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Aber hiermit kann eben eine vorvertragliche Obliegenheit verletzt werden (§16ff VVG).
Durch wen? Durch die Eltern, wenn Sie es nicht wissen?!? Das wäre keine Obliegenheitsverletzung bei "nicht wissen".
Dies ist ja kein Vorsatz!!!!!
Übrigens:
Der Versicherer trägt die Beweispflicht die vorherige Kenntnis des VN zu beweisen!
Zitat:
Stellen wir uns vor, dass Kind ist 17 Jahre alt. Die Eltern unterschreiben die Gesundheitsangaben und erwähnen nicht den Drogenkonsum ihres Kindes, da sie davon einfach kein Wissen haben. Zwei Jahre später stirbt das Kind im Drogenrausch.
Hätte der Versicherer auch von dem Kind die Angaben haben wollen, hätte das Kind seinen Drogenkonsum angeben müssen. Wenn es das nun getan hat ist der Versicherer leistungsfrei.
Für so etwas gibt es Gesundheitsprüfungen!!! Blutprobe etc.
Zitat:
Folglich hat der Versicherer ein Prolbem, wenn nur die Eltern die Gesundheitsangaben unterschreiben?
Was ist wenn das Kind getrennt von den Eltern lebt? z.B. im Internat oder im Ausland bei der Oma. Die Eltern wissen eventuell gar nichts vom Gesundheitszustand des Kindes? Dann kann man ihen auch keine Obliegenheitsverletzung vorwerfen.
Ja das hat er wohl , es ist das Risiko des Versicherers... er braucht den Antrag nur nicht annehmen, wenn es sich nach seinem ermessen zu skuril anhört!
Zitat:
Aber ab welchem Alter kann/darf/muss das der Versicherer verlangen?
Das Kind kann also ab 14 mitunterschreiben, es ist aber für den Vertragsinhalt nicht von Belang, hierfür können nur voll geschäftsfähige Geschäftpartner (die Eltern) verantwortlich gemacht werden.
du schreibst, dass du sich verbindlich informiert hast. genau diese quelle tät mich noch interessieren. wo ist das denn festgehalten? §§? Urteil?
Danke
Ich arbeite in einer Versicherungsgesellschaft und habe mich bei einem Speziallisten der Abteilung Lebensversicherung informiert.
Meine Antwort ist ja aber auch irgendwo logisch.
Was soll es dem Versicherer auch bringen sich auf Angaben eines Minderjährigen zu berufen, wenn dieser doch alleine sowieso nicht geschäftsfähig ist und deshalb keine geltenden, verbindlichen Angaben machen kann?! Kein Gericht würde dem Versicherer bei einer Klage gegen einen Minderjährigen (wegen falscher Angaben im Antrag/Vertrag) Recht geben!
Es hängt also doch mit der allgemeinen Geschäftsfähigkeit zusammen und lässt sich nicht trennen bzw. nach irgendwelchen Vertragsinhalten aufteilen.
Wer Minderjährig ist, ist eben Minderjährig und dann müssen Verträge eben auch dementsprechend abgewickelt werden. -> Über die Eltern!
Dies steht also wie gewohnt bzw. bekannt im BGB!
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 06.03.06, 19:52 Titel:
Hi,
tja, das hatte ich schon am 03.03. geschrieben.
nur Wao wollte ja nix von geschäftsfähig und so hören....
Deshalb hatte ich es als Frage formuliert.
Zitat:
Was soll es dem Versicherer auch bringen sich auf Angaben eines Minderjährigen zu berufen, wenn dieser doch alleine sowieso nicht geschäftsfähig ist und deshalb keine geltenden, verbindlichen Angaben machen kann?! Kein Gericht würde dem Versicherer bei einer Klage gegen einen Minderjährigen (wegen falscher Angaben im Antrag/Vertrag) Recht geben!
_________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
- VP muss erst ab dem 18. Lebensjahr unterschreiben.
- VP kann aber 14. mit unterschreiben, hat aber für die Erfüllung vorvertraglicher Obliegenheiten keine Relevanz.
Bleibt die Frage nach beschränkter Geschäftsfähigkeit?
Zitat:
Zitat:Stellen wir uns vor, dass Kind ist 17 Jahre alt. Die Eltern unterschreiben die Gesundheitsangaben und erwähnen nicht den Drogenkonsum ihres Kindes, da sie davon einfach kein Wissen haben. Zwei Jahre später stirbt das Kind im Drogenrausch.
Hätte der Versicherer auch von dem Kind die Angaben haben wollen, hätte das Kind seinen Drogenkonsum angeben müssen. Wenn es das nun getan hat ist der Versicherer leistungsfrei.
Für so etwas gibt es Gesundheitsprüfungen!!! Blutprobe etc.
wollt ihr jeden Minderjährigen zu einer Blutprobe zwingen, damit er versichertwerden darf, zwingen? nicht nur in der Praxis mehr als schwer vorstellbar.
Zitat:
Zitat:
Aber hiermit kann eben eine vorvertragliche Obliegenheit verletzt werden (§16ff VVG).
Durch wen? Durch die Eltern, wenn Sie es nicht wissen?!? Das wäre keine Obliegenheitsverletzung bei "nicht wissen".
Dies ist ja kein Vorsatz!!!!!
Übrigens:
Der Versicherer trägt die Beweispflicht die vorherige Kenntnis des VN zu beweisen!
nee, es muss doch nicht immer vorsatz vorliegen! wenn man den Vertrag wg. Arglist anfechten will - ok. aber für einen Rücktritt "reicht" doch, wenn es von der VP vergessen wurde anzugeben oder schlicht von der VP für nicht riskorelevant gehalten wurde....
wollt ihr jeden Minderjährigen zu einer Blutprobe zwingen, damit er versichertwerden darf, zwingen? nicht nur in der Praxis mehr als schwer vorstellbar.
Hey! Es besteht doch keine Verpflichtung eine LV abzuschließen! Außerdem ist das von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Zusätzlich hat es auch mit der Versicherungssumme, also dem Risiko für den VR zu tun. Um so höher für ihn das Risiko ist, desto genauer macht er die Prüfung...
Zitat:
nee, es muss doch nicht immer vorsatz vorliegen! wenn man den Vertrag wg. Arglist anfechten will - ok. aber für einen Rücktritt "reicht" doch, wenn es von der VP vergessen wurde anzugeben oder schlicht von der VP für nicht riskorelevant gehalten wurde....
Man hat zwar die Verpflichtung alles anzugeben! Ein Kind kann aber die Wichtigkeit dieser "korrekten und vollständigen Angaben" nicht abschätzen! Und die Eltern können es ja nicht angeben, wenn Sie es nicht wissen. Der Fehler liegt also beim Kind... welches ja wie gesagt, für seine unvollständigen oder auch falschen Angaben nicht haftbar gemacht werden kann. Erfüllen die Versicherungsnehmer (Eltern) ihre Pflichten, so ist der Vertrag wirksam bei unvollständigen Angaben der Kinder, weil der Vertragspartner sie Eltern sind.
Bei Ihrem Fall:
Zitat:
aber für einen Rücktritt "reicht" doch, wenn es von der VP vergessen wurde anzugeben oder schlicht von der VP für nicht riskorelevant gehalten wurde
Dies stimmt schon, hier wird aber davon ausgegangen, dass die VP voll geschäftsfähig ist und somit der VR auch das Verständnis für die Dringlichkeit dieser Angaben einfordern kann.
Zu deutsch: VP ist ein einem Alter, in dem man verstehen sollte, dass Falschangaben negative Folgen auf den Vertragsverlauf haben. (Zurechnungsfähig)
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