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in der Regel keine weiteren. Die 0,5 sind eben für das MB-Verfahren zu zahlen und sind bereits mit Antragstellung fällig. Wenn allerdings bereits Widerspruch erhoben wurde und ggf. Überleitung ins streitige Verfahren, kann sich das ändern. Kommt auch darauf an was im Antrag angekreuzt wird.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 01.03.06, 12:44 Titel:
Man erhält bei einer Rücknahme des Mahnantrages keine Bestätigung hierüber.
Ja, es gibt eine Frist, binnen derer der Mahnbescheid "verfällt", wenn kein Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheides gestellt wird:
Zitat:
§ 701 ZPO Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.
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