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Hallo zusammen!
Folgende Ausgangslage: Im Rundfunkstaatsvertrag ist eine Passage enthalten, wonach bestimmte Personengruppen von der GEZ-Gebührenpflicht auf Antrag freizustellen sind, unter anderem auch Bafög-Empfänger. Weit verbreitete Praxis der Behörden ist es jedoch, diesen Antrag mit der Begründung abzuweisen, dass Bafög-Empfänger einen Unterhaltsanspruch in der Resthöhe (also bis zum Höchstsatz) gegen die Unterhaltspflichtigen haben. Diese Antwort beruht soweit mir ersichtlich auf durch die Behörde korrekt umgesetzten Verwaltungsvorschriften, teilweise auch auf Rechtsverodnungen der Länder. Diese wiederum widersprechen aber offensichtlich der Regelung des Rundfunkstaatsvertrages, welcher wie gesagt eine Befreiung fordert.
Jetzt die Frage: Hat ein Betroffener Bafög-Empfänger eine (theoretische) Möglichkeit, gegen einen solchen Gebührenbescheid mit Erfolg vorzugehen, und sich in irgendeiner Form auf diesen Rundfunkstaatsvertrag zu beziehen? Ich vermute mal, dass die unmittelbare Anwendbarkeit ausfällt, weil der Vertrag nur den teilnehmenden Ländern Rechte verleiht. Kann man daraus aber klagbare Rechte Privater entnehmen? Und wenn ja, worauf müsste sich eine dahingehende Klage richten (Normerlass gibt es ja prinzipiell nicht)? Gibt es da vielleicht eine Parallelkonstruktion zur unmittelbaren Anwendbarkeit von EG-Richtlinien, die hier weiterhelfen könnte?
Danke für alle weiterhelfenden Antworten!
MfG
Marc
Hi
jeder Bescheid, der ein Handeln, Dulden oder Unterlassen fordert bzw. eine beantrage Leistung nicht gewährt ist mit einer Rechtmittelbelehrung versehen - dort steht drin, wie man sich gegen den Bescheid wehren kann.
Ich habe die Regelung im RfGebStV nicht gefunden, es gibt nur die
§ 6
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht oder für eine Ermäßigung der Rundfunkgebühr in folgenden Fällen zustimmen:
aus sozialen Gründen oder aus Billigkeitsgründen für Rundfunkempfangsgeräte von natürlichen Personen im ausschließlich privaten Bereich;
für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in Unternehmen, Betrieben oder Anstalten, insbesondere Krankenhäusern und Heimen. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereitgehalten werden und der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen nach § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind;
Es geht um die neue Fassung (8.RStv), dort ist in §6 unter Nr5 folgendes geregelt:
§ 6
(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgende natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit:
...
5. nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
...
Dies ist dann keine Ermessenssache mehr. Habe allerdings nochmal unter Inkrafttreten nachgeschaut, und dort steht (peinlich für mich, ich weiß...) 1.April 2005... Trotzdem bleibe ich bei meiner eher theoretisch gemeinten Frage: Kann man als betroffener Bürger sich irgendwie darauf berufen?
Gruß
Marc
dieser Staatsvertrag wird durch Landesgesetz beschlossen. Alle 16 Bundesländer machen so ein Gesetz, wodurch der Staatsvertrag als verbindlich anerkannt wird. Dadurch besteht ein Rechtsanspruch seitens des Bürgers auf die vereinbarte Gebührenbefreiung.
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