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Verfasst am: 03.03.06, 10:34 Titel: selbstschuldnerische Bürgschaft und deren Folgen / Fragen
Hallo liebe Forumsmitglieder,
ich hoffe ihr könnt mir und meinem Rechtsverständnis auf die Sprünge helfen, ich habe eine Denkblockade
Herr X schließt einen Kaufvertrag beim Notar über eine Gastwirtschaft mit Herrn Y. Im Kaufvertrag wird festgehalten dass es drei selbstschuldnerische Bürgen gibt jeweils i.H. von 10T€. Einer dieser drei Bürgen ist Herr Y.
In dem Kaufvertrag ist die Höhe der monatlichen Rate geregelt und der Zinssatz, auch der Zahlungszeitpunkt (15. eines Monats) es gehört aber keine Tilgunsplan dazu.
Herr Y schreibt nun den beiden anderen Bürgen dass es offene Außenstände gebe und erwägt auf sie als Bürgen zurück zu kommen. Herr X hat die Raten jedoch immer gezahlt, wenn auch nicht immer pünktlich, so dass es keine offenen Zahlungsrückstände geben kann. Herr X benötigt allerdings Zeit um die Unterlagen zusammen zu suchen, Herr Y möchte ihm diese Zeit nicht zugestehen und sich direkt an die Bürgen wenden.
Fragen:
1. Herr Y hat Herrn X nicht gemahnt, behauptet aber dies getan zu haben (mit gefälschten Mahnungen). Darf er sich direkt an die Bürgen wenden oder muss er Herrn X Zeit geben sich um eine Auflistung zu kümmern? Haben die Bürgen das Recht sich über die Richtigkeit der Angaben von Herrn Y zu überzeugen?
2. Herr X hat von seiner Bank einen Tilgungsplan bekommen und erfüllt ihn monatlich. Kann er von Herrn Y Einblick in seinen Tilgungsplan verlangen um zu vergleichen woher die angeblichen Zahlungsrückstände kommen? Was wenn Herr Y gar keinen Tilgungsplan hat?
3. Müssen alle drei Bürgen zu gleichen Teilen aufkommen oder nur einer der Bürgen?
4. Ist es überhaupt rechtens dass Herr Y Bürge ist, schließlich hat er die Gastwirtschaft verkauft...
Vielen Dank und liebe Grüße
Prometheaus _________________ Begrenzt ist das Leben, doch unendlich die Erinnerung!
Das bedeutet im Klartext dass der Gläubiger sich tatsächlich einen Bürgen aussuchen kann? Aber muss der Bürge sofort zahlen oder kann er erstmal um Erläuterung von beiden Seiten bitten und dann zahlen?
Sonst könnte der Gläubiger ja irgendwelche Forderungen stellen ohne diese Beweisen zu müssen!? _________________ Begrenzt ist das Leben, doch unendlich die Erinnerung!
dem Bürgen stehen gemäß BGB § 768 das Geltendmachen der Einreden des Hauptschuldners zu.
Bestreitet der Bürge die bestehende Forderung des Gläubigers, so müsste der Gläubiger die Forderung beweisen, wenn er die Erfüllung der Bürgschaft gerichtlich durchsetzen will.
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