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recht.de :: Thema anzeigen - kann mein stiefbruder an mein harz 4 geld angerechnet werden
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kann mein stiefbruder an mein harz 4 geld angerechnet werden

 
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schitzi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.02.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 08:17    Titel: kann mein stiefbruder an mein harz 4 geld angerechnet werden Antworten mit Zitat

[color=indigo]hallo

ich wollte mal fragen ob mir jemand sagen kann, das wenn ich mit meinem stiefbruder zusammen wohne, ob das arbeitsamt ihn in der hartz 4 rechnung mit hineinbeziehen können??
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Dos
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
wer wohnt denn sonst noch in der Bedarfsgemeinschaft?
Gruß, dos
_________________
Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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schitzi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.02.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 19:39    Titel: Antworten mit Zitat

hallo danke für die antwort

also ausser ihm wohnt noch mein sohn in der wohnung.
also wir haben so zusagen eine kleine wg........

russ schitzi
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 19:43    Titel: Antworten mit Zitat

Geschwister sind sich gegenseitig nicht unterhaltspflichtig nach dem BGB, Stiefgeschwister erst recht nicht.

Wohnt aber von jedem Stiefgeschwisterteil ein Elternteil in derselben Wohnung, könnten sie alle zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bilden nach § 7 SGB II:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__7.html

Dann hat das Einkommen beider Elternteile Einfluss auf den Bedarf an ALG II für die Stiefkinder. Nicht aber das eines Stiefkindes für das andere.

In Betracht käme dann nur noch § 9 Absatz 5 SGB II:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__9.html

Hier wird gesetzlich vermutet, dass man von mitwohnenden Verwandten und Verschwägerten unterstützt wird, soweit die das können.

Ein Stiefbruder ist kein Verwandter, soweit er nicht von eigenen leiblichen Eltern adoptiert wurde. Aber ein Verschwägerter: Kind des (ebenfalls verschwägerten) neuen Ehepartners eines leiblichen Elternteils.

Bei einer solchen Vermutung einer Unterstützung gibt es höhere Freigrenzen als bei Unterhaltsverpflichteten. Da legt man dessen Einkommen und Vermögen dar, dann hat es sich meist. Notfalls kann man der Vermutung auch widersprechen, was bei Geldknappheit des Verschwägerten meist ausreichen sollte (bei Millionären eher weniger:-).

Details dazu finden sich in den (nicht überall verbindlichen) Hinweisen der BA:
http://www.my-sozialberatung.de/files/hinweise-9-20050120.pdf

Gruß aus Berlin, Gerd
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