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Zwei im direkten Wettbewerb stehende Internet-Auftritte (nennen wir sie Seite A und Seite B) haben beide das Thema "Eventfotografie". Es werden regelmäßig von Personen auf Veranstaltungen Bilder gemacht und auf der Internetseite veröffentlicht.
Zudem bietet sich dem User Möglichkeit einen Benutzeraccount anzulegen und private Bilder in seine Galerie hochzuladen - ebenfalls auf beiden Seiten.
Nun, stellt sich folgendes Verhalten ein:
Angemeldete Benutzer bei "Seite B" werden von "Seite A" auf einer Veranstaltung fotografiert. Nun liegt das Recht der Bilder von "Seite A" auch bei dieser. Diese Bilder werden auf "Seite A" in den öffentlichen Gallerien veröffentlicht.
Da den Besuchern/Nutzern oftmals die Bilder gefallen laden Sie sich diese Bilder runter und speichern sie privat auf ihrem Rechner. (Recht am eigenen Bildniss... / § 23 KUG ?!)
Soweit so gut.
Nun gehen Nutzer die bei "Seite B" angemeldet sind her und laden Bilder auf denen sie abgebildet wurden (von "Seite A" fotografiert) auf "Seite B" in ihre privaten Gallerien hoch.
"Seite B" hat einen automatischen Mechanismus der ein Wasserzeichen, beziehungsweise ein Logo in einer Ecke des Bildes abbildet mit dem Logo der "Seite B".
Jetzt stellt sich mir die Frage: Ist das rechtens? Dass "Seite B" ihr Logo auf Werke (sprich Bilder) von "Seite A" einfach "draufkleben" kann?
Es ist und bleibt ein Werk von "Seite A". Es wird aber durch das einfügen des Logos im Bild doch suggeriert es handle sich um ein Werk von "Seite B" und nicht von "Seite A". Es ist und bleibt aber ein Werk von "Seite A"...
Ja, Seite A fragt vorher ob die betroffene(n) Person(en) fotografiert werden dürfen und zeigt denen auch danach das Bild unverlangt zur Kontrolle und Bestätigung vor. Die Personen werden im Vorfeld informiert, dass es sich hier um Fotografie für eine Internetseite handelt und die Bilder öffentlich angezeigt werden.
Im übrigen muss vor betreten der Seite A folgender Hinweis bestätigt und akzeptiert werden (nur am Rande):
Aufgrund der Rechtslage, die sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem "Recht am eigenen Bildnis" gemäß KUG ergibt, weisen wir darauf hin, dass jegliche Weiterverwendung der Daten, Bilder und Filme der nachfolgenden Seiten, einer ausdrücklichen Genehmigung / Zustimmung der abgebildeten Personen bedarf. Für Zuwiderhandlungen ist der Betreiber nicht haftbar.
Dann kann sich ja Seite A beruhig an einen Anwalt wenden und Unterlassung verlangen.
Wie sieht es mit der Tatsache aus dass eigentlich nicht "Seite B" die Bilder von "Seite A" klaut, sondern die User von "Seite B" von "Seite A" klauen und veröffentlichen. "Seite B" legt lediglich ihr Watermark drüber.
Dann setzt Seite A die Seite B darueber in Kenntnis das das Urheberrecht der Bilder bei Seite A liegt und verlangt die Loeschung. ansonsten siehe oben.
Da den Besuchern/Nutzern oftmals die Bilder gefallen laden Sie sich diese Bilder runter und speichern sie privat auf ihrem Rechner. (Recht am eigenen Bildniss... / § 23 KUG ?!)
Nein, § 53 UrhG, Recht auf Privatkopie.
fairground hat folgendes geschrieben::
Wie sieht es mit der Tatsache aus dass eigentlich nicht "Seite B" die Bilder von "Seite A" klaut, sondern die User von "Seite B" von "Seite A" klauen und veröffentlichen. "Seite B" legt lediglich ihr Watermark drüber.
Wenn dies durch ein script o.ä. geschieht, also ohne Beteiligung des Betreibers von B, dann siehe grundsätzlich die Antwort von Richard Gecko (rechtliche Grundlage ist das TDG).
Ich könnte mir vorstellen, daß sich Seite B auch durch das automatische Einblenden von "Seite B" die Bilder zu eigen macht und sich nicht mehr auf das TDG berufen kann. Da müßte man jemanden Fragen der sich wirklich und vollumfänglich damit auskennt. Oder weiß es hier jemand?
Wenn die Bilder aber von Hand bearbeitet wurden und dann, und das ist entscheidend, von dem Betreiber von B hochgeladen wurden, dann kann man, wegen eines Verstoßes gegen das UrhG, gegen den Betreiber von B, direkt vorgehen.
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.03.06, 23:49 Titel:
Firma B veröffentlicht keine Bilder der Firma A auf ihrer eigenen Website, sondern stellt ihren Kunden Webspace für private Bildergallerien zur Verfügung.
Mithin geht Firma B wohl davon aus, dass die Kunden auch das Nutzungsrecht für diese Bilder haben für diesen Zweck.
Nun bietet Firma B noch den zusätzlichen Service, einen Klau dieser Bilder durch Dritte zu erschweren bzw. nachvollziehbar zu machen, indem es diese Bilder mit einem Wasserzeichen versieht bzw. einem Aufdruck "Firma B".
Dies ist so üblich in Internetkreisen und bedeutet noch nicht, dass Firma B damit Urheber- oder weitergehende Nutzungsrechte an diesen Bildern reklamiert. Oder gar wahr nimmt. It ja auch nicht der Fall.
Das bedeutet lediglich: "Diese Bilder wurden von ihren Rechteinhabern uns zur Veröffentlichung hier überlassen. Wer die von uns hier klaut, den finden wir."
Hat der Rechteinhaber etwas gegen einen solchen Aufdruck, muss er seine Bilder ja nicht dort veröffentlichen.
Auch nicht Firma A als Rechteinhaber, soweit sie diese nicht an den Geknippsten abgetreten hat. Dann kann Firma A von Fima B verlangen,
A) die Bilder zu entfernen
B) dafür zu zahlen (bzw. vom Gallerieinhaber)
C) einen korrekten Urhebervermerk anzubringen und/oder
D) einen irreführenden Urhebervermerk zu entfernen
D) ist wohl eher irrelevant, da den meisten Usern klar sein dürfte, dass der Aufdruck "Firma B" nie bedeutet, dass Firma B die Bilder geschossen und/oder weitergehende Verwertungsrechte daran hat. (Sondern eben nur der Veröffentlichungsort ist, steht ja auch links oben im Bild beim TV oder ganz oben bei Printmedien.)
Zur Verdeutlichung: Im TV steht links oben das Logo "RTL" oder so. Falls einer das Video raubkopiert und verbreitet, wird dies nachvollziehbar. Und im Abspann steht dann "Autor: Rainer Müller, Kamera: Vincent Meier", das sind dann die Urheber. Und "Eine Produktion von Schröder Media", das ist dann der Verwertungsrechteinhaber.
Das "Wasserzeichen" RTL sagt hier also nichts über Urheber und Verwertungsrechteinhaber aus, sondern nur über den Sender. Damit der Sender verfolgen kann, ob von ihm geklaut wurde.
@Richard Gecko: Wenn Betreiber der Seite A nun auf Löschung der Bilder drängt, müssen sie dabei über jedes einzelne zu löschende Bild Auskunft erteilen und Nachweis führen, oder reicht es aus auf generelle Unterlassung zu drängen. Wie kann Seite B wissen welche Bilder betroffen sind?
@ Martin R.: § 53 UrhG, Recht auf Privatkopie ist unstrittig, aber diese Kopie bereichtigt ja nicht zur Weiterverbreitung. Im Falle eines uploads auf eine andere Webseite findet ja ein weiterer Kopiervorgang der Kopie statt! Das ist durch §53 UrhG nicht abgedeckt, oder?
@Gerd aus Berlin: Sehr interessanter Vergleich: Aber dient der RTL-Hinweis (wie du ja selbst bemerkst) nicht der Prävention einer Raubkopie? Ungeachtet dessen bleibt das Erstmaterial ja geschützt. Soll heissen: würde RTL auf ihr Logo verzichten, so bliebe es doch der gleiche Tatbestand wenn jemand anderes dieses Material nun auf einem anderen Sender publizieren würde? Wenn dieser Raubsender nun seinerseits das Material (geklauter Weise) trotzdem mit SEINEM Logo kennzeichnet, so ist es doch erst Recht irreführend für eventuelle Drittverwender oder Betrachter?
@all: Hat das ganze nicht auch einen wettbewerbsrechtlichen Aspekt? Was ist mit Bildern, bei denen auch inhaltlich klar ein Copyright-Vermerk ersichtlich ist? z.B. wenn auf einem Foto bereits das Wasserzeichen des Urhebers liegt, Seite B aber trotzdem sein eigenes einfach 'drüberbügelt'?
Ausserdem: wie sieht es mit folgender Betrachtungsweise aus:
Seite A bietet den Besuchern an die Bilder käuflich als Printversion zu erwerben (Shop-Integration). So gesehen handelt es sich also bei jedem der gezeigten Bildern um 'Voransichten' bzw. Produktbilder gewerblicher Waren. Geniessen diese Bilder dann nicht grundsätzlich Werksschutz nach § 2 UrhG oder Leistungsschutz nach § 72 UrhG?
Denn: auch Seite B bietet durch eine ähnliche Shopintegration an Printversionen dieser Bilder käuflich zu erwerben. Spätestens hier müsste doch wettbewerbsrechtlich ein klarer Verstoss vorliegen? Denn es dient der gewinnbringenden Veräusserung für Seite B?
Nun bietet Firma B noch den zusätzlichen Service, einen Klau dieser Bilder durch Dritte zu erschweren bzw. nachvollziehbar zu machen, indem es diese Bilder mit einem Wasserzeichen versieht bzw. einem Aufdruck "Firma B".
Dies ist so üblich in Internetkreisen und bedeutet noch nicht, dass Firma B damit Urheber- oder weitergehende Nutzungsrechte an diesen Bildern reklamiert. Oder gar wahr nimmt. It ja auch nicht der Fall.
Das bedeutet lediglich: "Diese Bilder wurden von ihren Rechteinhabern uns zur Veröffentlichung hier überlassen. Wer die von uns hier klaut, den finden wir."
Hat der Rechteinhaber etwas gegen einen solchen Aufdruck, muss er seine Bilder ja nicht dort veröffentlichen.
Auch nicht Firma A als Rechteinhaber, soweit sie diese nicht an den Geknippsten abgetreten hat. Dann kann Firma A von Fima B verlangen,
A) die Bilder zu entfernen
B) dafür zu zahlen (bzw. vom Gallerieinhaber)
C) einen korrekten Urhebervermerk anzubringen und/oder
D) einen irreführenden Urhebervermerk zu entfernen
D) ist wohl eher irrelevant, da den meisten Usern klar sein dürfte, dass der Aufdruck "Firma B" nie bedeutet, dass Firma B die Bilder geschossen und/oder weitergehende Verwertungsrechte daran hat. (Sondern eben nur der Veröffentlichungsort ist, steht ja auch links oben im Bild beim TV oder ganz oben bei Printmedien.)
Nochmal zur Verwechslungsgefahr:
§ 10 UrhG "Vermutung der Urheberschaft"
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
Ich denke das lässt sich hier 1:1 anwenden, oder? Denn das fertige Bild trägt am Ende nur das Wasserzeichen von SeiteB. Insofern doch eindeutig irreführend!?
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 27.03.06, 05:43 Titel:
1. Wenn einer auf ein Bild schreibt "Urheber: Seite B" (oder "Foto: Seite B / Max Mustermann"), dann kann der wahre Urheber dagegen vorgehen.
2. Wenn einer auf ein Bild schreibt "Erschienen bei: Seite B", dann hat das ja wohl seine Richtigkeit. Er will damit verhindern, dass "Seite C" das Bild von "Seite B" klaut und weiterverbreitet. Das ist im Netz so üblich.
3. Kommt nun ein Gericht nach Betrachten der Seite B zu dem Schluss (notfalls mit Gutachten über die Seite und die übliche Kundschaft), bei der Kundschaft werde bei einem reinen Aufdruck "Seite B" der Eindruck erweckt, das wäre gleichbedeutend wie Nr. 1, dann muss der Aufdruck wohl weg.
4. Bei Buchtiteln steht auf der Titelseite der Verlag, der Autor und der Titel. Der Urheber der Titelgraphik steht meist erst auf S. 3. Nun käme aber fast Niemand auf die Idee, der Name des Verlages oder des Autors wäre der des Urhebers der Graphik. ----> Insofern wäre "Seite B" die Angabe des "Verlags", genauso wie "RTL" der Sender und nicht der Regisseur.
5. Bei Zeitungen steht unter einem Foto "Foto: Max Mustermann" (Urheber) oder "Foto: dpa" (Verwertungsrechteinhabern). Oder beides: "Max Mustermann / dpa". Wenn nun Seite A den fotografierten Personen ein (Zweit-)Verwertungsrecht einräumt, z.B. auf Seite B, dann kann Seite A dies mit der Auflage verknüpfen, den Urheber zu nennen, z.B. "Foto: Seite A".
6. Und der Verbreiter, Seite B, kann dann auch noch seinen Stempel drauftun, falls dies vertraglich nicht ausgeschlossen wurde. Spätestens dann sollten Verwechslungen über den Urheber ausgeschlossen sein.
7. So aber auch, da ja jedes Fotoalbum einen persönlichen Inhaber hat: "Gabis Fotoalbum auf Seite B". Hier also auch Fotos hochgeladen werden von dem, die eindeutig aus dem privaten Bereich des Inhabers stammen und somit gar nicht von "Seite B" fotografiert sein konnten. Oder nicht?
@Gerd aus Berlin: Okay, ist Verstanden!
Wie siehst du den wettbewerbsrechtlichen Aspekt (siehe die anderen Punkte)? Würde mich sehr interessieren. Seite B vertreibt ja Quasi Material von Seite A (oder unterstützt den Benutzer des Onlinealbums zumindestens bei der weiteren Vervielfältigung der Bilder...
@ Martin R.: § 53 UrhG, Recht auf Privatkopie ist unstrittig, aber diese Kopie bereichtigt ja nicht zur Weiterverbreitung. Im Falle eines uploads auf eine andere Webseite findet ja ein weiterer Kopiervorgang der Kopie statt! Das ist durch §53 UrhG nicht abgedeckt, ...?
Richtig, meine Aussage bezieht sich aber natürlich auf das Zitierte. Das Recht auf eine Kopie, ergibt sich nicht aus dem Recht am eigenen Bild, sondern aus § 53 UrhG. Es war nur eine Korrektur bzw. die Antwort auf die Frage.
Richtig, meine Aussage bezieht sich aber natürlich auf das Zitierte. Das Recht auf eine Kopie, ergibt sich nicht aus dem Recht am eigenen Bild, sondern aus § 53 UrhG. Es war nur eine Korrektur bzw. die Antwort auf die Frage.
Hallo Martin,
so hatte ich dich auch verstanden! Meine Frage war vielleicht ein wenig irreführend formuliert, denn sie sollte eigentlich lauten: sind auch weitere Kopien der Kopie durch $53 abgedeckt?
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