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magisterabschluss

 
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widersprechend
Gast





BeitragVerfasst am: 18.11.04, 16:53    Titel: magisterabschluss Antworten mit Zitat

ich habe ein "nichtformelles verwaltungsinternes" widerspruchsverfahren an einer berliner universität angestrengt und fast vier monate nach einreichung meines schreibens einen abschlägigen bescheid des instituts über den abschluss des "gegenüberstellungsverfahrens" bekommen.

ich habe mich bereits bei der rechtsberatung des astas meiner universität erkundigt, wie ich weiterverfahren kann: angeblich könnte ich die erfolgsaussicht meines gerichtlichen widerspruchs von einem anwalt prüfen lassen, das würde dann aber bereits mit nicht unter 250.- euro zu buche schlagen, ohne garantie natürlich auf die beantwortung meiner frage, ob ich denn aussicht hätte.

hintergrund ist der folgende:

in der betreuungsphase war das konzept meiner magisterarbeit - bereits monate vor anmeldung der arbeit! - beiden betreuern bekannt, ich habe regelmässig den kontakt über email bzw. persönlich über den besuch der sprechstunden gesucht. betreuer a lehnte die weitere betreuung nach besuch einer sprechstunde ab, da diese magisterarbeit "nichts neues" erbringe. auf meinen hinweis, dass es sich ja nicht um eine promotion handele, sondern eben um eine magisterarbeit (die laut prüfungsordnung den forschungsstand zu einem thema diskutieren muss und eine eigenständige forschung durchführen soll), erntete ich die antwort, jaja, es ist ja nur eine magisterarbeit. ich wurde mit meinen weiteren fragen auf den erstbetreuer verwiesen. betreuer a bewertete meine arbeit schliesslich mit 3,0.

betreuer b, der erstbetreuer der arbeit, hatte mich mit meinem konzept, der theoretischen herangehensweise wie der gliederung stets bestärkt. er sagte mir zu, den text einen monat vor abgabe nochmal gegenzulesen. auf die entsprechende email mit dem text im attachment antwortete er allerdings nicht mehr. betreuer b bewertete die arbeit mit 2,7 unter anderem deswegen, weil sie ein "viel zu weites feld" aufspanne und eher ein "journalistischer bericht" sei anstatt eine wissenschaftliche arbeit. zudem würde auch die gliederung die komplexität des gegenstands nicht gerecht werden.

beide gutachten habe ich mit einer ausführlichen begründung zu einzelnen kritikpunkten in den gutachten angefochten.

zusätzlich habe ich nach aushändigung meines zeugnisses die magisterprüfung angefochten, da ich hier wegen krankheit meines erstbetreuers von einem professor c eine aus meiner perspektive nicht gerechtfertigte note 1,7 erhalten habe, obwohl sogar nach seinem eigenem kommentar zwei prüfungsthemen mit "sehr gut" und eines mit "gut" bewertet wurden, insgesamt gäbe das eine 2.
von dieser seltsamen rechnung abgesehen aber wurden die themen (laut prüfungsordnung jeweils 20 minuten) in a) 40 minuten und b) und c) in zusammen den restlichen 20 minuten abgehandelt. thema a), das angeblich den ausschlag in der schlechteren gesamtbenotung abgab, wurde erweitert auf eine thematik, auf die ich mich nicht vorbereiten musste und die auf meiner literaturliste nicht abgedeckt war. die bewertung wurde mir zudem nicht ausreichend begründet: die einzige kritik lautete auf: "mangelnder kontext".

meine frage in diesem forum lautet also dahingehend, ob ich überhaupt einen anspruch geltend machen kann, bzw. in welche richtung möglichkeiten bestehen und welche punkte eingehender geklärt werden müssten. und die oben bereits gestellte frage, ob ich tatsächlich 250.- euro investieren müsste, um überhaupt mal abzuklären, ob der gang vor gericht sinn machen würde.

und noch eine frage, die ich aber bereits an anderer stelle hier gestellt habe: ist die antwort überhaupt fristgemäss gewesen? die leiterin des zuständigen prüfungsamtes sagte mir damals, normalerweise würde innerhalb von 4 wochen die antwort eingehen, aber wegen der vorlesungsfrist wäre es halt mehr. im eingangsschreiben setzte der institutsleiter selbst eine frist von 3 monaten, die letztlich nicht eingehalten worden ist.
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0Klaus
Gast





BeitragVerfasst am: 18.11.04, 20:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo.

zur Frist:

Zum wiederholten Male - Es gibt keine Frist, es sei denn in einem Fachgesetz existiert eine Regelung, was aber fast nie der Fall ist.

Einige Widersprüche liegen Jahre bei der Widerspruchsbehörde, bis sie beschieden werden.

Die Verwaltungsgerichtsordnung schreibt nur vor, dass, soweit über einen Widerspruch nicht innerhalb angemessener Frist, in der Regel 3 Monate, entschieden wurde, unmittelbar Klage erhoben werden kann.

Auf interne Schreiben oder normale Bearbeitungsfristen kommt es nicht an.

In deinem Fall handelt es sich um eine Verpflichtungsklage.

Bei Prüfungsentscheidungen steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum und den Prüfling ein Beantwortungsspielraum zu.

Die Gerichte prüfen nach, ob:

1. förmliche Verfahrensvorschriften eingehalten wurde (zB Prüfer befangen?)
- Hier ist zu prüfen ob die 20 min Regelung starr ist oder ob ein Spielraum eingeräumt iwrd (zB durch Formulierungen wie "in der Regel", "grundsätzlich", "soll")
2. Die Prüfer allgemein anerkannte Tatsachen oder feststehende Lehrmeinungen missachtet haben (zB Nachts ist es dunkel)
3. ob die Entscheidung der Prüfern richtig begründet wurde
- Begründung kann nachträglich vervollständigt werden
- dies sollte auch im Widerspruchsbescheid erfolgen
4. ob bei der Prüfungsentscheidung anerkannte Denkgesetze verletzt wurden (falsche Schlussfolgerungen)

Was ist ein nichtformelles verwaltungsinternes Widerspruchsverfahren? Wenn das ein formloser Rechtsbehelf ist, dann ist er keine Klagevoraussetzung sondern ledliglich eine formlose Bitte, das ganze nochmal nachzuprüfen. Schlimmstenfalls läuft dadurch die richtige Widerspruchsfrist ab.

mfg
Klaus
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