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Kosten für Rücknahme des Mahnbescheids

 
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Dunja
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 25.02.06, 17:33    Titel: Kosten für Rücknahme des Mahnbescheids Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

für den Erlass eines Mahnbescheids muss ja eine 0,5 Gebühr vom Antragsteller bezahlt werden.

Welche Kosten entstehen nun, wenn der Antragsteller den Mahnbescheid, nachdem dieser erlassen wurde zurücknimmt?

Danke im Voraus.

Dunja
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Holzschuher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 25.02.06, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

in der Regel keine weiteren. Die 0,5 sind eben für das MB-Verfahren zu zahlen und sind bereits mit Antragstellung fällig. Wenn allerdings bereits Widerspruch erhoben wurde und ggf. Überleitung ins streitige Verfahren, kann sich das ändern. Kommt auch darauf an was im Antrag angekreuzt wird.

Weitere Infos z.B. hier:

http://www.mahngericht-bayern.de/

Gruß
Peter H.
_________________
Gruß
Peter H.
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Dunja
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 27.02.06, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort:-)

Zusatzfrage: bekommt man denn vom Mahngericht eine Bestätigung, wenn man den Mahnbescheid zurücknimmt?

Gibt es irgendeine Frist nach der, der Mahnbescheid von alleine "verfällt" wenn vom Antragsteller kein Vollstreckungsbescheid beantragt wird?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 01.03.06, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

Man erhält bei einer Rücknahme des Mahnantrages keine Bestätigung hierüber.

Ja, es gibt eine Frist, binnen derer der Mahnbescheid "verfällt", wenn kein Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheides gestellt wird:
Zitat:
§ 701 ZPO Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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