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Klaus B FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.09.2005 Beiträge: 365
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Verfasst am: 23.02.06, 18:27 Titel: nicht eingelöste Lastschrift |
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Verbraucher A nimmt bei der C-Bank ein Darlehen für einen Verbrauchsgüterkauf auf. Die monatlichen Raten werden von der C-Bank per Lastschriftverfahren vom Konto der H-Bank abgebucht. Bei der H-Bank hat der A sein normales Girokonto.
Aufgrund einer fehlerhaften Disposition kann einen monatliche Rate von der C-Bank bei der H-Bank nicht eingelöst werden. Als A den Fehler bemerkt gleicht er den Betrag umgehend aus.
Die C-Bank verlangt aber von A eine saftige Bearbeitungsgebühr.
Wie hoch darf eine solche Gebühr sein? Und woraus ergibt sich das? |
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Sheherazade Interessierter
Anmeldungsdatum: 24.02.2006 Beiträge: 11
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Verfasst am: 24.02.06, 08:27 Titel: |
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Mir ist nur bekannt, dass die Bank bei der der Betrag eingezogen werden soll keine Bearbeitungsgebühr erheben darf und es auch nicht mit Benachrichtigungsgebühr , Porto etc vertuschen. Da gibt es ein Gerichtsurteil
vom Bundesgerichtshof vom 21.10.1997 Az XI ZR 5 / 97
meine Bank berechnet mir da immer 2,60 Euro, hat mir aber nach schriftlicher Aufforderung prompt alles zurückerstattet.
Aber es würde mich schon interessieren wie das ist ob der Rechnungssteller Strafgebühr verhängen darf. Ich sitze grad auf 8 Euro Strafe von Internetauktionshaus [Name geändert] und 6 Euro von (Wortsperre: Firmenname). |
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Karsten11 FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 17.06.2005 Beiträge: 3169
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Verfasst am: 24.02.06, 09:33 Titel: |
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Hallo,
bitte die Suchfunktion verwenden. Dieses Thema hatten wir schon oft.
Ganz kurz: Die Bank des Zahlungspflichtigen darf diesem keine Gebühr in Rechnung stellen (da nicht der Zahlungspflichtige sondern der Gläubiger Auftraggeber war).
Die Bank des Zahlungspflichtigen darf aber der Bank des Zahlungsempfängers Gebühren berechnen und diese dem Gläubiger. Diese Gebühren darf der Gläubiger dem Schuldner aufgeben, da dieser die Kosten verursacht hat. Er darf diese auch im Vertrag pauschalisieren. Einfach im Vertrag nachschauen. Da stehen die Gebühren meistens drinnen. |
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Klaus B FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.09.2005 Beiträge: 365
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Verfasst am: 24.02.06, 11:38 Titel: |
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Karsten11 hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
bitte die Suchfunktion verwenden. Dieses Thema hatten wir schon oft.
Ganz kurz: Die Bank des Zahlungspflichtigen darf diesem keine Gebühr in Rechnung stellen (da nicht der Zahlungspflichtige sondern der Gläubiger Auftraggeber war).
Die Bank des Zahlungspflichtigen darf aber der Bank des Zahlungsempfängers Gebühren berechnen und diese dem Gläubiger. Diese Gebühren darf der Gläubiger dem Schuldner aufgeben, da dieser die Kosten verursacht hat. Er darf diese auch im Vertrag pauschalisieren. Einfach im Vertrag nachschauen. Da stehen die Gebühren meistens drinnen. |
Dass die Hausbank des A keine Gebühren verlangen darf, ist bekannt und war auch nicht gefragt.
Es geht mir hier letztlich nur um die Höhe der Gebühr, die die C-Bank in Rechnung stellen darf. Dazu habe ich nichts gefunden.
Sicherlich darf die C-Bank auch keine überhöhten Gebühren in Rechnung stellen. Nur wie hoch dürfen diese sein?
Sie wird sicherlich |
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Karsten11 FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 17.06.2005 Beiträge: 3169
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Verfasst am: 24.02.06, 12:54 Titel: |
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Hallo,
wie war das mit der Suchfunktion?
Klaus B hat folgendes geschrieben:: | Es geht mir hier letztlich nur um die Höhe der Gebühr, die die C-Bank in Rechnung stellen darf. Sicherlich darf die C-Bank auch keine überhöhten Gebühren in Rechnung stellen. Nur wie hoch dürfen diese sein? |
Diese Gebühren sind vertraglich zwischen der C-Bank und dem Kreditnehmer festgelegt. Konkret: In der AGB der C-Bank wird auf das Preisverzeichnis verwiesen, dort stehen sie.
Diese Gebühren sind grundsätzlich frei zu vereinbaren. Sie decken in der Praxis einen Teil des Aufwandes der C-Bank (üblich sind so 5€ - 25€). Ich würde aber auch wsentlich höher liegende Entgelte als rechtlich unkritisch ansehen. Je nach Arbeitsweise der Bank und Art und Höhe des Kredites, kann eine LS-Rückgabe richtig viel Arbeit bei der Bank auslösen. (z.B. Sicherheitenwerte und Kreditscorings aktualisieren, Bürgen informieren etc.) |
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Klaus B FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.09.2005 Beiträge: 365
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Verfasst am: 24.02.06, 13:25 Titel: |
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Karsten11 hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
wie war das mit der Suchfunktion?
Diese Gebühren sind vertraglich zwischen der C-Bank und dem Kreditnehmer festgelegt. Konkret: In der AGB der C-Bank wird auf das Preisverzeichnis verwiesen, dort stehen sie.
Diese Gebühren sind grundsätzlich frei zu vereinbaren. Sie decken in der Praxis einen Teil des Aufwandes der C-Bank (üblich sind so 5€ - 25€). Ich würde aber auch wsentlich höher liegende Entgelte als rechtlich unkritisch ansehen. Je nach Arbeitsweise der Bank und Art und Höhe des Kredites, kann eine LS-Rückgabe richtig viel Arbeit bei der Bank auslösen. (z.B. Sicherheitenwerte und Kreditscorings aktualisieren, Bürgen informieren etc.) |
Erst einmal Danke für die Antwort. Über die Suchfunktion habe ich nichts gefunden, daher auch die Frage nach der Höhe der Gebühren.
Sehe ich das denn richtig, dass bei einer einfachen Rückbuchung der C-Bank nur die Grenzen der §§ 134 u, 138 BGB gesetzt sind?
Zufrage: Wenn die C-Bank versehntlich statt der vertreglich vereinbarten, sagen wir 50,00 EUR 60 EUR einzieht, steht dann dem A eine Aufwendungspauschale zu?
Schlichlich müsste er dann die Bank anschreiben und auf Ihren Fehler hinweisen. |
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Karsten11 FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 17.06.2005 Beiträge: 3169
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Verfasst am: 24.02.06, 13:57 Titel: |
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Hallo,
neben BGB § 138 (134 sehe ich nicht) kann auch BGB §305c hier relevant sein.
Wen die Bank eine Fehler macht, so könnte man unter Bezugnahme auf BGB § 280 einen Schadensersatz in Höhe der Telefongebühren begründen.
Einen Ersatz immaterieller Schäden (z.B. Arbeitszeit, Ärger) ist nicht möglich. Eine Pauschalisierung wäre möglich, wenn diese vertraglich vereinbart wäre. |
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Klaus B FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.09.2005 Beiträge: 365
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Verfasst am: 24.02.06, 17:52 Titel: |
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Karsten11 hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
neben BGB § 138 (134 sehe ich nicht) kann auch BGB §305c hier relevant sein.
Wen die Bank eine Fehler macht, so könnte man unter Bezugnahme auf BGB § 280 einen Schadensersatz in Höhe der Telefongebühren begründen.
Einen Ersatz immaterieller Schäden (z.B. Arbeitszeit, Ärger) ist nicht möglich. Eine Pauschalisierung wäre möglich, wenn diese vertraglich vereinbart wäre. |
Die Bank macht doch auch eine Pauschale geltend. Warum soll für den Fehler der Bank nicht umgekehrt auch eine Pauschale von 15,00 EUR gelten? |
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Karsten11 FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 17.06.2005 Beiträge: 3169
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Verfasst am: 27.02.06, 10:09 Titel: |
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Hallo,
weil in den AGB der Bank für den Fall des Kundenfehlers eine Pauschale enthalten ist, für den Fall des Fehlers der Bank aber nicht (woran man sehen kann, dass es die Bank war und nicht der Kunde, der die AGB formuliert hat) |
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Klaus B FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.09.2005 Beiträge: 365
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Verfasst am: 27.02.06, 14:12 Titel: |
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Karsten11 hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
weil in den AGB der Bank für den Fall des Kundenfehlers eine Pauschale enthalten ist, für den Fall des Fehlers der Bank aber nicht (woran man sehen kann, dass es die Bank war und nicht der Kunde, der die AGB formuliert hat) |
Es ist ja unbestritten, dass in den AGBs der Bank soetwas steht. Warum kann aber beispielsweise in einem normalen Schadenfall der GEschädigte eine Pauschale zwischen 15 und 25 EUR geltend machen? Dort gibt es ja auch keine AGBs. |
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Karsten11 FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 17.06.2005 Beiträge: 3169
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Verfasst am: 27.02.06, 14:26 Titel: |
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Hallo,
Klaus B hat folgendes geschrieben:: | Warum kann aber beispielsweise in einem normalen Schadenfall der Geschädigte eine Pauschale zwischen 15 und 25 EUR geltend machen? |
Was ist ein "normaler Schadensfall". Und wer sagt, dass dort Pauschalen verteilt werden.
Und selbst wenn es in anderen Rechtsgebieten andere Regelungen gibt. Mir fällt im geschilderten Fall keine Anspruchgrundlage ein, die zu einer Berechnung einer Pauschale berechtigen würde. Sorry. |
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