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recht.de :: Thema anzeigen - Zuverlässigkeitsüberprüfung nach LuftSiG § 7 Marihuana
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Zuverlässigkeitsüberprüfung nach LuftSiG § 7 Marihuana

 
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PLay23
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Anmeldungsdatum: 06.03.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 06.03.06, 14:48    Titel: Zuverlässigkeitsüberprüfung nach LuftSiG § 7 Marihuana Antworten mit Zitat

Hallo erstmal!!

Ich habe mal eine Frage!
Es geht darum, dass ich jetzt ein Arbeitsplatz als Fluggeräteelektroniker gefunden habe!
Ich musste jetzt vor kurzem einen Sicherheitsüberprüfung abgeben!
Ich wurde vor 1,5 Jahren mit 0,2 gramm Marihuana vom Zoll erwischt!
Staatsanwalftschaft hatte das Verfahren damals eingestellt!
Meine Frage nun? Werden die Behörden dahinter kommen? Könnte sich das negativ für mich auswirken? Wie sollte ich mich verhalten??

Ich danke im vorraus!!

Danke für die Antwort!!

MFG
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CREWLOUNGE
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Anmeldungsdatum: 16.03.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 16.03.06, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

Es werden alle Verfahren, auch die eingestellten, der letzten 10 Jahre bei der ZUP festgestellt.
Inwiefern ein eingestelltes Verfahren wg Marihuana für eine Ablehnung relevant ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Am besten abwarten.





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engine_fire
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Anmeldungsdatum: 17.03.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 12:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

also meines Wissens ist die Sache doch die: Ermittlungsverfahren / Strafverfahren werden im Staatsanwaltlichem Verfahrensregister gespeichert. Wird nun ein Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so muss das aus diesem Register nach 2 Jahren gelöscht werden. Sonst sind diese Verfahren m.W. nirgends gespeichert.

§ 476
(1) Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die zuständige Stelle teilt der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit; sie trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und die Aktualität der Daten.

(2) Die Daten sind zu löschen.

wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder
sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, daß in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist.
Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit.


Somit müssten eigentlich nur Verfahren sichtbar sein, deren endgültige Einstellung noch keine zwei Jahre her sind. Oder lieg ich da falsch ???
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo engine-fire,

soweit gebe ich Dir recht, aber wie alles im Leben, lebt auch die Aktuialität der behördlichen Datenbanken (Gesetz hin oder her) von der zuverlässigen und sorgfältigen Aktualisierung...
Und wenn aus welchen Gründen auch immer keine Lösch-, Berichtigungs- oder Änderungsmeldung an die Register geschickt wird, dann steht das ganze bis in alle ewigkeit drin, es sei denn man hat hier ähnlich wie beim Kraftfahrtbundesamt einen Automatismus eingbaut!

Ich bin hier ganz vorsichtig um nicht zu sagen, sehr skeptisch, was die Speicherpraxis betrifft...
_________________
Grüße,
Thomas

Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
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