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find_nemo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.03.2006 Beiträge: 140
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Verfasst am: 16.03.06, 13:09 Titel: Frage zur Krankenversicherung |
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Hallo,
ich werde mich vorraussichtlich im Herbst diesen Jahres selbständig machen. Bei meinem bisherigem Arbeitgeber bleibe ich weiterhin mit 14 Wochenstunden beschäftigt.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden ja somit weiterhin bezahlt, aber reicht das aus? Oder muß ich wegen der Selbständigkeit extra was zur KV zahlen?
Vielen Dank für eure Hilfe! |
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frantekunter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.12.2005 Beiträge: 625
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Verfasst am: 16.03.06, 17:15 Titel: |
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Hallo,
da Du ja wie Du schreibst bei deinem alten Arbeitgeber für 14 Wochenstunden weiter beschäftigt bleibst wirst Du dort nicht Krankenversichert sein.
Du liegst dann unter den festgesetzten 15 Wochenstunden und bist in einem Minijob, wo der AG zwar die Sozialabgaben zahlt
( Prozentual an Rentenkasse Steuern usw) aber keine Krankenkasse in dem Sinne das Du dadurch versichert bist.
Da Du auf selbständiger Ebene Dich begibst und dieses Dein Haupteinkommen ist, trifft der unten stehende Teil zu.
Im SGB V steht in
§5 (5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer
hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
Das heißt du mußt dich selbst versichern.
MfG Frantek _________________ Behandle die Menschen so wie Du behandelt werden möchtest. |
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find_nemo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.03.2006 Beiträge: 140
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Verfasst am: 16.03.06, 17:17 Titel: |
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Ich dachte Minijob richtet sich nach dem Verdienst, also mehr als 400.
Ich arbeite jezt mitunter schon auf 14 Stunden und bin sozialversichert1 |
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Stefanie145 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.02.2005 Beiträge: 2909 Wohnort: Oerlinghausen
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Verfasst am: 16.03.06, 18:29 Titel: |
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Hallo
Frantekunter hat insofern recht, dass Sie vermutlich nicht mehr über die Beschäftigung versichert sind, da die Beschäftigung durch die Aufnahme der Selbstständigkeit nicht mehr versicherungspflichtig ist. Die Begründung stimmt nur nicht so wirklich.
Die Beurteilung, ob eine Selbstständigkeit hauptberuflich ist oder nicht, hängt nicht von einer bestimmten Stundengrenze ab. Beide Tätigkeiten sind zueinander ins Verhältnis zu setzten.
Angenommen die Selbstständigkeit wird an 30 Stunden / Woche ausgeübt und das Einkommen beträgt 3.000 € und die abhängige Beschäftigung wird an 7 Stunden / Woche mit einem Arbeitsentgelt von 700 € so handelt es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit und die Beschäftigung ist nicht versicherungspflichtig.
Wird die Selbstständigkeit jedoch nur an etwa 15 Stunden / Woche (1.500 €) und die abhängige Beschäftigung an 20 Stunden / Woche (2.000 €) ausgeübt, so handelt es sich unter gewissen Umständen um eine nebenberufliche Selbstständigkeit und es besteht weiterhin versicherungspflicht.
Wenn keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung besteht, sollten Sie sich freiwillig versichern. In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie dann den Beitrag selbst zu zahlen und es werden alle Ihre Einkünfte bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Ihr Arbeitgeber zieht Ihnen dann im Gegenzug keinen KV-Beitrag vom Bruttoarbeitsentgelt ab. |
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frantekunter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.12.2005 Beiträge: 625
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Verfasst am: 16.03.06, 20:03 Titel: |
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Hallo Stefanie,
jaja, ich und immer die richtigen Worte finden, habe so meine Last damit.
ich freu mich das dann jemand kommt und mich mit richtigen Worten korrigiert.
Danke
Mit solcher Belehrung und Korrigierung kann ich Leben und der Fragesteller auch und so soll ein Forum sein.
Beispielhaft
MfG Frantek _________________ Behandle die Menschen so wie Du behandelt werden möchtest. |
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lerafi Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 370
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Verfasst am: 17.03.06, 15:07 Titel: |
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@stefanie145
Wenn also einer selbständig ist (hauptberuflich) und NEBENHER noch einen Angestellten-Job hat, dann ist dieser Job KEIN sv-pflichtes AV???
Wo steht das?
@find-nemo
Wenn Deine KK davon ausgeht, dass Du hauptberuflich selbständig tätig bist, dann werden "alle Deine Einkünfte" zusammengerechnet (wie Stefanie145 schreibt), die KK geht aber davon aus, dass "alle Einkünfte zusammen" mindestens 1.837,50 Euro im Monat sind.
Und davon musst Du Deinen KK-Beitrag zahlen.
Das ist die "Mindestbeitragsbemessungsgrenze" (2006).
Du kannst der KK zwar sagen, Du würdest weniger verdienen, nützt aber nichts, diesen Mindestbeitrag musst Du jedenfalls zahlen (wenn Du als Selbständiger ein freiwilliges Mitglied in einer GKV bist, das sind so ca. 300,00 Euro/Monat). |
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find_nemo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.03.2006 Beiträge: 140
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Verfasst am: 17.03.06, 15:19 Titel: |
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Danke! Und wenn ich mich nun privat krankenversichere (kommt mich ja von den Beiträgen deutlich günstiger), und mein AG mir weiterhin Beiträge abzieht, dann bin ich doch quasi doppelt versichert? |
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Stefanie145 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.02.2005 Beiträge: 2909 Wohnort: Oerlinghausen
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Verfasst am: 17.03.06, 16:26 Titel: |
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lerafi hat folgendes geschrieben:: | @stefanie145
Wenn also einer selbständig ist (hauptberuflich) und NEBENHER noch einen Angestellten-Job hat, dann ist dieser Job KEIN sv-pflichtes AV???
Wo steht das? | In der Krankenversicherung besteht dann keine Versicherungspflicht und es müssen zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden. So steht es in § 5 Absatz 5 SGB V.
Da die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, besteht auch keine Versicherungspflicht in der PV. Es ist also eine freiwillige Krankenversicherung anzuraten.
@ find_nemo
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber auch über die Selbstständigkeit entsprechend unterrichten und diesem den entsprechenden Umfang mitteilen, damit dieser die Versicherungspflicht entsprechend beurteilen kann. |
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lerafi Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 370
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Verfasst am: 18.03.06, 20:58 Titel: |
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Danke@stefanie145
für den Paragraphen! |
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