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Wechsel Rechtschutzversicherung-wer zahlt wann?
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 09:27    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
]Das der Versicherungsbeginn nicht in den Versicherungsbedingungen steht, hatte ich m.E. schon erwähnt. Winken


Richtig! Hab ja auch nichts gegenteiliges behauptet! Sehr glücklich


Zitat:
Und ob der Versicherungsbeginn im VVG steht, kann ich nicht beurteilen, halte das aber bis zum Beweis des Gegenteils für ein wildes Gerücht.


Tja, komisch, dass diese "Gerüchte" im VVG stehen...
VVG = Versicherungs-Vertrags-Gesetz!

Zitat:
Bei den Versicherungen, die ich habe, stand er jedenfalls im jeweiligen Antrag und steht jetzt im dazugehörigen Versicherungsschein.
Das Antragsdatum kann ich auf dem Versicherungsschein allerdings nirgendwo entdecken. Mit den Augen rollen


Das Antragsdatum, wie Du schon sagst ist das Datum, dass im Antrag und somit dann später auch im Versicherungsschein steht! Der tatsächliche Versicherungsbeginn (also Versicherungsschutz= deine "Leistungspflicht") kann aber vom Antragsdatum abweichen... zB. wenn nicht fristgerecht die Erstprämie durch den VN (Versicherungsnehmer) gezahlt wurde!
Unverzüglich heißt ja binnen 2 Wochen bei Versicherungen! Wird innerhalb dieser Frist gezahlt, so wirkt die VDZ (Vorläufige-Deckungs-Zusage ) also ab dem Antragsdatum im Antrag. Wird erst später gezahlt, so wirkt der Versicherungsschutz erst ab dem Zahlungsdatum. Wohl gemerkt, wenn der Versicherer das dann noch mitmacht.
Bzw. Interesse daran hat den Vertrag trotz Zahlungsverzögerung zu übernehmen.
Ausnahmefall: KFZ-Haftpflichtversicherung! Hier wurde auf jeden Fall eine Leistung in Anspruch genommen, also ist der VN auch zur Zahlung verpflichtet.
Antragsdatum und tatsächlicher Versicherungsschutz können also sehr wohl voneinander abweichen! Dieser Fall hier ist jedoch nur ein einzelnes Bsp. Es gibt zig Variationen mit unterschiedlichen Fristen, je nach Versicherungssparte und Fall! Idee

Zu Unterscheiden ist hierbei also immer der:
- formelle V-Beginn,
- technische V-Beginn und der
- materielle V-Beginn

Hoffe ich konnte dir dies nun etwas verdeutlichen Sehr glücklich
Und wenn du nun wieder meinst das sei unter den Fingernägeln hervor gezogen und es wäre nur ein Gerücht, so muss ich dir mitteilen, dass ich ausgebildeter Versicherungskaufmann bin Cool

So long...


Zuletzt bearbeitet von Dookie82 am 15.03.06, 10:17, insgesamt 1-mal bearbeitet
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ihuehn
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Zu Unterscheiden ist hierbei immer der:
- formelle V-Beginn,
- technische V-Beginn und der
- materielle V-Beginn


Beim Fachwirt merken wir uns die Reihenfolge immer mit Felix tanzt Mambo Winken Kleine Anekdote am Rande.
_________________
Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist Winken
WM- ich war dabei!!
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 11:10    Titel: Antworten mit Zitat

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Richtig! Hab ja auch nichts gegenteiliges behauptet! Sehr glücklich
Richtig, allerdings verstehe ich nicht, warum Sie dann etwas feststellen, was ich nie bestritten habe?

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Tja, komisch, dass diese "Gerüchte" im VVG stehen...
Ich glaube, da verwechseln Sie was. Im VVG ist sicherlich allgemein geregelt, wann eine Versicherung beginnt. Wann der individuelle Vertrag beginnt, steht allerdings doch wohl im Versicherungsvertrag - meiner Erfahrung nach mit einem konkreten Datum. Mal abgesehen davon: das Thema 'Versicherungsbeginn' haben Sie in die Diskussion eingebracht.

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Das Antragsdatum, wie Du schon sagst ist das Datum, dass im Antrag und somit dann später auch im Versicherungsschein steht!
Das Antragsdatum ist das Datum, an dem ich den Versicherungsvertrag unterschrieben habe (oder, um es ganz korrekt auszudrücken: das Datum, daß im Versicherungsantrag als Datum des Antrages eingetragen ist, i.d.R. neben meiner Unterschrift) und hat mit dem Datum des Versicherungsbeginns nicht unbedingt etwas zu tun. Möglicherweise steht das Antragsdatum bei irgendwelchen Versicherungen tatsächlich im Versicherungsschein - bei meinen jedenfalls nicht, weil es im Endeffekt völlig irrelevant ist.

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Versicherungsschutz= deine "Leistungspflicht"
Wieso ist Versicherungsschutz = meine "Leistungspflicht"? Geschockt

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Der tatsächliche Versicherungsbeginn (also Versicherungsschutz= deine "Leistungspflicht") kann aber vom Antragsdatum abweichen...
Ja und? Habe ich etwas anderes behauptet? Böse

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
zB. wenn nicht fristgerecht die Erstprämie durch den VN (Versicherungsnehmer) gezahlt wurde!
Das hat nun überhaupt nichts mit dem Versicherungsbeginn zu tun, sondern nur mit dem Versicherungsschutz.

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Unverzüglich heißt ja binnen 2 Wochen bei Versicherungen!
Unverzüglich heißt 'ohne schuldhaftes Zögern' (vgl. § 121 BGB), daran können auch Versicherungen nichts ändern. Das, was Sie wahrscheinlich meinen, liest sich bei meiner Kfz-Versicherung so:
Code:
Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn (...) der Erstbeitrag .. nicht innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Widerrufsfrist bezahlt wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat.
Und ich behaupte mal, daß die entsprechende Formulierung bei anderen Gesellschaften und bei anderen Versicherungsarten sinngemäß gleich ist.

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Wird innerhalb dieser Frist gezahlt, so wirkt die VDZ (Vorläufige-Deckungs-Zusage ) also ab dem Antragsdatum im Antrag.
Auch das ist so wohl nicht richtig: wenn ein späterer Versicherungsbeginn vereinbart wird, gilt die vorläufige Deckungszusage eben nicht ab Antragsdatum.

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Wird erst später gezahlt, so wirkt der Versicherungsschutz erst ab dem Zahlungsdatum.
Möglicherweise wird das so gehandhabt. Eine entsprechende Klausel kann ich in meinem (Kfz-) Versicherungsvertrag nicht entdecken.

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Er hat also wie bereits bestätigt Recht mit seiner Aussage!
Mein Erstaunen bezog sich auf diese Aussage:
denotto hat folgendes geschrieben::
übernimmt die neue versicherung federführend die schadensregullierung
Warum sollte die Gesellschaft B, die laut dschuler erst einige Zeit nach dem Entstehen des Problems abgeschlossen wurde, sich überhaupt mit der Angelegenheit befassen? Geschockt Das hier
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
die Versicherung die wirkte, als sich klarstellte, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommen würde.
halte ich jedenfalls für völlig falsch - schon allein deshalb, weil immerhin denkbar ist, daß die Kaution zurückgezahlt wird, wenn ein Anwalt sich beim Ex-Vermieter meldet und dadurch ein Gerichtsverfahren überflüssig wird. Das
denotto hat folgendes geschrieben::
bei nahtlosem vertragsübergang würde ich mich erstmal an die neue RS wenden.
kann man natürlich machen, aber nochmal die Frage: was hat die neue Rechtsschutz mit dem Altfall zu tun? Und auch für diese Aussage gilt:
chatterhand hat folgendes geschrieben::
das werden die Versicherer untereinander klären müssen. Wichtig ist z.B., daß lückenloser Versicherungsschutz beim Wechsel bestanden hat.Der Versicherungsfall ist beim aktuellen Versicherer anzuzeigen.
Woher weiß er das ? Geschockt

Zum Schluß nochmal der Hinweis auf den Foren-Knigge:
Zitat:
Wenn Sie eine Antwort schreiben, hüten Sie sich vor zu entschiedenen Festlegungen und vor konkreten Handlungsanweisungen. Je mehr „wenn“ und „dann“ in ihrer Antwort enthalten sind, desto besser! Auch, wenn Ihnen das vorgetragene Problem noch so klar erscheint: Sie kennen unter Umständen nicht die ganze Wahrheit, haben mit dem Fragesteller nicht persönlich gesprochen und nicht alle wichtigen Unterlagen gesehen. Tragen Sie dazu bei, dass der Fragesteller sein Problem selbst lösen kann, indem Sie z.B. den rechtlichen Hintergrund erläutern und Urteile nennen, die ihm vielleicht weiterhelfen. Nehmen Sie ihm seine eigenen Entscheidungen nicht ab, indem Sie ihm konkret raten, was als nächstes zu tun ist. Wenn Sie schreiben: „Das ist eindeutig so und so, Du musst jetzt das und das machen“ - dann sollten Sie stutzig werden und Ihre Antwort lieber neu formulieren.

_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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denotto
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BeitragVerfasst am: 15.03.06, 11:33    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Das
denotto hat folgendes geschrieben::
bei nahtlosem vertragsübergang würde ich mich erstmal an die neue RS wenden.
kann man natürlich machen, aber nochmal die Frage: was hat die neue Rechtsschutz mit dem Altfall zu tun? Und auch für diese Aussage gilt:
chatterhand hat folgendes geschrieben::
das werden die Versicherer untereinander klären müssen. Wichtig ist z.B., daß lückenloser Versicherungsschutz beim Wechsel bestanden hat.Der Versicherungsfall ist beim aktuellen Versicherer anzuzeigen.
Woher weiß er das ? Geschockt


...aus der praxis. wäre es anders, könnte ein makler nie seinen verpflichtungen(best advice) nachkommen.

hier kann man auch mal nachlesen

http://www.deurag.de/uploads/media/Vertragsgrundlagen-ARB_01.pdf
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

[
Zitat:
[quote="Dookie82"]Richtig! Hab ja auch nichts gegenteiliges behauptet! :DRichtig, allerdings verstehe ich nicht, warum Sie dann etwas feststellen, was ich nie bestritten habe?
Ich wollte ihnen lediglich zustimmen, nicht alles muss gleich als Angriff aufgefasst werden! Aber manche Menschen verstehen selbst die einfachsten Dinge nicht Mit den Augen rollen

Zitat:
Mal abgesehen davon: das Thema 'Versicherungsbeginn' haben Sie in die Diskussion eingebracht.

Sicher???

Zitat:
Aber ziemlich sicher findet sich in den Versicherungsbedingungen etwas über den Beginn der Leistungspflicht!


Wie würden Sie das denn nennen? Leistungspflichtbeginn??? Lachen

Zitat:
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Tja, komisch, dass diese "Gerüchte" im VVG stehen...
Ich glaube, da verwechseln Sie was. Im VVG ist sicherlich allgemein geregelt, wann eine Versicherung beginnt. Wann der individuelle Vertrag beginnt, steht allerdings doch wohl im Versicherungsvertrag - meiner Erfahrung nach mit einem konkreten Datum

Ich gebs auf Geschockt ! Natürlich stehen im Gesetz nur Richtlienien. Anzunehmen, der Gesetzgeber schreibt für jeden Vertrag ein neues individuelles Gesetz wäre auch ziemlich stupide Ausrufezeichen
Ja im Vertrag steht die Versicherungsperiode, da haben sie Recht... allerdings steht dort nicht ab wann der Vertrag tatsächlich wirkte!!! (Ich erinnere Sie an: formell, materiell, technisch)

Zitat:
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Versicherungsschutz= deine "Leistungspflicht"
Wieso ist Versicherungsschutz = meine "Leistungspflicht"? Geschockt



und nochmal:
Zitat:
Aber ziemlich sicher findet sich in den Versicherungsbedingungen etwas über den Beginn der Leistungspflicht!

Sie scheinen selbst nichtmehr ganz durch zu blicken...

Zitat:
Möglicherweise steht das Antragsdatum bei irgendwelchen Versicherungen tatsächlich im Versicherungsschein - bei meinen jedenfalls nicht, weil es im Endeffekt völlig irrelevant ist.


FALSCH Ausrufezeichen Ist neben der Erstprämie mit relevat für Technischen und Materieller Beginn, es stellt manchmal auch den Formellen Beginn dar! Aber natürlich nur am Anfang der Vertragslaufzeit... zu Beginn eben!


Zitat:
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
zB. wenn nicht fristgerecht die Erstprämie durch den VN (Versicherungsnehmer) gezahlt wurde!
Das hat nun überhaupt nichts mit dem Versicherungsbeginn zu tun, sondern nur mit dem Versicherungsschutz.


Da müssen Sie doch selbst den Widerspruch erkennen,... also ich bitte Sie?! Das ist doch einfach nur Lachhaft! Sehr böse
Oder obwohl, stimmt es ist der Versicherungsschutzbeginn, das ist natürlich wieder was gaaaanz anderes... Sehr glücklich


Zitat:
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Unverzüglich heißt ja binnen 2 Wochen bei Versicherungen!
Unverzüglich heißt 'ohne schuldhaftes Zögern' (vgl. § 121 BGB), daran können auch Versicherungen nichts ändern. Das, was Sie wahrscheinlich meinen, liest sich bei meiner Kfz-Versicherung so:
Code:
Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn (...) der Erstbeitrag .. nicht innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Widerrufsfrist bezahlt wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat.


HAHAHAHAHAAHHAHAHAHAHAHAHAHAHAHAHHAHA unverzüglich heißt ohne schuldhaftes verzögern! hahahaha!!!!! Sie schreiben es doch selber:
Zitat:
Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn (...) der Erstbeitrag .. nicht innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Widerrufsfrist bezahlt
das mit dem Schuldhaften Verzögern ist doch nur eine Zusatzangabe die immer gegeben sein muss um einen VN haftbar zu machen bzw. um ihm die Schuld daran geben zu können, dass das Geld verspätet einging ! Wenn er es nicht verschuldet, kann man ihm ja auch nicht die Schuld geben... klingt doch auch logisch, oder? Winken

Zitat:
Und ich behaupte mal, daß die entsprechende Formulierung bei anderen Gesellschaften und bei anderen Versicherungsarten sinngemäß gleich ist.

Falsch! Beispiel: LV = strenge Einlösungsklausel! V-Schutz erst ab Zahlung der EP!
Keine VDZ möglich!


Zitat:
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Wird innerhalb dieser Frist gezahlt, so wirkt die VDZ (Vorläufige-Deckungs-Zusage ) also ab dem Antragsdatum im Antrag.
Auch das ist so wohl nicht richtig: wenn ein späterer Versicherungsbeginn vereinbart wird, gilt die vorläufige Deckungszusage eben nicht ab Antragsdatum.


Wie kann man nur so verbohrt sein Böse das ist echt lächerlich!!!
Natürlich fängt beispielsweise mein Mietvertrag nicht im Januar an, wenn ich ihn erst auf März unterschreibe... Bleiben Sie bitte sachlich! Gemeint war ein Vertrag der Beispielsweise zum 1. Januar beginnen soll und ich ihn am 14.01. bezahle!
Wie gesagt bitte beim Thema bleiben... "hätte, wäre, wenn" ist doch blöd, mal ehrlich!
Natürlich kann ich die Umstände immer so hindrehen, dass es dann so rüberkommt als würde nix mehr passen.

Zitat:
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Wird erst später gezahlt, so wirkt der Versicherungsschutz erst ab dem Zahlungsdatum.
Möglicherweise wird das so gehandhabt. Eine entsprechende Klausel kann ich in meinem (Kfz-) Versicherungsvertrag nicht entdecken.


Wie ich bereits schrieb: AUSNAHME KFZ! Hier wird ab Anmeldedatum des KFZ die Versicherungsprämie berechnet! Hier ist ja auch ersichtlich ab wann die V-Leistung in Anspruch genommen wurde...


Und jetzt bitte keine Verdrehungen mehr! Danke!


Zuletzt bearbeitet von Dookie82 am 15.03.06, 12:40, insgesamt 1-mal bearbeitet
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dschuler
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.03.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
ich freue mich, eine so rege Diskussion angestoßen zu haben ;-).
Hier auch eine Rückmeldung aus der Praxis: Versicherung A hat eine Leistungspflicht erst mal zurück gewiesen. Begründung: keine Ahnung, der Anwalt klärt nun nochmal die Leistungsansprüche.
Ich halte Euch auf dem Laufenden.
Grüße D
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Dookie82, Sie haben sicherlich völlig recht und ich möchte Ihnen deshalb nur schnell an zwei ausgewählten Punkten explizit zustimmen:

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
HAHAHAHAHAAHHAHAHAHAHAHAHAHAHAHAHHAHA unverzüglich heißt ohne schuldhaftes verzögern! hahahaha!!!!!
Wikipedia hat folgendes geschrieben::
Unverzüglichkeit und das Adjektiv unverzüglich bedeuten nach deutschem Recht "ohne schuldhaftes Zögern".

In Deutschland ist der Begriff in § 121 Abs. 1 BGB legaldefiniert.


Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Falsch! Beispiel: LV = strenge Einlösungsklausel! V-Schutz erst ab Zahlung der EP! Keine VDZ möglich!

Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung einer bekannten Direktversicherung, Abschnitt 'Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung' hat folgendes geschrieben::
§ 3 Wann beginnt und endet der vorläufige Versicherungsschutz?
(1) Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ihr Antrag bei uns eingeht.


Was bin ich froh, daß ich das alles und noch viel mehr jetzt dank Ihrer Hilfe weiß und mir bisher erfreulicherweise keine Nachteile durch die Beratung seitens meines offensichtlich doch eher unfähigen Versicherungsvertreters entstanden sind!
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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denotto
Gast





BeitragVerfasst am: 15.03.06, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Falsch! Beispiel: LV = strenge Einlösungsklausel! V-Schutz erst ab Zahlung der EP! Keine VDZ möglich!

Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung einer bekannten Direktversicherung, Abschnitt 'Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung' hat folgendes geschrieben::
§ 3 Wann beginnt und endet der vorläufige Versicherungsschutz?
(1) Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ihr Antrag bei uns eingeht.


Zitat:
Was bin ich froh, daß ich das alles und noch viel mehr jetzt dank Ihrer Hilfe weiß und mir bisher erfreulicherweise keine Nachteile durch die Beratung seitens meines offensichtlich doch eher unfähigen Versicherungsvertreters entstanden sind!



bevor sie frohlocken, sollten sie hier mal nachlesen.
http://www.maklerinfo.biz/Druckstueckcenter/A/Musterbed_vorlaefiger_versicherungsschutzlv84111.pdf
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
HAHAHAHAHAAHHAHAHAHAHAHAHAHAHAHAHHAHA unverzüglich heißt ohne schuldhaftes verzögern! hahahaha!!!!!
Wikipedia hat folgendes geschrieben::
Unverzüglichkeit und das Adjektiv unverzüglich bedeuten nach deutschem Recht "ohne schuldhaftes Zögern".

In Deutschland ist der Begriff in § 121 Abs. 1 BGB legaldefiniert.


Sie sollten aber auch alles kopieren!!! Fragen Sie doch in ihrer Versicherung nach!

Unverzüglich
Handlung, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

Die in § 121 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgenommene Legaldefinition des Begriffes gilt für das gesamte deutsche Recht.

Sie ist im Zweifel auch dann gültig, wenn der Begriff in einem Vertrag (z. B. Tarifvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen) verwandt wird.

Entscheidend für die Unverzüglichkeit ist nicht die objektive, sondern die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns.

Nicht erforderlich ist, dass die Handlung sofort vorgenommen wird.
Dem Handelnden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu.
Soweit erforderlich, darf er auch den Rat eines Rechtskundigen einholen.

An den Begriff sind eine Reihe von Handlungen geknüpft, deren Rechtsfolgen von der Unverzüglichkeit abhängen.

Beispiele:

Anfechtung von Willenserklärungen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 121 Absatz 1 BGB)
Untersuchung und Rüge der mangelhaften Ware beim Handelskauf (§ 377 Absatz 1 Handelsgesetzbuch, HGB)
Verlustanzeige des Vorstandes an die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft (§ 92 Absatz 1 Aktiengesetz, AktG)
Nachholen der Schwangerschaftsmitteilung an den Arbeitgeber (§ 9 Absatz 1 MuSchG)
Antrag auf wettbewerbsrechtliche Nachprüfung von Auftragsvergaben (§ 107 Absatz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB)
Terminbestimmung im Zivilprozess durch den vorsitzenden Richter (§ 216 Absatz 2 Zivilprozessordnung, ZPO)
Praxistipp:
Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird von den Gerichten in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen. Dies gilt vor allem - in Anlehnung an § 626 Absatz 2 BGB - bei der Anfechtung von Arbeitsverträgen.

Lachen Cool Lachen


Zitat:
(1) Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ihr Antrag bei uns eingeht.


Dies ist nicht der Regelfall! Glück gehabt!!! Lachen

Vorläufige Deckungszusage
Eine vorläufige Deckungszusage gewährt der Versicherer vor Abschluss des endgültigen Vertrages und vor Eingang der ersten Versicherungsprämie.

In der Lebensversicherung besteht im Todesfall Versicherungsschutz, obwohl der Hauptvertrag noch nicht zustande gekommen ist. Dieser Schutz beginnt nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen und endet mit Beginn des eigentlichen Versicherungsschutzes. Es gilt hier jedoch eine vom Versicherer festgelegte Höchstdauer.
Für diesen Risikoschutz wird kein Beitrag verlangt.
Die vorläufige Deckungszusage wird entweder gesondert auf Anfrage oder durch entsprechende Klauseln auf dem Antrag gewährt.

Entspricht also nicht dem Regelfall!!! Sehr glücklich
[/quote]
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

eigentlich wollte ich mich hier ja raushalten, aber wenn ihr euch so schön
zankt...

Wir wissen nicht, welche Bedingungen hier zugrundeliegen. Ich tu mal so,
als seien es die ARB 94 (aber wenn´s die alten ARB 75 sein sollten, ändert
sich nix grundsätzliches).

So. Dann finden wir im § 4 der ARB 94 unter der Überschrift

"Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz":

1. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

a).... (Schadenersatz-Rechtsschutz)

b).... (Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht)

c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der
Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten
oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Die Voraussetzungen (...) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes
gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. (...).

Für das von Daniela beschriebene Beispiel würde das bedeuten:
Versicherungsfall ist eingetreten zu dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter
gegen Rechtspflichten verstoßen hat (bzw. verstoßen haben soll), und dieser
Zeitpunkt muss NACH dem Beginn des Versicherungsschutzes liegen und VOR der
Vertragsbeendigung. So wie der Fall geschildert wurde, trifft das beim
Versicherer A zu. Allerdings ist hier zu prüfen, ob vielleicht Verjährung
eingetreten ist (vgl. § 14 ARB 94: zweijährige Verjährungsfrist; analog §
12 VVG).

Daniela hat ja mittlerweile geschrieben, der Versicherer A hätte seine
Leistungspflicht zurückgewiesen. Da müsste man mal die Begründung abwarten.

In jedem Fall dürfte Versicherer B nicht einstandspflichtig sein: Vertrag
bei Versicherer B hat ja erst begonnen, NACHDEM der Vermieter die
Kautionsrückzahlung verweigert hat.

(Wegen euch muss ich auf meine alten Tage noch anfangen, was von
Rechtsschutz zu lernen; da konnte ich mich bisher erfolgreich drum drücken)


Abschließend vielleicht noch ein Satz zur Erweiterten Einlöseklausel:

in einigen Versicherungsbedingungen (z.B. ARB 94 oder auch AKB) ist
geregelt, dass der Erstbeitrag innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung
zu zahlen ist. In anderen Versicherungsbedingungen (z.B. VHB 92 oder VGB
88 ) findet sich keine derartige Zwei-Wochen-Frist. Hier ist der Erstbeitrag
dann "unverzüglich" zu zahlen. Und was "unverzüglich" ist, das ergibt sich
aus den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, nämlich "ohne schuldhaftes
Zögern" (wie Biber schon gesagt hat). Aber diese Problematik "Erweiterte
Einlöseklausel hat mit dem eigentlichen Thema nur ganz am Rande was zu tun.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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BeitragVerfasst am: 15.03.06, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
in einigen Versicherungsbedingungen (z.B. ARB 94 oder auch AKB) ist
geregelt, dass der Erstbeitrag innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung
zu zahlen ist. In anderen Versicherungsbedingungen (z.B. VHB 92 oder VGB
88 ) findet sich keine derartige Zwei-Wochen-Frist. Hier ist der Erstbeitrag
dann "unverzüglich" zu zahlen. Und was "unverzüglich" ist, das ergibt sich
aus den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, nämlich "ohne schuldhaftes
Zögern" (wie Biber schon gesagt hat). Aber diese Problematik "Erweiterte
Einlöseklausel hat mit dem eigentlichen Thema nur ganz am Rande was zu tun.



Ich kann dazu nur sagen, dass ich meine Ausbildung nach '92 gemacht habe und momentan unsere Azubis in der Schule immernoch die 2 Wochenfrist eingeprügelt bekommen. Dort (im Versicherungsgewerbe) heißt unverzüglich - 2 Wochen!

Glaubt was ihr wollt...
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Biber
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BeitragVerfasst am: 15.03.06, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

denotto, Sie haben da offenbar etwas an meinem Beitrag übersehen. Winken


Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Fragen Sie doch in ihrer Versicherung nach!
Habe ich. Und die haben doch allen Ernstes behauptet, sie seien zu Rechtsauskünften nicht bereit, da sie sonst möglicherweise unerlaubte Rechtsberatung im Sinne des deutschen Rechtsberatungsgesetzes begehen würden. Ich konnte dann aber doch noch in Erfahrung bringen, daß eine Versicherung die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe schon gern in ihrem eigenen Interesse vornähme, allerdings regelmäßig feststellen müsse, daß sich Gerichte davon im Zweifel nicht beeindrucken liessen. Nun bin ich endgültig verwirrt... Geschockt

Genauso verwirrt bin ich von dieser Aussage:
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Falsch! Beispiel: LV = strenge Einlösungsklausel! V-Schutz erst ab Zahlung der EP!
Keine VDZ möglich!
Erst schließen Sie (Versicherungskaufmann!) eine sofortige Deckungszusage in der Lebensversicherung apodiktisch aus und dann, als ich eine andere Regelung in meinen Versicherungsbedingungen finde, sagen Sie (Versicherungskaufmann!) plötzlich
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Dies ist nicht der Regelfall! Glück gehabt!!!
Wie soll ich das denn nun verstehen? Sind Versicherungsabschlüsse neuerdings Glücksspiele? Haben die dafür denn die entsprechende Genehmigung? Oder hat meine Versicherung einfach eine Klausel aufgenommen, die sie gar nicht hätte verwenden dürfen (vielleicht steht dazu ja was im VVG)? War ich also vielleicht gar nicht versichert und meine Familie damit sozusagen nicht abgesichert? Geschockt Könnte ich die Versicherung vielleicht verklagen?

Mogli, Ihr Beitrag liest sich ja ganz interessant, aber ob ich Ihnen glauben soll, bloß weil Sie beruflich mit Versicherungen zu tun haben? Bei Pfälzern weiß man ja nie, die essen doch auch Saumagen... ! Winken
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BeitragVerfasst am: 15.03.06, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Fragen Sie doch in ihrer Versicherung nach!
Habe ich. Und die haben doch allen Ernstes behauptet, sie seien zu Rechtsauskünften nicht bereit, da sie sonst möglicherweise unerlaubte Rechtsberatung im Sinne des deutschen Rechtsberatungsgesetzes begehen würden. Ich konnte dann aber doch noch in Erfahrung bringen, daß eine Versicherung die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe schon gern in ihrem eigenen Interesse vornähme, allerdings regelmäßig feststellen müsse, daß sich Gerichte davon im Zweifel nicht beeindrucken liessen. Nun bin ich endgültig verwirrt... Geschockt


Tolle Versicherung! Geschockt Sehr glücklich

Zitat:
Genauso verwirrt bin ich von dieser Aussage:
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Falsch! Beispiel: LV = strenge Einlösungsklausel! V-Schutz erst ab Zahlung der EP!
Keine VDZ möglich!
Erst schließen Sie (Versicherungskaufmann!) eine sofortige Deckungszusage in der Lebensversicherung apodiktisch aus und dann, als ich eine andere Regelung in meinen Versicherungsbedingungen finde, sagen Sie (Versicherungskaufmann!) plötzlich
Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Dies ist nicht der Regelfall! Glück gehabt!!!
Wie soll ich das denn nun verstehen?


Ja das ist das Problem an diesem Gewerbe, es gibt nicht wirklich viel, was immer gleich ist! Deswegen lernt man in dieser Branche auch nie aus, diese ist nur möglich was die rechtlichen Grundlagen betrifft! Es ist grundsätzlich immer alles versicherbar, es ist nur eine Frage des Beitrags... Über den Versicherungsumfang kann der Gesetzgeber nicht wirklich Vorschriften machen den wählt der VN selbst, er hat ja die Wahl. Der Staat kann aber Gesetze zum Schutze des Endverbrauchers entwerfen.
Im Regelfall gilt einfach, so wurde es mir damals beigebracht, bei der LV strenge Einlösungsklausel. Das es von Versicherer zu Versicherer und von Produkt zu Produkt Unterschiede gibt ist ja klar, es ist nur wie gesagt eine frage des Beitrages.
Ich bin vorhin vom Regelfall ausgegangen, die Bedingungen des Herren hatte ich ja auch nicht zur Hand! Wie auch bei fiktiven Fällen?!? Die anderen Versicherungsbeispiele waren ja auch nur auf Regelfälle bezogen.
VVG = Grundbedingungen für Versicherungsgeschäfte. Im VVG steht ja auch nichts über die Zahlungsweise von LV's, nur die Fristen der einzelnen Sparten Haft/Recht/Sach/etc. die jeweils unterschiedliche Widerrufs, Widerspruchs,Rücktritts-fristen etc. haben und sich somit immer andere Versicherungsbeginne ergeben können.


Zitat:
Sind Versicherungsabschlüsse neuerdings Glücksspiele? Haben die dafür denn die entsprechende Genehmigung? Oder hat meine Versicherung einfach eine Klausel aufgenommen, die sie gar nicht hätte verwenden dürfen (vielleicht steht dazu ja was im VVG)? War ich also vielleicht gar nicht versichert und meine Familie damit sozusagen nicht abgesichert? Geschockt Könnte ich die Versicherung vielleicht verklagen?


Man kan das Risiko der Glückspirale sicherlich umgehen, wenn man die Bedingungen liest. Es ist als würde ich ein Auto kaufen... einmal das Standardprodukt, dann gibt es noch die gehobene Version, und das Luxusmodell. Das eine hat Klima, das andere Auto eben nicht!
Erhöhte Risiken werden vom Versicherer immer über erhöhte Beiträge finanziert. Auch das Risiko, das der VN quasi ohne einen Beitrag gezahlt zu haben, den Löffel "vorläufig versichert" abgibt muss hierbei aufgefangen werden!
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
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BeitragVerfasst am: 15.03.06, 17:39    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich glaub ja, er merkt's nicht. Verlegen
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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ihuehn
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
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BeitragVerfasst am: 16.03.06, 11:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Jungs... Auszeit bitte... es reicht Mit den Augen rollen
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Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist Winken
WM- ich war dabei!!
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