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noch mal Fragen zur Lastschrift

 
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dieloewen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 08.03.06, 14:01    Titel: noch mal Fragen zur Lastschrift Antworten mit Zitat

A (Privatperson) kauft etwas von B (Privatperson)
- Zahlungsvereinbarung: Vorkasse
Somit überweist A auf das Konto von B den Kaufpreis, jedoch liefert B nicht.
Es wird vereinbart, dass A sich das Geld per Lastschrift bei B holt.
Also veranlasst A am Montag eine Lastschrift vom Konto von B.
A bekommt den Betrag am Dienstag auf seinem Konto gutgeschrieben.

Fragen:
1: Das Konto von B ist nicht gedeckt (Dispokredit total ausgeschöpft oder gar keiner vorhanden).
Wann würde die Bank das Geld wieder vom Konto von A nehmen?
1 a: Macht es Sinn, auch in diesem Fall, dass A dann Einspruch einlegt?

2: Wie merkt A eigentlich, ob das Konto von B nicht ausreichend gedeckt war oder ob B Widerspruch gegen die Lastschrift eingelegt hat? Steht da eine Info auf dem Kontoauszug von A oder wie ist das?

4: Wenn B Widerspruch innerhalb von 6 Wochen einlegt, kann dann A auch wieder Widerspruch einlegen oder?

Sorry für die vielen Fragen und danke für Eure Antworten
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 08.03.06, 15:00    Titel: Re: noch mal Fragen zur Lastschrift Antworten mit Zitat

Hallo,

dieloewen hat folgendes geschrieben::
1: Das Konto von B ist nicht gedeckt (Dispokredit total ausgeschöpft oder gar keiner vorhanden).
Wann würde die Bank das Geld wieder vom Konto von A nehmen?


Funktioniert wie beim Scheck. Bank von A legt die Lastschrift Bank B vor und schreibt das Geld (Eingang vorbehalten) dem Konto des Zahlungsempfängers gut.

Bank B prüft, ob Guthaben vorhanden und gibt die LS mangels Deckung zurück.
Bank A belastet Konto des Zahlungsempfängers wieder.

Das dauert 2, 3 Tage.

dieloewen hat folgendes geschrieben::

1 a: Macht es Sinn, auch in diesem Fall, dass A dann Einspruch einlegt?


Bei wem?
Wogegen?

Aus Sicht der beteiligten Banken ist der Vorgang abgeschlossen. Die Banken haben korrekt gehandelt.

Der Zahlungspflichtige ist der Adressat des nächsten Schrittes von A. B muss nun gemahnt oder verklagt werden. Hat aber mit dem LS-Verfahren nichts mehr zu tun.


dieloewen hat folgendes geschrieben::

2: Wie merkt A eigentlich, ob das Konto von B nicht ausreichend gedeckt war oder ob B Widerspruch gegen die Lastschrift eingelegt hat? Steht da eine Info auf dem Kontoauszug von A oder wie ist das?


Ja: Text lautet entweder "Konto erloschen", "Wegen Widerspruch" oder "Mangels Deckung"

dieloewen hat folgendes geschrieben::

4: Wenn B Widerspruch innerhalb von 6 Wochen einlegt, kann dann A auch wieder Widerspruch einlegen oder?


siehe 1a: nein.

Frage: Wo ist Frage 3 Frage
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dieloewen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 08.03.06, 15:25    Titel: Re: noch mal Fragen zur Lastschrift Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort

Frage 4 = Frage 3 .... hab ich wohl falsch nummeriert

Ich bin A und meine Bank hat mir gesagt, wenn B Widerspruch gegen diese Lastschrift einlegt, dann soll ich auch wieder Widerspruch gegen den Widerspruch von B einlegen, weil es ja mein Geld ist.
Ich werde nun mal schauen, was passiert und dann nöitgenfalls bei der Bank nachfragen.

Ich hoffe ja immer noch ganz stark, dass ich wirklich mein Geld bekomme und wenn nicht, dann werde ich meinen Rechtsanwalt einschalten, welcher schon informiert ist.
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dieloewen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 08.03.06, 15:27    Titel: Re: noch mal Fragen zur Lastschrift Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort

Frage 4 = Frage 3 .... hab ich wohl falsch nummeriert

Ich bin A und meine Bank hat mir gesagt, wenn B Widerspruch gegen diese Lastschrift einlegt, dann soll ich auch wieder Widerspruch gegen den Widerspruch von B einlegen, weil es ja mein Geld ist.
Ich werde nun mal schauen, was passiert und dann nöitgenfalls bei der Bank nachfragen.

Ich hoffe ja immer noch ganz stark, dass ich wirklich mein Geld bekomme und wenn nicht, dann werde ich meinen Rechtsanwalt einschalten, welcher schon informiert ist.
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elemic
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 277

BeitragVerfasst am: 08.03.06, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ja und der Widerspruch gegen den Widerspruch von von B ist der Klageweg. Denn den Betrag nochmall per Lastschrift einziehen können sie nicht (dann haben sie erst richtige Probleme).

Ich hoffe sie haben die Erlaubnis von B zum Lastschrifteinzug schriftlich. Sonst könnten Sie Probleme bekommen wenn B die Lastschrift mit der Begründung "Keine Einzugsermächtigung erteilt" zurückgibt und Ihre Bank von Ihnen die Erlaubnis sehen will ...
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