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unser Unternehmen interessiert sich für die Ausbildung von Referendare im Rahmen Ihrer Wahlstation.
Welche Voraussetzung muss das Unternehmen - und hier v.a. der Ausbilder - diesbezüglich mitbringen????
SächsJAPO § 36 Wahlstation
(1) Als Wahlstationen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 stehen dem
Rechtsreferendar zur Auswahl:
1. Justiz,
2. Verwaltung,
3. Rechtsanwaltschaft.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts lässt die Ausbildungsstellen
in der Wahlstation allgemein oder für den
Einzelfall zu, wenn
1. ein geeigneter Arbeitsplatz,
2. ein geeigneter Ausbilder und
3. eine sachgerechte Ausbildung gesichert sind.
...
(4) Die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit der ausbildenden
Stelle. Der Rechtsreferendar hat spätestens vier
Monate vor Beendigung der Ausbildung im letzten Ausbildungsabschnitt
vor der Wahlstation gegenüber dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts schriftlich zu erklären, bei
welcher Ausbildungsstelle er die Wahlstation ableisten will.
Gibt er keine Erklärung ab, so bestimmt der Präsident des
Oberlandesgerichts die Stelle für die Wahlstation.
Ich empfehle Ihnen, sich mit Ihren Fragen an die Referendargeschäftsstelle beim Oberlandesgericht Dresden zu wenden.
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