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Kraftloserklärung von Sparbüchern

 
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madras
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.03.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 14.03.06, 13:20    Titel: Kraftloserklärung von Sparbüchern Antworten mit Zitat

Hallo,
mich interessiert folgende Problematik:
Nehmen wir an, nach einem Todesfall befindet das Sparbuch des Verstorbenen in den Händen der Erben. Hat jedoch der Vestorbene zu Lebzeiten einen Vertrag zu Gunsten Dritter geschlossen und der Begünstigte diesen zu Lebzeiten angenommen, dann wäre doch rechtmäßiger Eigentümer des Sparbuches der Begünstigte. Wenn es nun vorkommt, dass die Erben die Herausgabe des Sparbuches verweigern, bliebe wohl die Möglichkeit einer Kraftloserklärung. Was aber, wenn das Kreditinstitut trotz genauer Kenntnis des Vertrages und des Sachverhalts die Kraftloserklärung verweigert, weil das Sparbuch ja nicht vernichtet oder verloren ist, sondern nur beim falschen Besitzer, der es allerdings nicht herausgeben will. Würde man in einem solchen Fall ewig auf der Stelle treten?
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moro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 14.03.06, 13:52    Titel: Antworten mit Zitat

Meines Erachtens gilt Folgendes: Nach Abtretung der im Sparbuch dokumentierten Forderung gegen die Bank hat der neue Inhaber der Forderung (der neue Gläubiger) einen Anspruch gegen den alten Gläubiger auf Herausgabe des Sparbuches (§ 402 BGB). Mit dem Tod des alten Gläubigers richtet sich dieser Anspruch jetzt gegen seine Erben (§ 1922 BGB). Weigern diese sich, kann gegen sie auf Herausgabe geklagt werden.

Gruß,
moro
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 14.03.06, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Bank hat Recht. Gemäß BGB 799 kann die Kraftloserklärung nur für verlorene oder vernichtete Urkunden erfolgen.

Daher ist der von moro geschilderte Weg der richtige.
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madras
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.03.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 14.03.06, 19:21    Titel: Ergänzende Frage Antworten mit Zitat

Vielen Dank,

ich habe aber noch eine ergänzende Frage:

Wenn nun die Erben mit dem Sparbuch zur Bank gingen - und zwar zu genau dem Sachbearbeiter, der mit der Sache bestens vertraut ist... Dürfte die Bank, wohlwissend daß diese Personen nicht die rechtmäßigen Besitzer sind, das Sparbuch einfach wieder aushändigen? Oder müßte sie das von Rechts wegen einbehalten? Könnte man im Falle eines Fehlverhaltens der Bank die Kraftloserklärung von der Bank fordern?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das Sparbuch ist ein sog. hinkendes Inhaberpapier. Die Bank ist bei Beachtung von Betragsgrenzen berechtigt an den Inhaber des Sparbuchs auszuzahlen.

Das ist normalerweise auch praktisch. Ich kann mein Sparbuch meiner Frau geben und diese kann Haushaltsgeld abheben.

Hier ist es natürlich problematisch. Der Inhaber des Sparguthabens kann sich gegen Abhebungen Dritter schützen, indem er die Bank beauftragt eine Sperre oder ein Kennwort zu hinterlegen.

Dann haftet die Bank, wenn Sie entgegen der Sperre oder ohne Erfragen des Kennworts an den Sparbuchinhaber auszahlt.

Ob die Tatsache allein, dass die Bank Kenntnis von den Erbstreitereien hat, zu einem Recht / Einer Pflicht führt, die Auszahlung an den Sparbuchinhaber zu verweigern, dürfte vom Einzelfall abhängen. Das gleiche gilt dann auch für eventuelle Schadensersatzforderungen des Kunden / des Sparbuchinhabers gegen die Bank.

Unabhängig von einem Fehlverhalten der Bank, darf die Bank zweierlei sicher nicht:
- Das Sparbuch einbehalten (welche Rechtsgrundlage hätte die Bank?) und
- Die Urkunde für kraftlos erklären (das darf nur das Gericht)
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