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Wildschaden mit Versicherungsdoppelkarte

 
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mike19p
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Anmeldungsdatum: 03.03.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 09:31    Titel: Wildschaden mit Versicherungsdoppelkarte Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

zahlt die Versicherung bei sowas?

Fall ist Folgender:
Fahrzeug wurde am 28.02.06 angemeldet, aber der Versicherungsagent hatte bis jetzt noch keine Zeit für einen Vertragsabschluss.
Da das Fahrzeug aber sowieso Teilkasko versichert werden soll, zählt dass dann auch für die Doppelkarte oder ist diese nur Haftpflichtwertig?

Vielen Dank für eure Unterstützung
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 09:47    Titel: Re: Wildschaden mit Versicherungsdoppelkarte Antworten mit Zitat

mike19p hat folgendes geschrieben::
Hallo zusammen,

zahlt die Versicherung bei sowas?

Fall ist Folgender:
Fahrzeug wurde am 28.02.06 angemeldet, aber der Versicherungsagent hatte bis jetzt noch keine Zeit für einen Vertragsabschluss.
Da das Fahrzeug aber sowieso Teilkasko versichert werden soll, zählt dass dann auch für die Doppelkarte oder ist diese nur Haftpflichtwertig?

Vielen Dank für eure Unterstützung



Durch die Zwangsversicherung in der BRD besteht, ohne welche Sie ein KFZ garnicht zulassen können, haben Sie definitv Versicherungsschutz ab der Zulassung!

Dies gilt jedoch nur für die Haftpflicht bis zum "richtigen Vertragsabschluss"!
Es besteht jedoch die Ausnahmemöglichkeit, dass falls auf der Doppelkarte ausdrücklich TK oder VK vermerkt ist, hierfür auch Versicherungsschutz besteht.

Ist also TK oder VK hierauf vermerkt, so haben Sie diesbezüglich auch Versicherungsschutz, ansonsten sind Sie nur Haftpflichtversichert.
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mike19p
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Anmeldungsdatum: 03.03.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 09:53    Titel: Re: Wildschaden mit Versicherungsdoppelkarte Antworten mit Zitat

Und wenn mein vorheriges Fahrzeug TK versichert war und die Doppelkarte von der gleichen Versicherungsfirma ausgestellt wurde mit dem gleichen Halter?
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 10:23    Titel: Re: Wildschaden mit Versicherungsdoppelkarte Antworten mit Zitat

mike19p hat folgendes geschrieben::
Und wenn mein vorheriges Fahrzeug TK versichert war und die Doppelkarte von der gleichen Versicherungsfirma ausgestellt wurde mit dem gleichen Halter?



Im Regellfall übernimmt der Versicherer "die Übernahme des Umfangs der Vorversicherung" bei einem Folgefahrzeug, wenn es keiner Neuversicherung gleich kommt. (Nur bei Umschreibung) Dies ist aber nicht seine Pflicht, wenn es nicht auf der Doppelkarte steht.

Er könnte also auf Grund seiner Rechte den Schaden ablehnen, da der Vorvertrag quasi aufgehoben wurde und auf den Käufer Ihres Altfahrzeuges überging. Im Regelfall wird er den Schaden wohl Kulanzhalber übernehmen, wenn Sie bei einem guten Versicherer sind, jedoch wäre er rein rechtlich nicht dazu verpflichtet!

Fakt ist: Es zählt was auf der Doppelkarte steht, wenn Sie Glück und einen guten VR haben, so übernimmt er für SIe auch diesen Schaden.

Informieren Sie sich bei Ihrem Versicherer und Argumentieren Sie, dass der Vertragsabschluss sich bisher nur durch den Vertreter verzögert hat, und dass Sie von "der Übernahme des Umfangs der Vorversicherung" augehen...

Vielleicht zeigt sich der VR dann kulant. Wie lange sind Sie denn schon bei Ihrer Versicherung?
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
wenn der gewünschte Versicherungsschutz auf der Doppelkarte nicht vermerkt war, könnte es eine Kulanzentscheidung werden, da kein 'Antrag' vorliegt aber das Vorfahrzeug entsprechend versichert war.
Auch als Fahrzeughalter hat man gegenüber dem Versicherer eine Mitteilungspflicht, wenn sich die Risikoverhältnisse ändern.
Wenn man annähme man würde z.B. auf ein Fahrzeug wechseln, das der Versicherer lt. seinen Annahmebedingungen gar nicht versichern würde (z.B. ein besonders hochwertiges Neufahrzeug) wird die Problematik besonders deutlich. Es handelt sich aber rechtlich um den gleichen Vorgang als würde man auf einen G*lf II wechseln.

Um zukünftig sicher zu gehen ruft man am besten am Zulassungstag bei seiner Gesellschaft an, teilt denen Kennzeichen etc. und gewünschten Versicherungsumfang vorab telefonisch mit und erbittet vorläufige Deckungszusage bis der vollständige Antrag eingereicht ist. Per Fax wäre natürlich noch besser.
_________________
chatterhand
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

@chatterhand

War schneller... Winken Sehr glücklich
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mike19p
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Anmeldungsdatum: 03.03.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 10:36    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für eure Hilfe!
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 10:48    Titel: Antworten mit Zitat

@ Dookie82

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
@chatterhand

War schneller... Winken Sehr glücklich


OK, 1:0 für Dich... Winken
_________________
chatterhand
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 10:49    Titel: Antworten mit Zitat

na, da braucht ihr mich ja gar nicht mehr, wenn ihr alles schon selber wisst.....

nur noch eine einzige kleine Anmerkung:

ganz am Anfang steht, der Versicherungsagent hatte noc keine Zeit für den Vertragsabschluss. Daraus kann man veilleicht annehmen, er wusste, dass das neue Fahrzeug genau wie das alte auch teilkaskoversichert werden soll.

Wenn sich wider Erwarten der Versicherer dann querstellen sollte, könnte man immerhin den Agenten wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflicht beim Vertragsabschluss in Anspruch nehmen
(für Klugscheißer: culpa in contrahendo; steht im BGB in den Zweihunderterparagrafen, ich schau´s jetzt aber nicht nach).

Aber wie schon oben gesagt: es ist marktüblich, dass bei Fahrzeugwechsel das Folgefahrzeug den gleichenVersicherungsschutz hat wie das Vorfahrzeug, auch wenn der Antrag erst einige TAge später gestellt wird.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
na, da braucht ihr mich ja gar nicht mehr, wenn ihr alles schon selber wisst.....


armer mogli Winken
die konkurrenz schläft nicht Smilie
wir werden überflüssig Auf den Arm nehmen
_________________
Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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Rembrandt
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::

für Klugscheißer: culpa in contrahendo; steht im BGB in den Zweihunderterparagrafen, ich schau´s jetzt aber nicht nach

§ 311 Abs. 2 BGB
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