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Hallo! Ich würde gerne wissen, ob man von Unmöglichkeit im Sinne des 275 I BGB sprechen kann, wenn der Versuch, einen Mangel an einer Stückschuld zu beheben, ganze drei Mal fehlschlägt.
Oder ist der Unmöglichkeitsbegriff doch restriktiver auszulegen?
die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen 2. Versuch als fehlgeschlagen §440 , so dass es keiner Fristsetzung für Rücktritt und SE bedarf
ob dies eine Unmöglichkeit darstellt muss am Sachverhalt ausgearbeitet werden
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