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Verfasst am: 05.03.06, 13:52 Titel: Re: wieviel Geld darf man zu Hause haben?
süsse hat folgendes geschrieben::
Hallo ihr Lieben!
Gibt es eigentlich eine Regelung wieviel Bargeld man maximal zu Haus haben darf?Muss man dies versteuern?
LG
ja, es darf nicht mehr sein, als in eine handelsübliche matratze mit den massen 160x200 cm passt.klar muss man das auch versteuern, sonst nimnt das finanzamt die matratze mit!
ja, es darf nicht mehr sein, als in eine handelsübliche matratze mit den massen 160x200 cm passt.klar muss man das auch versteuern, sonst nimnt das finanzamt die matratze mit!
Hä? Das Finanzamt hat doch kein Matratzenlager.
Aber ernsthaft:
süsse hat folgendes geschrieben::
Gibt es eigentlich eine Regelung wieviel Bargeld man maximal zu Haus haben darf?
Ist mir nicht bekannt. Es kann aber im Sozialrecht und ähnlichen Bereichen (z. B. BAföG ) eine Rolle spielen, wieviel Geld man im Sparstrumpf hat.
süsse hat folgendes geschrieben::
Muss man dies versteuern?
Solange die Vermögensteuer nicht reaktiviert ist: Nein. Das bloße Horten des Geldes im Sparstrumpf verwirklicht keinen relevanten Steuertatbestand.
Was heisst das genau?Kann mit dem Wort reaktiviert nix anfangen?
Pardon, habe mich zu lax ausgedrückt.
Also es war einmal ein Vermögensteuergesetz. Danach wurde, wie der Name schon sagt, das Vermögen besteuert. Und da war jemand, dem gefiel das nicht. Der wandte sich an das Bundesverfassungsgericht.
Und dem Bundesverfassungsgericht gefiel die Sache auch nicht. Es hat 1995 ausgesprochen, daß die Erhebung der Vermögensteuer verfassungswidrig sei. Seitdem wird die Steuer nicht mehr erhoben. Das Vermögensteuergesetz wurde aber nicht aufgehoben, sondern schlummert wie Barbarossa und wartet darauf, daß man es aufweckt.
In der Politik wird schon seit langem überlegt, diese Steuer bzw. die Erhebung der Steuer verfassungskonform zu machen und das Vermögen weiterhin zu besteuern (Stichwort: "Reichensteuer").
süsse hat folgendes geschrieben::
Ab wann besteht ein Tatbestand,wenn das bloße Horten keiner ist?
Wenn man z. B. das gehortete Geld nimmt und aufs Sparbuch legt. Die Zinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und man zahlt Einkommensteuer darauf (auf den Teil, der den "Sparer-Freibetrag" übersteigt). Oder man zockt mit dem Geld an der Börse herum und tätigt sog. Spekulationsgeschäfte. Mit den Gewinnen daraus erzielt man sog. sonstige Einkünfte und die unterliegen auch der Einkommensteuer.
und wie ist das wenn man das Geld aus dem Sparstrumpf aufs Girokonto bringt um laufende Rechnungen,Lebensunterhalt zu bestreiten das ist doch dann kein Straftatbestand oder?
Nein, durch das bloße Einzahlen des Geldes sehe ich keinen Straftatbestand verwirklicht.
An eine Straftat könnte man z. B. denken, wenn das Geld selbst aus einer Straftat stammt (dann möglicherweise § 261 StGB - Geldwäsche).
Die Frage ist eher, warum manche Leute ihr Geld in den Sparstrumpf stecken. Das kann viele Gründe haben:
- Gewohnheit (wohl bei Rentnern üblich),
- man beantragt eine Sozialleistung und möchte sein Geld verheimlichen (möglicherweise Betrug),
- man meint, zuhause sei es sicherer aufgehoben als auf der Bank (nach der Pleite eines großen Geldtransport-Unternehmens gar nicht so abwegig),
- ...
Person A hat Bafög erhalten und hat on den laufenden Bafögzahlungen ca. jeden Monat 200 Euro für die Fahrschule gespart u. diese in den Sparstrumpf gesteckt,da aber das Konto überzogen war bzw. kurz vor einen Minus Betrag stand hat Person A sein Konto aufgestockt indem Person A das Geld seinen Vater gegeben hat und er es auf ihr Konto eingezahlt hat.Da Person A in einen anderen Landkreis die Ausbildung absolvierte und das Geld deshalb nicht auf sein Konto einzahlen konnte.Das Geld hat dann Person A für laufende Rechnungen,Lebensunterhalt etc. ausgegeben.Dann wurde Bafög Betrug festgestellt u. Person A hat die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückgezahlt.Liegt nun Geldwäsche vor,da das Geld ja von den laufenden Bafögzahlungen stammt?
StGB § 261 Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat
herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft,
das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen
Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
...
4. Vergehen
a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a,
242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2 und
4 sowie § 328 Abs. 1, 2 und 4,
...
(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer
...
Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der
Vortat strafbar ist.
...
Also wenn Person A einen Betrug begangen hat ("Vortat"), dann wird sie nicht noch einmal wegen Geldwäsche bestraft (§ 263 Abs. 9 S. 2). Wie das Verhalten von As Vater zu bewerten ist, läßt sich schwer sagen (möglicherweise Begünstigung, möglicherweise Geldwäsche, möglicherweise gar nichts).
Im wirklichen Leben würde ich Person A empfehlen, sich an einen Rechtsanwalt (Strafrechtler) zu wenden.
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