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Verfasst am: 11.03.06, 18:53 Titel: Kündigung eines girokontos durch die bank rechtlich??
Hallo leute brauche mal nen tipp.
Kundin A ist studentin und arbeitet seit zehn jahren nebenbei am wochenende.Kundin A hat bei der bank B ein girokonto mit einem über 1000 euro.was mit 825 eur belastet ist.
Kundin A wechselt zur bank C mkit der zusage in 3 monaten ein dispo zu bekommen .
Mit bank B wird eine rückführungsvereinbarung über 35 eur im monat getroffen wobei kundin A im sinne hat den ganzen saldo nach 3 -4 monaten abzulösen.
Kundin A versämt die 3. rate zu überweisen da sie im urlaub zu diesem zeitpunkt war.
Bank B schickt eine Mahnung am 22.10 und erwartet eine lösung des Problems ,droht aber gleichzeitig damit ,daß wenn keine lösung gefunden wird,sie das konto zum 27.11.2005 kündigen werden und es der schufa mitteilen werden,ausserdem ein ikasso unternehmen beauftragen werden.
die kundin A ruft am 25.10 bei der bank hotline an und erklärt das es sich um ein versehen gehandelt,sie aber keine probleme mit der schufa haben möchte ,da sie und ihr freund eine baufinanzierung in angriff genommen haben, und deßhalb den saldo am 15.11 ausgleichen, und das konto auflösen wird.die dame in der hotline nimmt es zu kenntnis und schreibt es in ihren pc.
am 01.11 ruft die kundin nochmal bei bank B an ,nachdem sie ein ok für ihr neues dispo bei bank C bekommen hat,und bestätigt nochmals den termin für den 15.11.
daraufhin sagt die dame an der hotline das das konto bereits aufgelöst ist, und das ein vermerk an die schufa geschickt wurde,und ein inkasso unternehmen beauftragt wurde.
darauf hin wird ein brief verfasst der den ganzen ablauf nochmals schildert,und schickt diesen brief an die kontoführende abt,an die hauptgeschäftsstelle und an das inkasso unternehmen .alle geben der kundin recht und sagen das sie erst mal abwarten soll weil keiner dafür zuständig ist.
nach mehreren anrufen und briefen reagiert die bank und verweist auf einen § in deren agb.
in dieser agb steht aber auch das die belange des kunden nicht ausser acht gelassen werden dürfen.
FRAGE : durfte die bank vor dem von ihnen angegebenen datum 27 11 das konto kündigen und eine schufa mitteilung rausschicken.
wenn die Bank eine Frist bis zur Kündigung setzt, so muss sie diese auch einhalten.
Wenn die Bank das Konto "bereits aufgelöst" hat, muss sie vorher eine Kündigung schicken. Im posting ist von keiner Kündigung die Rede. Kam da keine? Oder war das Konto bereits vor Vereinbarung der Rückführungsvereinbarung gekündigt?
nein die kundin hat nur ein mahnschreiben bekommen als die3. rate nicht angekommen ist bei der bank ,in dem eine drohung zur kündigung zum 27.11 angedroht wurde.worauf die kundin reagiert hat und der bank mitgeteilt hat das sie den gesamten soll bis zum 15.11ausgleichen wird.aber dqs konto wurde dann entgegen gesetzt des briefes schon am 01.11 aufgelöst und ne schufamitteilung geschickt.
auf anraten der verschiedener bank berater ,des inkasso unternehmens,und meines anwalts wurde keine zahlung getätigt,da man sonst kein druckmittel hätte ,klingt zwar für mich spanisch abernun ja hoffe mein anwalt weiss was er sagt.
mittelrweilewurde einantrag zu sperrung der daten bei der schufa gestellt,werden hierbei alle daten gesperrt oder kann man auch verlangen nur diese daten aus dem aktuellen fall zu sperren
der Anwalt kennt den Fall sicherlich viel besser als ich und hat sicher auch bessere juristische Kenntnisse.
Dennoch würde ich hier dringend raten, die Strategie noch einmal zu überdenken.
Die Schufa speichert die Daten aufgrund der Einverständniserklärung von A. Gegen diese vorzugehen ist wenig erfolgversprechend.
Viel erfolgversprechender ist der übliche Weg:
Die Schufa speichert den wahrheitgemäßen Sachverhalt (wie er von der Bank gemeldet wurde). Meldet die Bank hier etwas falsches, ist sie zur Korrektur verpflichtet.
Die Bank hat gemeldet (sinngemäß)
- Girokonto
- Kündigung Girokonto
- Offener Saldo: X €
Hat die Bank nie eine Kündigung ausgesprochen, so muss sie diese Meldung korrigieren. Wenn der Sachverhalt so ist wie im Urspungsposting, so wird sie dies auch machen. Ansonsten wird sie gerichtlich dazu gezwungen.
Nur: Wenn die Forderung noch offen ist, kann die Bank ja jederzeit die Kündigung aussprechen. Und dann wäre die Schufameldung gerechtfertigt.
Mein Rat daher: Forderung zahlen und von der Bank eine Schufakorrektur verzichten. Enge Fristsetzung. Bei Ablehnung durch die Bank --> Ombudsmannverfahren (wenn nicht zeitkritisch) oder Klage gegen die Bank (wenn zeitkritisch).
kündigung ist noch nicht ausgesprochen.
schufaeintrag seitdem 01.12.2006
wenn die person den betrag zahlt,und selber kündigt,da dies bis dato ja nicht durch die bank geschehen ist ,und sie per anwalt den schufaeintrag löschen lässt ,da ja die bank keine kündigung ausgeprochen hat.darf die bank nochmals nen eintrag veranlassen rückwirkend oder so.
kann es sein das durch die löschung des kontos ne künigung aus gesprochen wird ohne dases einer schriftform bedürft.
wer hat die beweispflicht,falls die bank es verpennt hat aber im nach hinein behauptet
sie hätte ein kündigungsschreiben geschickt.
Wenn dieser lautet "Kündigung" oder "Offener Saldo: X €" ist dieser dann falsch und ist durch die Bank zu löschen.
mese hat folgendes geschrieben::
wenn die person den betrag zahlt,und selber kündigt,da dies bis dato ja nicht durch die bank geschehen ist ,und sie per anwalt den schufaeintrag löschen lässt ,da ja die bank keine kündigung ausgeprochen hat.darf die bank nochmals nen eintrag veranlassen rückwirkend oder so.
Nein.
mese hat folgendes geschrieben::
kann es sein das durch die löschung des kontos ne künigung aus gesprochen wird ohne dases einer schriftform bedürft.
Wir müssen unterscheiden zwischen
- Kündigung (damit das Konto aufgelöst wird) und
- Kündigungseintrag bei der Schufa (setzt eine Vertragsverletzung des Kunden voraus)
Für die eigentliche Kündigung eines Kontos ist vom Gesetzgeber keine Form vorgeschrieben. Wenn ein Girokonto also beispielshaft auf 0,- steht und der Kunde ruft an und bittet, das Konto zu löschen, dann wird die Bank zwar um eine schriftliche Bestätigung bitten (aus Beweisgründen), das Konto dann aber doch löschen, wenn der Kunde sich nicht meldet.
Im geschilderten Fall hat die Bank aber definitiv nicht gekündigt. Abgesehen davon, dass der Kontovertrag wahrscheinlich die Schriftform für die Kündigung fordern wird, fehlt es hier an der notwendigen Willenserklärung der Bank.
mese hat folgendes geschrieben::
wer hat die beweispflicht,falls die bank es verpennt hat aber im nach hinein behauptet sie hätte ein kündigungsschreiben geschickt.
Die Bank. Deshalb schickt meine Bank Kündigungen per Einschreiben (und zusätzlich noch per normaler Post, da "schlaue" Kunden Einschreiben generell ungelesen zurückgehen lassen).
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