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Meiner Meinung nach nicht, wenn Sie den Rechtsanwalt Z ausdrücklich nur um eine Einschätzung bitten und klarstellen, dass er weder gerichtlich noch außergerichtlich tätig werden soll. Aber was spricht denn dagegen, es ihm zu sagen?
Meiner Meinung nach nicht, wenn Sie den Rechtsanwalt Z ausdrücklich nur um eine Einschätzung bitten und klarstellen, dass er weder gerichtlich noch außergerichtlich tätig werden soll. Aber was spricht denn dagegen, es ihm zu sagen?
Dagegen spricht nichts! Ich möchte es nur wissen.
Müsste den Anwalt Z das Mandant ablehnen, wenn er weiß, dass da noch ein Kollege tätig ist?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 14.03.06, 19:33 Titel:
Nö, man kann sich durchaus in derselben Sache von mehreren Anwälten vertreten lassen. Im Strafrecht gar nicht so unüblich. Allerdings würde Z wohl schon aus Gründen der sinnvollen Vertretung darauf bestehen, daß er mit R zusammen arbeiten kann bzw. weiß, was dieser bereits getan hat. Wäre im günstigsten Fall Blödsinn (wenn Z etwas schreibt, das R schon geschrieben hat), im schlimmsten Fall desaströs (wenn R einen Vergleich aushandelt und Z parellel Klage einreicht o.ä.).
D.h. in so einer Konstellation sollten die Kompetenzfelder klar vom Mandanten (oder einem der beteiligten Anwälte als "head") vorgegeben werden, ansonsten gilt nämlich: zu viele Köche verderben den Brei. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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