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Kündigung des Girokontos

 
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Veronica Ciccone
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.03.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 16.03.06, 15:11    Titel: Kündigung des Girokontos Antworten mit Zitat

Hallo liebe Experten,

hier mal ein fiktiver Fall, zudem ich gern ein paar Meinungen oder Lösungsvorschläge hätte...
Danke!


Eine Kundin hat mit ihrer Bank eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen.
Die Kundin hat etwa ein Jahr lang regelmäßig bezahlt, dann zwei Raten versäumt.

Am 20.9.2005 erhält sie von ihrer Bank drei Briefe in einem Umschlag.
Brief 1 fordert die versäumte Nachzahlung, Brief 2 ebenfalls, und Brief 3 teilt mit, dass das Konto nun gekündigt worden sei.

Die Kundin teilt der Bank mit, dass sie diese Briefe erst heute erhalten hätte und die versäumten Nachzahlungen + den Rest sofort bezahlen wird. Die Bankangestellte teilt jedoch mit, dass KEINESFALLS alle drei Briefe zusammen verschickt worden seien.
Die Kundin erklärt, die Briefe samt Umschlag und Poststempel zuzuschicken, doch die Bankangestellte wimmelt sie ab mit der Begründung "Das Konto sei eh gekündigt, rückgängig könne man das nicht mehr machen!"

Die Kundin, leider etwas nachgiebig, wartet auf den Bescheid vom Inkasso-Unternehmen. Sie bezahlt die Forderung auf einen Schlag.

1. Welche Möglichkeiten hätte die Kundin gehabt, der Bank ein Fehlverhalten nachzuweisen? (Sofern wirklich ein Fehlverhalten)

2. Die Kundin möchte einen kleinen Kredit aufnehmen, doch mit einem negativen Schufaeintrag wird dieser höchstwahrscheinlich nicht gewährt. Hat die Kundin eine Möglichkeit, diesen Schufaeintrag löschen zu lassen? Schließlich war sie jederzeit zahlungswillig....??!

Für Antworten wäre ich sehr dankbar und wünsche einen schönen Tag...
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 16.03.06, 15:56    Titel: Re: Kündigung des Girokontos Antworten mit Zitat

Veronica Ciccone hat folgendes geschrieben::

1. Welche Möglichkeiten hätte die Kundin gehabt, der Bank ein Fehlverhalten nachzuweisen? (Sofern wirklich ein Fehlverhalten)


Ein Fehlverhalten der Banksehe ich nicht. Es gibt nach wie vor kein Anspruch gegen eine Bank auf die Einrichtung oder Führung eines Girokontos. Eine Bank kann daher immer eine Kontovebindung kündigen.

Veronica Ciccone hat folgendes geschrieben::
2. Die Kundin möchte einen kleinen Kredit aufnehmen, doch mit einem negativen Schufaeintrag wird dieser höchstwahrscheinlich nicht gewährt. Hat die Kundin eine Möglichkeit, diesen Schufaeintrag löschen zu lassen? Schließlich war sie jederzeit zahlungswillig....??!


Sollten Daten der SCHUFA nicht korrekt sein, ist sie verpflichtet, diese zu löschen.

Nähere Infos zur SCHUFA gibt es hier: www.forum-schuldnerberatung.de/service_ratgeber/faq/schufa.htm
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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mese
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 16.03.06, 16:48    Titel: girokonto Antworten mit Zitat

hallo
sind alle briefe mit verschiedenen datum geschrieben worden?

wie hoch ist der bertrag gewesen?

im grunde kann die bank kündigen ,jedoch muss sie auf belange des kunden rücksicht nehmen .

standin dem 2 .brief etawas über die kündigung hat die bank ein datum oder eine frist gesetzt gehabt.

du solltest dir auf jedenfall einen anwalt nehmen der sich im bankrecht auskennt
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 16.03.06, 16:57    Titel: Re: Kündigung des Girokontos Antworten mit Zitat

Hallo,

Veronica Ciccone hat folgendes geschrieben::
Eine Kundin hat mit ihrer Bank eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen.


War das Konto zum Zeitpunkt der Rückführungsvereinbarung schon gekündigt?

Veronica Ciccone hat folgendes geschrieben::
Am 20.9.2005 erhält sie von ihrer Bank drei Briefe in einem Umschlag.
Brief 1 fordert die versäumte Nachzahlung, Brief 2 ebenfalls, und Brief 3 teilt mit, dass das Konto nun gekündigt worden sei.


Das erste und zweite Mahnung gemeinsam mit der Kündigung verschickt werden ist fachlich völlig sinnlos.

Kann es sein, dass es sich um die Kündigung handelt, der die Mahnungen erneut in Kopie beigelegt waren (die Originale der Mahnungen können ja auf dem Postweg verloren gegangen sein). Erkennen kann man dies am Datum der Schreiben. Oder haben alle 3 Schreiben das gleiche Datum?

Veronica Ciccone hat folgendes geschrieben::
Die Kundin teilt der Bank mit, dass sie... die versäumten Nachzahlungen + den Rest sofort bezahlen wird. ... doch die Bankangestellte wimmelt sie ab mit der Begründung "Das Konto sei eh gekündigt, rückgängig könne man das nicht mehr machen!"


Mit der Kündigung des Kontos entsteht eine sofort fällige Forderung. Keine Bank, die bei Verstand ist wimmelt den Schuldner, der bezahlen will ab. Im Gegenteil: Jeder Euro der gezahlt wird ist willkommen.

Daher steht im Kündigungsschreiben sinngemäß:
... Wir fordern Sie auf die fällige Forderung auf Konto ... zu zahlen.
Weiterhin setzt die Bank eine Frist zur Zahlung des Betrags.

Was steht den im Kündigungsschreiben?

Veronica Ciccone hat folgendes geschrieben::
Welche Möglichkeiten hätte die Kundin gehabt, der Bank ein Fehlverhalten nachzuweisen? (Sofern wirklich ein Fehlverhalten)


Wenn die Mahnungen tatsächlich erstmalig mit der Kündigung verschickt wurden und das Konto vorher nicht gekündigt war und kein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorlag, sollte die Kündigung unwirksam sein.

Veronica Ciccone hat folgendes geschrieben::
Die Kundin möchte einen kleinen Kredit aufnehmen, doch mit einem negativen Schufaeintrag wird dieser höchstwahrscheinlich nicht gewährt. Hat die Kundin eine Möglichkeit, diesen Schufaeintrag löschen zu lassen? Schließlich war sie jederzeit zahlungswillig....??!


War die Kündigung unwirksam, ist die Bank verpflichtet, die Schufa entsprechend zu korrigieren. War die Kündigung wirksam, so löscht die Schufa den Eintrag 3 Jahre nach Erledigung.
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 16.03.06, 17:11    Titel: Re: Kündigung des Girokontos Antworten mit Zitat

Karsten11 hat folgendes geschrieben::

Wenn die Mahnungen tatsächlich erstmalig mit der Kündigung verschickt wurden und das Konto vorher nicht gekündigt war und kein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorlag, sollte die Kündigung unwirksam sein.


Woraus ergibt sich das?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 11:53    Titel: Re: Kündigung des Girokontos Antworten mit Zitat

Hallo,

Redfox hat folgendes geschrieben::
Woraus ergibt sich das?


Aus der AGB der Bank. Dies können je nach Bankengruppe unterschiedlich formuliert sein, sind aber alle sinngemäß in dieser Frage identisch:

AGB der privaten Banken hat folgendes geschrieben::
Besteht der wichtige Grund [zur Kündigung des Kredits, Karsten11] in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§323 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.
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