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Angenommen es liegt eine persönliche Bürgschaft über Betrag X vor, in der ein Dritter für die Bezahlung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen eines anderen bürgt.
Befristungangabe lediglich mit: Die Bürgschaft ist befristet bis 31.12.
Nun erfolgen die Lieferungen aber noch im Dezember und sind auch noch gar nicht zur Zahlung fällig.
Muss man die Ansprüche dann "vorsorglich" bis zum 31.12. angemeldet haben um sie nicht u.U. zu verlieren...oder wird es z.B. im Januar su ausgelegt, dass die Bürgschaft die Leistungen die bis zum 31.12. nachweislich erfolgt sind - hier also aus Dezember-abdeckt?
Bei Palandt-Sprau, BGB, § 777 Rn. 3 findet man dazu folgendes:
Haftung des Bürgen bei "Zeitbürgschaft" nach dem Bürgschaftszweck auf Verbindlichkeiten beschränkt, die innerhalb der Bürgschaftszeit (hier also: bis einschließlich 31.12.) fällig werden (Verweis auf BGHZ 91, 349; 139, 325). Keine Haftung des Bürgen bei späterer Fälligkeit, auch wenn Eintritt der Fälligkeit unmittelbar bevorsteht (Verweis auf OLG Darmstadt, WM 1987, 1357) oder sich ohne Zutun des Gläubigers verzögert (Verweis auf BGH, NJW 2000, 3137).
Berufung des Bürgen auf fehlende Fälligkeit bei Ablauf der Frist kann aber im Einzelfall treuwidrig sein (Verweis auf OLG Frankfurt/M., WM 1988, 1304).
Zitat:
BGB § 777 Bürgschaft auf Zeit
(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit
verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der
Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt,
das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der
Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme. Steht
dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der
bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.
(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im
Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der
Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die
Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.
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