sehe ich das falsch?
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 26.02.06, 00:53 Titel:
Ein Hausrecht bezieht sich m.E. auf das Verhalten und die Anwesenheit von Gästen.
Sagt der Hausherr, "Das Buffet darf nicht vorzeitig geplündert werden, Fotofgrafiern ist untersagt", dann kann er mich bei Zuwiderhandlung des Hauses verweisen und Schadenersatz fordern, für das zerstörte Buffet und das Belästigen der Gäste durch Fotografieren.
Nutzungsrechte an den Fotos aber erlangt er dadurch kaum. Wie kann er nun meine Nutzung der Fotos verhindern?
Knipse ich trotz Verbots fünf Freunde in der Ecke, mit deren Erlaubnis, auch zur Veröfentlichung, mag der Gastgeber das nicht leiden und mich rauswerfen. Die Veröffentlichung der Fotos kann er aber nicht verhindern.
Höchstens die Freunde, wie der Freiherr schon schrieb. Bzw. Fremde, die ich nicht frug.
Der Gastgeber ist aber nicht der Rechtsvertreter von Fremden, die ich knipste. Noch nicht per se. Um die Veröffentlichung derer Fotos zu verhindern, benötigt er schon deren Vollmacht. nößäpa.
Denn für sein Haus, das ich damit mitknippse, hat er weder Persönlichkeits- noch Urheberrechte, die er verteidigen könnte. Höchstens als Intimsphäre. Kaum aber bei einer Abi-Party im Gymnasium.
Selbst da wäre der Raum eher "schmückendes Beiwerk" und nicht zentrales Fotomotiv.
danke, ich hoffe, dass ich jetzt alles klappt hab auf meiner homepage die bilder wieder hochgeladen und einen vermerk hingeschrieben für die betroffene person mit den argumenten der persönlichkeitsrechte usw.
falls einem von euch hier aber auffallen sollte, dass an der klage doch was dran sein könnte postet es bitte, denn mir wurde halt gesagt sogar der besitzer dieses clubs würde sowas behaupten aber ich lasse mich von so einem auch net beeindrucken, der weiß wohl nicht einmal was BGB heißt
Wenn der eine, der sagte, er sollte das lassen, Hausrecht hatte, dürfte der Anspruch (bei den nach der Aufforderung gemachten Bilder?) aber bestehen. Oder sehe ich das falsch?
DANN ja - aber bisher ging die Frage mehr in Richtung KUG. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
also ich hab alle leute gefragt die ich fotografiert habe, und es war ja kein museum ein ganz normaler club den eine oberstufe eines gymnasium gemietet hat um dort ihre party zu veranstalten und einer der veranstalter sagte jetzt ich solle die bilder runtermachen obwohl er nicht abgebildet ist
Solche Klagen nach dem KUG haben nicht nur EUR 3.000,- als Streitwert!
War nach dem Streitwert gefragt? Ich vergaß, jeder beantwortet den Teil den Frage, der ihn am meisten interessiert. Nicht wahr?
Der GvG hat (konkret hier) nicht Unrecht, aber wie wir mittlerweile(!) wissen, war die Veranstaltung nur begrenzt öffentlich, alle Fotografierten waren einverstanden, so steht es weiter unten. KUG kommt also nicht in Betracht, der nunmehr auch abgebenen Erläuterung nach auch keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte.
Stand im Mietvertrag was von einen Fotografierverbot? Es ist allgemein üblich, dass auf solchen Partys auch Fotos gemacht werden, die dann ggf. auch veröffentlicht werden. Selbst das ist aber unerheblich, siehe ganz unten...
Daneben: "Einer der Veranstalter" - wie jetzt: darf der für alle sprechen? Darf der für die abgelichteten Personen sprechen? Womöglich nur jemand, der eine Menge Luft heiss macht.
Man erkläre ihm, dass man das Einverständnis der abgelichteten Personen habe, der Rest ergibt sich aus Artikel 5 (1) GG. Die Pressefreiheit gilt auch für die Bildberichterstattung- auch die auf Webseiten.
... es war ja kein museum ein ganz normaler club ...
Mir ist kein Gesetz bekannt, das ein Museum, in dem Sinne, anders stellt als einen Club.
selbstdenker hat folgendes geschrieben::
Stand im Mietvertrag was von einen Fotografierverbot? Es ist allgemein üblich, dass auf solchen Partys auch Fotos gemacht werden, die dann ggf. auch veröffentlicht werden. Selbst das ist aber unerheblich, siehe ganz unten...
Wir wissen nicht, ob es im Vertrag stand, deshalb wurde die Möglichkeit angesprochen. Auch auf Konzerten sind Fotos üblich, dennoch gibt es manchmal Fotografierverbote. Wieso soll das unerheblich sein?
selbstdenker hat folgendes geschrieben::
Das Hausrecht gilt nur, solange man im Haus ist
Und ein Hausfriedensbruch bzw. in dem Zusammenhang verbotswidrig begangene Handlungen sind nach dem Verlassen des Hauses nicht mehr zu ahnden?
Ihr vergleicht Äpfel (Personen) mit Birnen (Museen).
Ich denke an TV-Sendern, die unerlaubt sich in Gebäuden oder Räumen aufhalten oder eindringen und heimlich oder auch überraschend Personen filmen, die ihre Veröffentlichungen nicht zustimmen.
Diese Personen werden unkenntlich gemacht, und schon ist alles erlaubt!
Fall du kein direkt eingeladener Gast warst, wie wäre es, wenn du von einem oder sogar mehreren geladenen Gästen auf dieser Abi-Party zum fotografieren beauftragt wurdest? ... und zudem gebeten wirst diese Fotos auf deiner Hompage zu veröffentlichen??
Bei solch einer Veranstaltung würde jeder Veranstalter die Klage verlieren!
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