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VU und Einspruch. Welche Gebühren?

 
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HG Gord
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.02.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 26.02.06, 15:43    Titel: VU und Einspruch. Welche Gebühren? Antworten mit Zitat

A klagt im Jahre 2001 gegen B.
Im Vorfeld des Gerichtstermins werden Schriftsätze ausgetauscht in denen rege diskutiert wird.

Im Termin ergeht eine Versäumnisurteil gegen den B.
Hiergegen legt dieser Einspruch ein und erhebt zusätzlich Widerklage. Darauf hin ergeht nach erneutem Gerichtstermin, in dem streitig verhandelt wurde ein Urteil.

Kann der Anwalt des A zurecht mehrere Verhandlungsbühren berechnen?
Er macht geltend:

1. Prozeßgebühr (Streitwert Klage + Widerklage) (10/10)
2. Verhandlungsgebühr (Streitwert Kalge + Widerklage) § 31 I Nr. 2 (10/10)
2. Verhandlungsgebühr (Streitwert Klage + Widerklage) §§ 31 I Nr. 2, 33 (5/10)
zzgl. weiterer Auslagen

Muss die (5/10) Gebühr nicht angerechnet werden?

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung im "VU-Termin" weist aus:

In dem Rechstreit

A./.B

erscheinen bei Aufruf:

-niemand-


e.u.v.


-Versäumnisurteil-
1. Der Beklagte wird verurteilt..... zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten ..
3. Vollstreckbarkeit.


Schon mal besten Dank im Voraus.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.02.06, 16:06    Titel: Antworten mit Zitat

Oh, eine Frage zur BRAGO. Der Rechtsanwalt kann eine 10/10 und eine 5/10 Gebühr fordern, § 38 II BRAGO:
Zitat:
§ 38 BRAGO

(1) Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil zurückgenommen oder verworfen, so gilt das Verfahren über den Einspruch als besondere Angelegenheit. Die Prozeßgebühr des bisherigen Verfahrens wird jedoch auf die gleiche Gebühr des Verfahrens über den Einspruch angerechnet.

(2) Wird nach Einspruch zur Hauptsache verhandelt oder die Hauptsache erörtert, so erhält der Rechtsanwalt, der das Versäumnisurteil erwirkt hat, die Gebühr für die Verhandlung, soweit auf diese das Versäumnisurteil ergangen ist, besonders.

Die 5/10 Gebühr für die Verhandlung bis zum Versäumnisurteil ist also nicht auf die 10/10 Gebühr für die Verhandlung nach Erlaß des Versäumnisurteils anzurechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 26.02.06, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei ich davon ausgehe, dass die 5/10 Verhandlungsgebühr für die Erwirkung des VU lediglich nach dem Wert der Klage zu berechnen ist, wenn die Widerklage erst im Einspruchsverfahren erhoben wurde.
_________________
MfG
13
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Gregorovius
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.02.2005
Beiträge: 122

BeitragVerfasst am: 26.02.06, 16:37    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Oh, eine Frage zur BRAGO. Der Rechtsanwalt kann eine 10/10 und eine 5/10 Gebühr fordern, § 38 II BRAGO:
(...)

Die 5/10 Gebühr für die Verhandlung bis zum Versäumnisurteil ist also nicht auf die 10/10 Gebühr für die Verhandlung nach Erlaß des Versäumnisurteils anzurechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Metzing


Laut Protokoll (siehe Erstposting) ist in der mündlichen Verhandlung, nach der das VU erging, freilich "niemand" erschienen. Also offensichtlich auch nicht der Anwalt des A. Ob er dann wirklich eine Verhandlungsgebühr fordern kann, erscheint mir fraglich.

Andererseits fragt man sich auch, wie denn ein überhaupt ein VU ergehen konnte, wenn "niemand" erschienen ist.
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HG Gord
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.02.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 26.02.06, 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

B hatte vor dem VU Widerklage erhoben.

Was mich allerdings stutzig macht ist, ist das Protokoll.
War der Anwalt des A überhaupt da?

"Es erschien: -niemand-" A war jedenfalls nicht anwesend..

Kann das VU auch ohne Antrag ergehen?


Edit: zu § 38 II BRAGO

Das VU ist nicht auf die Verhandlung ergangen, in der die Hauptsache erörtert wurde.
(siehe Protokoll zur VU-Verhandlung). Es wurde erst im Einspruchstermin die Hauptsache erörtert.
Jedenfalls gehe ich hiervon auf Grund des Protokolls/Urteils aus (welches ich hier vollständig wiedergegeben habe). Kann es sein, dass A für seine Unterlagen nicht das vollständige Protokoll bekommen hat?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.02.06, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

13 hat folgendes geschrieben::
Wobei ich davon ausgehe, dass die 5/10 Verhandlungsgebühr für die Erwirkung des VU lediglich nach dem Wert der Klage zu berechnen ist, wenn die Widerklage erst im Einspruchsverfahren erhoben wurde.

Sehe ich auch so.
HG Gord hat folgendes geschrieben::
Was mich allerdings stutzig macht ist, ist das Protokoll.
War der Anwalt des A überhaupt da?

"Es erschien: -niemand-" A war jedenfalls nicht anwesend..

Kann das VU auch ohne Antrag ergehen?

Nein, ein VU kann nicht ohne Antrag ergehen. Ich gehe davon aus, daß das Terminsprotokoll insoweit fehlerhaft ist (kommt öfter vor als man denkt) und der RA von A da war.
HG Gord hat folgendes geschrieben::
Das VU ist nicht auf die Verhandlung ergangen, in der die Hauptsache erörtert wurde.
(siehe Protokoll zur VU-Verhandlung). Es wurde erst im Einspruchstermin die Hauptsache erörtert.

Eben davon geht § 38 II BRAGO ja aus: VU ohne Erörterung (dafür 5/10 Gebühren), dann Einspruch gegen VU, dann Verhandlung zur Hauptsache (dafür 10/10 Gebühren).

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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HG Gord
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.02.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 26.02.06, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, danke

A wird jetzt zu dem Antrag gemäß § 19 BRAGO Stellung nehmen.

Enstehen hier eigentlich für den A zusätzliche Kosten ?


Edit:
A wird wohl wegen der Beweislage zu den Vereinbarungen zwischen ihm und seinem Anwalt nur die Berechnungsgrundlage beanstanden können. Aus Sicht des A wurden der Wert der Klage und der Widerklage zu Unrecht addiert.
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 26.02.06, 20:29    Titel: Antworten mit Zitat

Für das Verfahren nach § 19 BRAGO kann der Anwalt keine zusätzlichen Gebühren berechnen. Es werden allein Zustellungsauslagen zusätzlich in Ansatz gebracht.
_________________
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