Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Ich habe meine Wertpapiere von der D-Bank auf mein Depot bei der C-Bank übertragen und man hat mir dafür rund 250 Euro in Rechnung gestellt.
Die Mitarbeiter der D-Bank sagen, das seinen keine Gebühren der D-Bank sondern Fremdspesen des Kassenvereins.
Ist sowas überhaupt zulässig? Ich habe schon früher einzelne Aktienkontingente von einem Depot auf ein anderes übertragen und nie Gebühren dafür bezahlt.
Wie kann ich feststellen, welche Aktien beim Übertag mit Kosten verbunden sind?
Sind solche Gebühren überhaupt rechtens, wo sie für mich als Kunden doch vollkommen intransparent sind, d.h. ich gar nicht nachvolziehen kann, was gebührenpflichtig ist?
bezüglich eigener Kosten der Bank kann man die Position vertreten, dass diese (zumindest bei einem vollständigen Depotübertrag) nicht in Rechnung gestellt werden dürfen, da der Kunde lediglich seinen gesetzlichen Herausgabeanspruch geltend macht. Die Erfüllung gesetzlicher Pflichten darf nicht gesondert bepreist werden.
Bezüglich fremder Kosten gilt dies nicht. Diese trägt zunächst die Bank (D). Gemäß den AGB der Bank, die mit dem Depotvertrag wirksam vereinbart sein sollten, verpflichtet sich der Kunde, diese Fremdkosten zu tragen.
Was die Höhe der Kosten betrifft, richten diese sich nach Art, Volumen, Verwahrort und Verwahrart der Wertpapiere. Girosammelverwahrte Papiere in Frankfurt verursachen natürlich weniger Kosten als streifbandverwahrte vinkulierte Namensaktien in Johannesburg.
Bedingt durch die Vielzahl von möglichen Verwahrarten und -orten sind die Kosten in der Tat sehr intransparent. Hier hilft nur, vorab bei der Bank zu fragen.
Einige Banken sind bereit die Kosten des Depotübertrags zu übernehmen, wenn das Depot zu ihnen verlagert wird.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 07.03.06, 09:45 Titel:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen vom 30.11.2004 (Az: XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04) entschieden, dass Banken und Sparkassen für die Übertragung von Wertpapieren auf ein anderes Depot kein Entgelt erheben dürfen.
Die Entscheidung des BGH bezieht sich nicht auf iim Zusammenhang mit dem Depotwechsel objektiv angefallenene Fremdkosten. Dabei kann es sich allerdings nur um sehr geringe Umbuchungskosten handeln, denn bei dem Depotwechsel handelt es sich in der Regel nur um einen elektronischen Umbuchungsvorgang. Das Kreditinstitut muss dem Kunden durch Zahlungsbelege im Einzelnen nachweisen, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.