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ich habe eine Frage zur Stellvertretung/Offenkundigkeitsprinzip.
Problem: Tod des Vollmachtgebers kurz vor Abschluss des Kaufvertrages durch den Vertreter
Wenn ein Vertreter mit Vertretungsmacht im Namen seines Auftraggebers (der ohne das Wissen des Vertreters gestorben ist) mit einem Dritten einen Vertrag abschließt, kann dann der Dritte die Leistung verweigern, wenn an Stelle des dem Dritten bekannten Auftraggebers ein Erbe tritt? Also wenn davon auszugehen ist, dass der Dritte den Vertrag mit dem Erben so nicht geschlossen hätte?
Nach dem Offenkundigkeitsprinzip muss der Dritte wissen, wer sein Geschäftspartner ist.
Allerdings habe ich vor kurzem dies gelesen:
Rechtsprechung und Lehre haben den Offenkundigkeitsgrundsatz abgeschwächt. Der Vertretene braucht dem Geschäftsgegner nicht mit seinem Namen als individuelle Person bekannt oder erkennbar sein. Es genügt, dass das Vertreterhandeln im Namen eines anderen zu erkennen ist. Der Vertretene muss aber derart bestimmbar sein, dass mit Sicherheit festgestellt werden kann, wem die vom Vertreter abgegebene Erklärung zuzurechnen ist.
Für Ideen oder Vorschläge wäre ich sehr dankbar.
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