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Eine Bekannte von mir hat auf meinem Sofa mit Kugelschreiber die Sitzfläche verunreinigt. Sie hat den Schaden ihrer Versicherung gemeldet und diese hat dann einen Gutachter vorbeigeschickt, der den Schaden begutachtet hat und versucht hat den Fleck zu entfernen. Jedoch konnte der Fleck nicht entfernt werden. Aus dem Möbelgeschäft hab ich mir eine Bestätigung geholt, das ein Austausch des beschädigten 3-Sitzers zwar erfolgen könne, jedoch dann Farbunterschiede zu dem Rest der Garnitur zu erwarten sind. Jetzt hat die Versicherung den Schaden anerkannt, verweist aber auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten und will nur 30% vom Kaufpreis erstatten. Die versicherung schreibt weiter, dass das Sofa mit dem Schaden weiterhin zu benutzen wäre und demnach auch nicht wegzuwerfen wäre.
Muss ich als Geschädigter jetzt mit dem Fleck leben oder will die Versicherung nur versuchen Geld zu sparen? Ich sollte noch hinzufügen, dass ich mit dem Sofa immer sehr pfleglich umgegangen bin und nur sehr geringe, wenn überhaupt welche, Gebrauchsspuren vorhanden sind.
Sie müssen sich das wie folgt vorstellen. Würden Sie, wenn Ihnen der Schaden selbst passiert wäre, aus eigener Tasche eine komplette Garnitur kaufen? Vermutlich nein, von daher liegt die Versicherung aus meiner Sicht tendenziell richtig.
Wahrscheinlich würde ich mir nicht eine neue Garnitur kaufen, aber ich bin ja nicht der Verursacher. Wäre ich es gewesen, wär ich natürlich richtig sauer auf mich selbst. Aber in diesem Fall bin ich ja nicht schuld und ich kann erwarten das die beschädigte Sache in den Zustand versetzt wird in dem sie vorher war. Oder sehe ich das falsch?
Mein gesunder Menschenverstand sagt mir das jedenfalls so.
Damit liegen Sie jedoch falsch, man kann nicht von einem Dritten fordern zu was man selbst nicht bereit ist. Zumal keine funktionelle Beschädigung vorhanden ist.
Ich hab mal ein bisschen recherchiert und hier die Ergebnisse:
Schadensersatz:
Schadensersatz ist grundsätzlich dadurch zu leisten, daß der Schädiger den Zustand wieder herstellt, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Satz 1 BGB). Das bedeutet zum Beispiel bei Sachschäden Reparatur der beschädigten Sache. In bestimmten Fällen kann der Gläubiger aber Geldersatz verlangen und der Schuldner die Schadensersatzpflicht durch Geldzahlung erfüllen. Nach § 249 Satz 2 BGB etwa kann der Gläubiger Schadensersatz in Geld verlangen, wenn wegen der Verletzung einer Person oder wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist.
Schadensminderungspflicht des Geschädigten
Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Vgl. § 254 BGB.
BGB § 254 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
§ 62 VVG
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und sind von ihnen entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtmäßigem Ermessen zu handeln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.
Folglich ist die Versicherung mit ihrem Hinweis auf die Schadensminderungspflicht wohl auf dem Holzweg. Der Schaden am Vermögen liegt vor und der muss ausgeglichen werden. Der Beschädigte hat am Schaden nämlich nicht mitgewirkt.
Bisher ist noch gar nicht erwähnt worden, wie alt das Sofa überhaupt ist.. Deshalb glaube ich, daß die 30% des Kaufpreises dem Zeitwert des Sofas entsprechen. Könnte das sein?
Mittleweile hat sich die Versicherung bereiterklärt 360€ des Schadens zu regulieren. Daraufhin habe ich Einspruch eingelegt. Dann wurde der Zeitwert reguliert, insgesamt 479€. Die Versicherung beruft sich dabei auf das Gutachten, des von der Versicherung beauftragten Gutachters. Ich kann nicht prüfen, ob das Gutachten diesen Betrag angibt oder nicht,da mir das Gutachten nicht vorliegt. Hab ich ein Recht das Gutachten einzusehen? Zudem liegt der Verdacht nahe, dass der Gutachter versicherungstreu ist, d.h. er will wohl in weiteren Schadensfällen wieder eingeschaltet werden. Kann ich einen Gutachter meines Vertrauens beauftragen und wer zahlt die Gutachterkosten? Außerdem ist noch zu erwähnen, dass die Versicherung vor meinem Einspruch wissentlich falsche Angaben zur Schadensregulierung gemacht hat. Die versicherung berief sich auf die Schadensminderungspflciht des Geschädigten, was lächerlich war, da ich an der Herbeiführung des Schadens nicht beteiligt war!
Und wie siehts eigentlich aus, wenn man auf Reparatur der geschädigten Sache besteht? Also keine Geldentschädigung verlangt? vgl. BGB §249
Mal ganz laienhaft als "Nicht-Haftpflicht-Spezi":
Anspruch besteht auf eine Wiederherstellung in "gleicher Art und Güte", also in der Situation der theoretischen Sekunde unmittelbar vor Eintritt des Schadens.
In der Haftpflichtversicherung wird daher auch nur der sog. Zeitwert (also unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung) ersetzt. Ggf. besteht ein Ersatz für eine verbleibende Wertminderung.
Im aktuellen Fall: Eine Couch von Dreien ist beschädigt - den Ersatzanspruch würde ich wie folgt ermitteln (aus Mangel der konkreten Daten mal exemplarisch dargestellt):
Anschaffungswert vor x Jahren: 2000,00 EUR
Neuwert der Sitzgarnitur heute: 2200,00 EUR
Verkaufswert/Wiederbeschaffungswert einer vergleichbaren gebrauchten Sitzgarnitur: 600 EUR
Reparaturkosten: 300 EUR
Restwert mit der Beschädigung: 100 EUR
Ersatzwert damit: 600 EUR aus dem Haftpflichtschaden. Zu diesem Kurs sollte eine gebrachte, gleichwertige Garnitur beschaffbar sein. Evtl. abzüglich Restwert von 100 EUR - den würde ich aber nachgewiesen haben wollen
Oder liege ich hier völlig daneben? _________________ MfG,
Duisburger
Trotzdem will ich die Reparatur verlangen, also greift §249 BGB. Der Geschädigte kann die Reparatur verlangen!!!!!!!!! Zur vorangegangenen Frage zur Auswahl des Gutachters bzw. Gutachtens bitte noch antworten.
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