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Guten Tag, ich habe gestern mein erstes Staatsexamen für das Lehramt Mathematik für Realschulen geschrieben. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich über 4 Zeitstunden.
Meine Frage: sind die Prüfungsergebnisse unter den untern geannten Vorkommnissen anfechtbar????
Ein Staatsexamen besteht aus 4 Aufgaben die nach freier Zeiteinteilung innerhalb dieser 4 Zeitstunden bearbeitet werden müssen. In einer Aufgabe hat sich ein Fehler eingeschlichen. Der Fehler wurde von einem Prüfling nach etwa 45 Minuten bemerkt und dann an die Prüfungsaufsicht mitgeteilt.
Man ändert den Fehler um, um die Aufgabe lösbar zu machen. Die nun neuen Koordinaten wurden von der Prüfungsaufsicht an der Tafel festgehalten.
Nach etwa einer Stunde nach Prüfungsbeginn (nachdem in unserem Raum der Fehler ja schon bemerkt worden war) kam eine andere Aufsichtsperson die in einem anderen Raum dieselbe Klausur zu betreuen hatte herein und wollte den Fehler melden!
Was ist wenn ich nun aber mit dieser Aufgabe begonne habe und 45 Minuten davorgesessen bin und versucht habe diese zu lösen??
Kann ich die Ergebnisse die bei dieser Klausur herauskommen , aufgrund der verschwendeten Zeit (immerhin fast 1/4) anfechten???
Wenn damit Umstände geltend gemacht werden, die nicht allgemein erkennbar den Prüfungsablauuf beeinträchtigten, wird man zunächst eine entsprechende Rüge fordern.
Hatte der jeweilige Prüfling unverzüglich nach der Klausur geltend gemacht, durch den (korrigierten) Fehler beeinträchtigt worden zu sein oder sieht man eine solche Beeinträchtigung als insbesondere für die Prüfungsbehörde offenkundig an, kann der Fehler als Verstoß gegen die Chancengleichheit oder als Verstoß gegen die Prüfungsordnung geltend gemacht werden.
Die Einordnung als Verstoß gegen die Chancengleichheit bedarf näherer Darstellung. Inwieweit hatten die Prüflinge verschiedenartige, nicht selbstverschuldete Benachteiligungen.
Der Verstoß gegen die Prüfungsordnung könnte in der Prüfungsdauer liegen. Die ist allerdings formal betrachtet in Ordnung. Weiter fand die Klausur unter teilweisen Verstoß gegen die Voraussetzung einer prüfungsangemessenen Aufgabenstellung statt. Das ließe sich sicherlich auch geltend machen. Hier kann dann aber durch die Korrektur der Aufgabenstellung Heilung eingetreten sein.
Die nächste Frage wäre dann, ob die Personen, die die Korrektur vornahmen, auch zum Stellen Prüfungsaufgaben berechtigt waren.
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