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Verfasst am: 24.02.06, 22:52 Titel: Gerichtskosten - Rückforderung vom Beklagten?
Vor Beginn eines Klageverfahrens forderte das zuständige Gericht von der klagenden Partei die Gerichtskosten. Diese Forderung wurde vom Kläger auch gezahlt. Der Beklagte unterlag im Prozeß und wurde zur Kostentragung verpflichtet.
Der Kläger forderte daraufhin die Erstattung der gezahlten Kosten vom Gericht zurück. Dieses teilte mit, daß die Prozeßkosten bereits abgerechnet worden wären und der Kläger nunmehr über seinen Anwalt diese Kosten per Kostenfestsetzungsbeschluß einfordern solle. Der Anwalt des Klägers hat selbst nach wiederholter schriftlicher Aufforderung und Kenntnis der Mitteilung des Gerichts jedoch bisher nichts unternommen. Auf Anfragen reagiert er nicht.
Was kann der Kläger tun, um seine Gerichtskosten dennoch zu erhalten; ggf. auch ohne Mitwirkung seines Anwaltes?
Das Gericht gibt die Gerichtskosten selbstverständlich nicht heraus. Das Risiko, dass die Gegenseite zahlungsunfähig ist, trägt immer die Partei. Der Kostenfessetzungsbeschluss ist ein Titel, mit dem der Gerichtsvollzieher die Kosten beim Gegner eintreiben kann. Der Tenor im Urteil "Der Beklagte trägt die Kosten" ist für den Gerichtsvollzieher nicht präzise genug.
Wenn der Anwalt den Kostenfestsetzungsantrag nicht stellen will, dann kann man den unter Umständen auch selbst stellen.
Hinweis: Oft denkt die obsiegende Partei, Sie müsse die eigenen Anwaltskosten nicht zahlen. Der Anwalt hat aber in der Regel keine Lust zu warten, ob und wan beim Gegner was zu holen ist. Wenn eine Anwaltsrechnung, die meist nach dem Termin endgültig an den eigenen Mandanten gestellt wird, nicht bezahlt wird, ist es klar, dass der Anwalt keinen Finger mehr rührt. Die Vollstreckung des Urteils sowie der Kosten ist übrigens gebührenrechtlich gesondert zu betrachten und löst meist eine weitere Vorschusspflicht aus.
Der Kläger kann auf jeden Fall selber die Festsetzung der Gerichtskosten beantragen, Anwaltszwang besteht hierfür nicht.
Darüber hinaus hat er doch auch Anwaltskosten gehabt? Auch diese kann er im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Beklagten festsetzen lassen und erstattet verlangen.
Es ist unüblich, daß der Anwalt das Kostenfestsetzungsverfahren nicht betreibt. Ist er auch nach Aufforderung wirklich nicht gewillt, das Verfahren zu betreiben (was ich nicht verstehen kann) dann am besten so vorgehen:
Anwaltsrechnung hernehmen (muß allerdings die Rechnung sein, die die Gebühren nach Beendigung des Rechtsstreites aufführt, also keine Vorschußrechnung), Positionen schön auflisten (so wie in der Rechnung; Geldeingänge werden natürlich nicht berücksichtigt), gezahlte Gerichtskosten hinzufügen und beantragen, diese Kosten gegen den Beklagten gem. §§ 103, 104 ZPO festzusetzen. Verzinsung ebenfalls beantragen (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). _________________ Karma statt Punkte!
Das Kostenfessetzungsverfahren wird gebührenrechtlich mit von den Gebühren für das Prozeßverfahren abgedeckt, d..h. hierfür kann der Anwalt keine gesonderte Gebühren verlangen, sondern gehört dies vielmehr zu den Tätigkeiten, die mit zum Auftrag gehören.
Wieso dann also eine Tätigkeit selbst durchführen, die der Anwalt machen muss und die ggf. bereits voll bezahlt ist.
Zugegeben, der Weg es selbst zu machen ist aber ggf. schneller und unkomplizierter.
Der KFA ist für einen Anwalt mit einem handelsüblichen Anwaltsprogramm mit wenigen Mausklicks ausgefertigt. Je nach Gericht kann es aber gute 3 Monate dauern, bis der Beschluss ausgefertigt wird, da der Antrag zwischenzeitlich noch dem Gegner zur Stellungnahme vorgelegt werden muss.
Vielen herzlichen Dank an alle, die sich hier bemüht haben, mir, einem unwissenden Mandanten, hilfreiche Hinweise zu geben.
Nochmals Dankeschön und ein schönes, vorallem friedliches Wochenende!
Vor Beginn eines Klageverfahrens forderte das zuständige Gericht von der klagenden Partei die Gerichtskosten. Diese Forderung wurde vom Kläger auch gezahlt. Der Beklagte unterlag im Prozeß und wurde zur Kostentragung verpflichtet.
Der Kläger forderte daraufhin die Erstattung der gezahlten Kosten vom Gericht zurück. Dieses teilte mit, daß die Prozeßkosten bereits abgerechnet worden wären und der Kläger nunmehr über seinen Anwalt diese Kosten per Kostenfestsetzungsbeschluß einfordern solle. Der Anwalt des Klägers hat selbst nach wiederholter schriftlicher Aufforderung und Kenntnis der Mitteilung des Gerichts jedoch bisher nichts unternommen. Auf Anfragen reagiert er nicht.
Was kann der Kläger tun, um seine Gerichtskosten dennoch zu erhalten; ggf. auch ohne Mitwirkung seines Anwaltes?
MfG
zW
in meinem fall war es so, dass ich meine Stiefmutter verklagt habe, ich habe 2.500 zahlen müssen, Im Gericht wurde sie zur Hälfte verurteilt, später nach dem Gericht hat mein RA die Kosten zurückgefordert und bekam es 2 Wochen nach dem Gericht,obwohl das Gericht selber keine Kosten von meiner Stiefmutter bekomman hat.
ich hatte gar keine Probleme, du sollst auf deinen Anwalt Druck machen, mein Anwalt machte es alles schnell, weil es von der summe auch was bekommen hat, deshalb war esin seinem Interesse auch
bezahle einen RA niemals im voraus _________________ danke an alle
Toller Rat. Da der RA Anrecht auf einen Vorschuß hat, bliebe einem dann also nur, das Mandat zu kündigen - was aber keinen Einfluß auf die Zahlungspflicht hat. Das kann man dann ja gerne so oft wiederholen, bis man mal einen RA findet, der keinen Vorschuß fordert... _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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