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Gf vs Gesellschafter

 
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splitter
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Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 27.02.06, 10:02    Titel: Gf vs Gesellschafter Antworten mit Zitat

Morgen zusammen,
habe eine ganz kurze frage.

Stimmt es das ein Geschäftsführer dem Gesellschafter Hausverbot geben kann ?
(für den Betrieb natürlich)
_________________
Ich stelle nur fragen , damit andere die antwort lesen können.
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schmunzelhase
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Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 01.03.06, 00:53    Titel: Re: Gf vs Gesellschafter Antworten mit Zitat

splitter hat folgendes geschrieben::
Morgen zusammen,
habe eine ganz kurze frage.

Stimmt es das ein Geschäftsführer dem Gesellschafter Hausverbot geben kann ?
(für den Betrieb natürlich)


Die Frage ist zu allgemein, als daß man sie in dieser Form pauschal für alle denkbaren Fälle beantworten könnte. Der Geschäftsführer übt das Hausrecht stellvertretend für die Gesellschaft aus. Ob er aber tatsächlich einem Gesellschafter Hausverbot erteilen kann, hängt vom Einzelfall ab. Man könnte sich folgende Fälle ausdenken:

- Die Gesellschaft ist eine OHG, sie besteht aus wenigen Gesellschaftern (z.B. 3 oder 4). Der Gesellschafter, dem Hausverbot erteilt wird, leistet aber wichtige Beiträge für die Gesellschaft, beispielsweise handelt es sich um einen Ingenieur, der der Gesellschaft laut Gesellschaftsvertrag seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Ohne seine Arbeitskraft wäre der Gesellschaftszweck nicht mehr erreichbar.

- Die Gesellschaft ist eine Publikumskommanditgesellschaft. Sie besteht aus einer Vielzahl von Kommanditisten und einigen wenigen Komplementären, darunter einer, der die Geschäftsführung übernommen hat. Einem der Kommanditisten wird nun Hausverbot durch die Geschäftsführung erteilt.

Die beiden Fälle sind offensichtlich nicht miteinander vergleichbar, da es sich in dem einen Fall um einen Gesellschafter handelt, ohne dessen Mitarbeit der Gesellschaftszweck nicht mehr erreicht werden kann und im zweiten Fall um einen Gesellschafter, der lediglich als Geldgeber fungiert.

Und nun kommt noch hinzu, daß der Gesellschafter, dem das Hausverbot erteilt worden ist, nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund gegenüber anderen Gesellschaftern benachteiligt werden darf, sofern eine Benachteiligung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Das heißt, daß eine grundlose Erteilung des Hausverbots den einen Gesellschafter gegenüber den anderen ohne sachlich gerechtfertigten Grund benachteiligen würde. Sofern ein (vermeintlicher) Grund vorliegt, kommt es -meiner Ansicht nach- darauf an, ob und inwiefern die Gesellschaft Schaden nehmen würde, wenn ein Hausverbot nicht erteilt werden würde. Dies ist im Einzelfall unter Beachtung aller weiteren Umstände vom Geschäftsführer gegen einander abzuwägen. So sehe ich das jedenfalls.
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 01.03.06, 10:28    Titel: Re: Gf vs Gesellschafter Antworten mit Zitat

splitter hat folgendes geschrieben::
Morgen zusammen,
habe eine ganz kurze frage.

Stimmt es das ein Geschäftsführer dem Gesellschafter Hausverbot geben kann ?
(für den Betrieb natürlich)


Da stellt sich, dann auch die Frage ob nicht vorher das Gesellschafterverhältnis aufgelöst werden muss.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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splitter
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Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 01.03.06, 18:35    Titel: Re: Gf vs Gesellschafter Antworten mit Zitat

Das war auch so eine ganz allgemeine frage, weil cih es gehört hatte
und es mir so vorkam als ob der führer mehr rechte hätte als der "besitzer".
Im Gespräch handelte es sich um eine GmbH
_________________
Ich stelle nur fragen , damit andere die antwort lesen können.
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 01.03.06, 23:47    Titel: Antworten mit Zitat

Allgemeinantwort:

Ja, kann durchaus vorkommen.
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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