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Die Gaststätte betreibt angeblich eines Abends eine Ordnungswidrigkeit durch zu Laute Musik. Die Polizei stimmt dem Anzeigenden zu, dass es um die Gaststätte herum zu Laut war (Tatsache). Allen vermutungen nach handelt es sich jedoch bei dem offenbar Gestörten um eine Person, die nur durch gezieltes hinhören , aufgrund der hohen Entfernung, den Lärm wahrnehmen kann. Weitere Tatsache ist, dass der Lärm nicht durch Musik, sondern durch sich unterhaltende Leute im Außenbereich Zustande kam. Die Gaststätte ist in meinem Fall ein Jugendtreff, der von einer Vorstandschaft geleitet wird und keiner Gaststättenkonzession unterliegt. Hauptverantwortlicher ist die Gemeinde.
- Kann die Polizei, wenn nur sie sich gestört fühlt und die unmittelbare Nachbarschaft ein Auge zudrückt, trotzdem eine Ordnungswidrigkeit beanstanden?
- Hat die Polizei das Recht, eine Party in diesem Falle aufzulösen?
- Wie komm man an den Namen des Polzei-alarmierenden? Es muss doch eine Möglichkeit geben zu beweisen, dass sich der Gestörte gar nicht gestört fühlen kann! Da wir auf dem Land leben, ist man es eigentlich gewöhnt miteinander über Probleme zu reden und sie zu beseitigen, aber durch diese ständige Anonymität ist diese Art der Problemlösung nicht möglich
Hallo!
Das hört sich nach einer mißlichen Lage an.
Noralerweise kommt nur ein Anwalt durch Akteneinsicht an den Namen des gestörten.
So ging es mir als ich wegen einer ähnlichen Sache Ärger mit der Polizei hatte.
Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gilt in Deutschland die Nachtruhe.
Da muß jedes Geräusche (bellende Hunde und auch eine Unterhaltung) auf Zimmerlautstärke heruntergefahren werden.
Sobald sich nur eine Person von einem Geräuschen gestört fühlt, ist es eine Lärmbelastigung, und auf Wunsch muß die Polizei eingreifen (sogar mit Gewalt).
Nach einem BGH Urteil:
"Lärm durch Rockkonzert" :
Zitat:
Nachbarn müssen auch nach 22 Uhr Lärmbelästigungen von 70 dB (A) hinnehmen, wenn diese durch Veranstaltungen entstehen, die für eine Stadt oder eine Gemeinde von besonderer Bedeutung sind und nur einmal jährlich stattfinden. Nach Mitternacht liegt die zu duldende Lautstärke nur noch bei 55 dB(A).
Wenn der Hauptverantwortliche die Gemeinde ist, dürfte doch eine Sondergenehmigung (vielleicht bis 24:00 Uhr) zu bekommen sein!?
Da kopier ich mal fix einen text ein den ich grad in einer anderen Antwort verwendet habe.
Von 22.00 bis 6.00 Uhr sind "solche Betätigungen zu unterlassen" , die die Nachtruhe stören. (40 Dezibel in Wohn- und 45 Dezibel in gemischten Wohn-Gewerbegebieten) Auch hier wieder: Die Verkürzung der Regelsperrzeit muss beantragt werden. Sonn- und Feiertage bedürfen einer Ausnahmegenehmigung.
Ist eine Verkürzung der regelsperrzeit beantragt wurden?
Wenn ja, muss die Lärmbelästigung meines Erachtens hingenommen werden.
Wenn nein, darf die Polizei die Veranstaltung auflösen.
Jedoch wird die Polizei beim ersten Erscheinen mit Sicherheit erst mal zur Ruhe rufen.
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