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Verfasst am: 03.03.06, 13:58 Titel: Geld zu unrecht???
Person A hat im Oktober auf sein Konto , 110 euro von einer unbekannten Person erhalten. am 03.03.06 meldet sich die Bank , und sagt dass dieses Geld nicht für Person A bestimmt war.
Was könnte Person A in dem Fall tun??? wenn er dieses Geld ausgegeben hat.
Verjährungsfrist??
Könnte Person A dieses Geld nicht zurückzahlen????? _________________ danke an alle
Das Geld kann nur nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung wieder zurück verlangt werden. Hier kann man aber den Einwand der Entreicherung geltend machen, § 818 Abs. 3 BGB.
A muss behaupten, dass Geld für Essen und Getränke ausgegeben zu haben (dürfte nicht schwer fallen).
A muss behaupten, dass Geld für Essen und Getränke ausgegeben zu haben (dürfte nicht schwer fallen).
Ihre Interpretation des § 818 Abs. 3 dürfte grob falsch sein. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Was aber, wenn A, der sonst nie ausgeht, sich zur Freude das Tages ein Luxus-Essen für 110,00 € geleistet hätte?
Was wäre denn in diesem Szenario Anlaß der Feier gewesen?
was nun , was soll ich tun
Eine Frau von der Bank rief mich an , und sagte du sollst diese 110,00 auf dein Konto einzahlen, und ich werde es abbuchen, ich sagte aber, belasten sie mein Konto mit 110,00 euro und wenn ich es tatsächlich zu unrecht bekommen habe,dann werde ich mein Konto ausgleichen, sie hat es verweigert
Di Bank will nicht zuerst für diesen Schaden aufkommen _________________ danke an alle
Eine Frau von der Bank rief mich an , und sagte du sollst diese 110,00 auf dein Konto einzahlen, und ich werde es abbuchen, ich sagte aber, belasten sie mein Konto mit 110,00 euro und wenn ich es tatsächlich zu unrecht bekommen habe,dann werde ich mein Konto ausgleichen, sie hat es verweigert
Di Bank will nicht zuerst für diesen Schaden aufkommen
Das sind ja lustige Konversationen zwischen Ihnen und Ihrer Bank.
Abhängig von der Bank könnte ich mir auch gut vorstellen, daß Sie das Konto nicht mehr lange haben ...
Eine Frau von der Bank rief mich an , und sagte du sollst diese 110,00 auf dein Konto einzahlen, und ich werde es abbuchen, ich sagte aber, belasten sie mein Konto mit 110,00 euro und wenn ich es tatsächlich zu unrecht bekommen habe,dann werde ich mein Konto ausgleichen, sie hat es verweigert
Di Bank will nicht zuerst für diesen Schaden aufkommen
Das sind ja lustige Konversationen zwischen Ihnen und Ihrer Bank.
Abhängig von der Bank könnte ich mir auch gut vorstellen, daß Sie das Konto nicht mehr lange haben ...
ich habe seit 3 Monaten dieses Konto in der Bank _________________ danke an alle
Ihre Interpretation des § 818 Abs. 3 dürfte grob falsch sein.
Was ist denn "grob" falsch? Eigentlich gibt es nur falsch oder richtig.
Folgendes lese ich in einem Kommentar zu § 818 Abs. 3:
Zitat:
cc) Luxusausgaben.
Hat das Erlangte für den Empfänger von vornherein „Luxuscharakter“ (Flugreise, s BGH 55, 128) oder verwendet er den Bereicherungsgegenstand in einer Weise, die er sich sonst nicht geleistet hätte (Verbesserung des eigenen Lebensstandards, „Luxusgeschenk“ an Dritte [s aber § 822]), entfällt die Bereicherung, wenn ihm kein verbleibender Vermögenswert zuwächst (s schon Rn 16; BGH MDR 59, 109; Hamm FamRZ 96, 1406).
Was ist denn "grob" falsch? Eigentlich gibt es nur falsch oder richtig.
Folgendes lese ich in einem Kommentar zu § 818 Abs. 3:
Zitat:
cc) Luxusausgaben.
Hat das Erlangte für den Empfänger von vornherein „Luxuscharakter“ (Flugreise, s BGH 55, 128) oder verwendet er den Bereicherungsgegenstand in einer Weise, die er sich sonst nicht geleistet hätte (Verbesserung des eigenen Lebensstandards, „Luxusgeschenk“ an Dritte [s aber § 822]), entfällt die Bereicherung, wenn ihm kein verbleibender Vermögenswert zuwächst (s schon Rn 16; BGH MDR 59, 109; Hamm FamRZ 96, 1406).
Folgendes ist bei Ihnen also eine Luxusausgabe:
Rembrandt hat folgendes geschrieben::
A muss behaupten, dass Geld für Essen und Getränke ausgegeben zu haben (dürfte nicht schwer fallen).
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