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Verfasst am: 22.02.06, 12:31 Titel: Begründungsfrist versäumt, und dann?
Anwalt A versäumt die Anspruchsbegründungsfrist, die ihm mit Anberaumung eines Termines über die eigentliche Begründungsfrist nach Einspruch hinaus gewährt wird aufgrund eines eigenen Lese-/Eintragungsfehlers. Die Verfügung über die Fristsetzung und Terminbestimmung kann dem Gegner nicht zugestellt werden, da er unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist.
Welche Möglichkeiten hat A um möglichst glimpflich aus der Sache zu kommen?
1) Kann A nach erfolgter Zustellung an den Beklagten als Klagepartei in die Säumnis flüchten und durch die Einspruchsfrist wieder eine neue Äußerungsfrist errreichen?
alternativ:
2) Könnte er, da die mündliche Verhandlung noch bevorsteht, die Klage zurücknehmen, die Kosten für die bisherige Klage selbst übernehmen und dann nochmal neu Klage erheben?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 23.02.06, 00:05 Titel:
Bitte etwas präziser, Medina:
Zitat:
Anwalt A versäumt die Anspruchsbegründungsfrist, die ihm mit Anberaumung eines Termines über die eigentliche Begründungsfrist nach Einspruch hinaus gewährt wird
Wie darf ich das verstehen? Ist A Beklagtenvertreter und hat für den Beklagten Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid oder gegen ein Versäumnisurteil eingelegt?
Zitat:
Die Verfügung über die Fristsetzung und Terminbestimmung kann dem Gegner nicht zugestellt werden, da er unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist.
Wenn A einen Einspruch gegen ein VU oder gegen einen VB nicht begründet hat, was grundsätzlich mit der Einspruchseinlegung passieren muß,muß das nicht unbedingt tragisch sein, die Begründung sollte nachholbar sein, zumal wenn dem Gegner die Terminsbestimmung und die Auflage (Begründung) bislang nicht zugestellt werden konnten.
Zitat:
Kann A nach erfolgter Zustellung an den Beklagten als Klagepartei in die Säumnis flüchten und durch die Einspruchsfrist wieder eine neue Äußerungsfrist errreichen?
Wie jetzt, ich denke, wir sind schon im Einspruchsverfahren? Im Falle einer weiteren Säumnis wird der Einspruch verworfen, es gibt ein Endurteil, Flucht in die Säumnis ist nicht möglich, weil ja schon Säumnis vorliegt.
Bitte, Medina, etwas mehr Sachverhalt, das reicht so nicht...
Ok, hab mich wohl nicht so deutlich ausgedrückt, sorry:
ALSO: A vertritt die klagende Partei, hat einen VB erwirkt, auf den Einspruch eingelegt wurde, und erhält daraufhin die Frist zur Begründung der Klage. Bittet um Fristverlängerung, weil Mandant mit den Unterlagen nicht rüberkommt, bekommt diese aber nicht. Stattdessen beraumt das Gericht einen Termin an und setzt eine neue Frist zur Klagebegründung. A liest das Datum falsch und trägt es auch falsch ein und hält daher diese Frist nicht ein. Die Terminsbestimmung und Fristsetzung geht dem Gegner aber nicht zu, da dieser unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist. A holt eine EMA ein und erfährt, dass es sich aber noch wie vor um die richtige Anschrift handelt.
So, jetzt müssten eigentlich auch meine Fragen bzw. Lösungsansätze klar werden. Danke schonmal für die Bemühung und sorry für den verwirrenden Sachverhalt. Wenn man selbst weiß, worum es geht, tendiert man schnell dazu, zuviel wegzulassen
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 01.03.06, 12:49 Titel:
Medina hat folgendes geschrieben::
Die Terminsbestimmung und Fristsetzung geht dem Gegner aber nicht zu, da dieser unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist. A holt eine EMA ein und erfährt, dass es sich aber noch wie vor um die richtige Anschrift handelt.
Da Terminsladung etc. dem Gegner noch nicht zugestellt wurden, kann die Anspruchsbegründung ohne weiteres noch nachgeholt werden. Anwalt A müßte daher die Anspruchsbegründung schreiben und mit einer Mitteilung, daß die Anschrift des Gegners nach wie vor zutrifft, unter Beilegung der EMA-Auskunft zur Glaubhaftmachung an das Gericht übermitteln.
A sollte sich aber darüber klar sein, daß die Wirkung der Hemmung der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides nur bis sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung anhält...
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