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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 23.02.06, 00:20 Titel:
@ lulu66:
Zitat:
Anwälte sind doch auch Menschen
Aber hochqualifizierte. Wir wissen doch alle, daß Rechtsanwälte so umfassend ausgebildet werden, daß sie zur Not auch einen Blinddarm mit einem Taschenmesser operieren oder zwischendurch die Welt retten können...
Zur Sache: Ich komme nicht auf 880 €, so oder so nicht: bei einem Gegenstandswert von 1.000 € komme ich (unter Anrechnung vorgerichtlicher Gebühren gem. Vorbem. 3 IV zu Nrn. 3100ff. VV RVG) auf 333,79 €, bei 5.000 € auf 1.123,05 €,jeweils brutto...???
Verstehe ich nicht...
Der Mandant erhält auf Nachfrage doch noch eine Nachricht vom Anwalt, daß es sich bei den 5000,- Euro um die vollen Ansprüche der außergerichtlichen Wahrnehmung handelt. Dies kann der Mandant nicht nachvollziehen und er erhält auch keine weitere Erklärung dazu vom Anwalt. Der Anwalt hatte ganz zu Beginn der Beauftragung einen Brief an die Gegenseite geschrieben, worin er unverbindlich die Ansprüche des Mandanten mit 2500 Euro bezifferte. Dieser Betrag wäre dann Schmerzensgeld gewesen. Anwalt wies aber in einem zweiten Gespräch und auch schriftlich darauf hin, daß die Gegenseite alle Ansprüche ablehne und man erstmal nur materiellen Schadensersatz von rund 1000 Euro einklagen sollte, kein Schmerzensgeld. Dies, damit die Kosten nicht zu hoch werden und dem Mandanten wahrscheinlich eine Teilschuld angerechnet wird. Das bekam der mandant schriftlich. Wie kommt der Anwalt auf 5000 Euro Gegenstandswert? Er hat doch nur einmal an die Gegenseite unverbindlich die Höhe eines möglichen Schmerzensgeldes mit 2500 Euro beziffert. Es war nie die Rede von 5000 Euro. Dürfte er, wenn überhaupt, nicht nur diese 2500 Euro berechnen, als außergerichtliche Wahrnehmung?
sollte er mit 2.500 EUR beziffern, oder hat er dies nachdem Mandant vielleicht ursprünglich zum Anwalt kam und meinte ich habe da einen Schaden, ungefähr 5.000 EUR und ich möchte, dass sie das prüfen und bei der Gegenseite einfordern?
Kostenfestsetzung bzw. Vergütungsfestsetzung hilft i. ü. nur für tatsächlich bei Gericht anhängige Ansprüche weiter.
Was ich allg. damit meine:
Mandant kommt zum Anwalt trägt einen Sachverhalt vor und sagt, den Schaden möchte ich von X ersetzt bekommen. Legt hierzu z.B. etliche Schadensbelege vor, die zusammengerechnet einen Schaden von 5.000 EUR ausmachen (könnten). Der Anwalt prüft und kommt zu dem Ergebnis, dass Belege über 2.500 EUR tatsächlich erfolgversprechend sind, den Rest erachtet er nicht als Schaden des Mandanten oder erachtet ihn für nicht ausreichend belegt und rät dem Mandanten daher ab, die zweiten 2.500 EUR einzufordern/einzuklagen.
Auch bzgl. der zweiten 2.500 EUR, die nicht weiterverfolgt werden, entstehen Gebühren!
Als der Mandant zum ersten Mal zum Anwalt ging, mit der Ehefrau zusammen, stand kein Betrag im Raum der eingefordert werden sollte. Mandant wollte vom Anwalt wissen, ob es sinnvoll sei, Ansprüche geltend zu machen. In Form von Schmerzensgeld. Anwalt riet ab und bezifferte dem Schädiger gegenüber das zu erwartende Schmerzensgeld mit 2500 Euro, welches aber nie eingeklagt wurde. Man wolle den Mandanten nicht übervorteilen und der Anwalt würde nun erst einmal nur die Kosten der Krankheit von ca. 1000 Euro einklagen. Wenn der Anwalt nun das Schmerzensgeld auf 2500 Euro beziffert, wie kann er den Betrag dann plötzlich für die außergerichtliche Wahrnehmung (Frage/Beratung/einen Brief) auf 5000 Euro veranschlagen?
Mandant wollte vom Anwalt wissen, ob es sinnvoll sei, Ansprüche geltend zu machen. In Form von Schmerzensgeld. Anwalt riet ab und bezifferte dem Schädiger gegenüber das zu erwartende Schmerzensgeld mit 2500 Euro,
Hallo,
kann es sein, dass bei den an den ANwalt gezahlten Gebühren auch die Gerichtsgebühren dabei waren. Die fallen nämlich beim Kläger an und werden in der Regel vom Anwalt angefordert und mit der Klage an das Gericht überwiesen?
Herzliche Grüße
S. Peter _________________ Kanzlei P3
Sabine Peter
Rechtsanwältin & Mediatorin
Der Anwalt riet davon ab Schmerzensgeld einzuklagen, da die Chancen auf einen Gewinn des Streits gering seien und dem Mandanten wahrscheinlich eine Teilschuld angerechnet wird.
Man hat dann tatsächlich erst nur die Krankheitskosten eingeklagt. D.h. Fahrtkosten zu Ärzten, Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte, Rezeptgebühren usw. Hierfür wurden ca. 1000 Euro eingeklagt und dafür schickte der Anwalt eine Rechnung über ca. 340 Euro, inclusive ca. 165 Euro Gerichtsgebühren, die auch sofort vom Mandanten beglichen wurde. Nun will der Anwalt nochmals über 500 Euro haben. Mandant weiß nicht wofür. Anwalt sagt für außergerichtliche Tätigkeit. Anwalt hat da aber nur vorgenannten Brief an die Gegenseite geschrieben, wo er 2500 Euro Schmerzensgeld unverbindlich bezifferte. Es stand nie ein Betrag von 5000 Euro Gegenstandswert im Raum, auf den sich der Anwalt sich bei seiner jetzigen Rechnung bezieht. Was könnte der Mandant machen? Einfach nicht zahlen und abwarten? Kämen dann weitere Kosten auf den Mandanten zu?
Wenn die Rechnung doch korrekt wäre, würden durch das Abwarten weitere Anwaltskosten für das außergerichtliche Gebührenmahnverfahren und schlimmstenfalls noch Gebühren für das gerichtliche Gebührenverfahren hinzukommen. Daher sollte der Mandant sicher sein, dass die Rechnung falsch ist.
Eine Anwaltsrechnung muss folgende Angaben enthalten:
Sofern der Anwalt nach den gesetzlichen Gebühren abrechnet, muss er diese Posten aufführen. Vielleicht sollte die entsprechende Berechnung mal hier wörtlich zitiert werden.
Sollten diese Angaben nicht vorhanden sein, dann bestehen nur zwei Möglichkeiten:
Der Anwalt ist ein Pfuscher, der von Rechnungsstellung keine Ahnung hat und noch nicht mal eine Software hierfür verwendet, welche die vorgeschriebenen Angaben automatisch verwendet
ODER:
Der Mandant war so Banane beim Erstgespräch, dass er nicht geblickt hat, dass er neben Vollmacht, Haftungsbeschränkung und Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht noch eine Gebührenvereinbarung unterschrieben hat, die dem Anwalt erlaubt, entweder eine Pauschale oder nach Stunden abzurechnen.
Letzte, eher unwahrscheinliche Möglichkeit:
Der Mandant hatte noch zig "Nebenfragen", die der Anwalt erklären durfte, wie z.B., dass in Folge des Vorfalls der Führerschein verloren wurde oder ähnliches...
Und noch eine Idee:
Der Schmerzensgeldanspruch beruht nicht auf einem Verkehrsunfall, sondern auf einer Straftat und der Anwalt hat sich in das Strafverfahren eingeklinkt, um dort vielleich Adhäsionsansprüche durchsetzen zu können, dann wären aber Gebühren im 4000 VV RVG-Bereich aufgeführt.
Hier ist eine beispielhafte Rechnung eines Anwaltes, die mit dem vorher geschilderten Problem identisch sein könnte:
Gegestandswert 5000 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2400 VV RVG 1,3 391,30 Euro
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 978,82 E 0,65 -55,25 Euro
-Auslagen in Höhe von 20 Euro bleiben bestehen-
gegenstandswert 978,82 Euro
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 110,50 Euro
Terminsgeühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 102,00 Euro
Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 Euro
Zwischensumme netto 588,55 Euro
16 % Mwst Nr. 7008 VV RVG 94,17 Euro
Zwischensumme brutto 682,72 Euro
Gerichtskosten 165,00 Euro
Zwischensumme 847,72 Euro
abzgl. Vorschuß (??????) 316,38 Euro
Gesamtbetrag 531,34 Euro
Wieso rechnet der Anwalt die Kosten für die Klage betreffs Schadensersatz/Krankheitskosten als Vorschuß ab? Wieso hat er nicht sofort eine Rechnung über den Gesamtbetrag gestellt? Das war Anfang März letzten Jahres, als er die erste Rechnung über 316,38 Euro an den Mandanten schickte. Wusste er da noch nichts von den angeblichen zusätzlichen 5000 Euro? Mir kommt das alles spanisch vor.
Zu den Vermutungen die in den freundlichen Antworten zu meinen Fragen gestellt wurden. Nein, es ging hier nicht um irgendwelche Straftaten. Gegenseite hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Nein, Mandant hat nicht mit endlosen Zusatzfragen genervt. Fragte nur, ob es sinnvoll sei Schmerzensgeld einzuklagen, Anwalt erwähnte die besagten 2500 Euro Schmerzensgeld in einem Brief an die Gegenseite, ganz zu Beginn und klagte dann die rund 1000 Euro Krankheitskosten ein.
Zum Fragen kam der Mandant kaum, weil der Anwalt ihn kaum ausreden ließ und auch keinen großen Wert auf Erörterungen zu Einzelheiten legte. Deshalb ging die Klage wahrscheinlich auch in die Hose. Der Anwalt stellte den Sachverhalt vor Gericht nicht so dar, wie der Mandant ihn dem Anwalt schriftlich (!) dargelegt hatte. Mündlich war das leider nicht möglich, da der Mandant seltenst zu Wort kam.
Hat jemand eine Idee, wie der Anwalt nun auf diese zusätzlichen 5000 Euro kommt? Dann hätte er ja gleich 10 000 oder noch mehr Euro dort hinschreiben können.
Der Mandant ist ziemlich verzweifelt, weil er seit Januar arbeitslos ist und zwei kleine Kinder hat und echt nicht weiß, wie er auch noch dieses Geld auftreiben soll.
Der Anwalt meinte zu Beginn der Sache, daß an Kosten rund 300 Euro auf den Mandanten zukommen würden. Dieses Geld hat der Mandant zusammengekratzt und auch gezahlt. Besonders fies findet es der Mandant, daß der Anwalt noch vor zwei Wochen in einem Gespräch sagte: "Ich will Sie ja nicht ausnehmen, deshalb haben wir nur die rund 1000 Euro eingeklagt." Von weiteren Kosten war nie die Rede. Und den vorgenannten O-Ton hat der Mandant sogar nochmals schriftlich vom Anwalt bekommen. Was soll der Mandant bloß machen?
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