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Verfasst am: 18.03.06, 17:45 Titel: Kopien eines Schreibens der Staatsanwaltschaft weiterleiten
Hallo,
darf man als Anzeiger ein Schreiben der Staatanwaltschaft, in dem lediglich das Aktenzeichen steht und dass ein Ermittlungsverfahren geben die Beschulidigten läuft, kopieren und die Kopie an einzele Andere (inbesondere Behörden) weitergeben oder das Schreiben Anderen zeigen?
Quatsch.
Natürlich kann man anderen mit berechtigten Grudn mitteilen, dass gegen Person B ein Ermittlungsverfahren wegen dem Verdacht der Beleidigung oder was weiß ich läuft.
Natürlich kann man ein Schreiben der Staatsanwaltschaft in einem Prozess verwenden, wenn es denn (prozess)relevant ist. _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Quatsch.
Natürlich kann man anderen mit berechtigten Grudn mitteilen, dass gegen Person B ein Ermittlungsverfahren wegen dem Verdacht der Beleidigung oder was weiß ich läuft.
Natürlich kann man ein Schreiben der Staatsanwaltschaft in einem Prozess verwenden, wenn es denn (prozess)relevant ist.
Also gibt es keine besonderen Gesetze, die dabei man beachten müsste?
(Das "mit berchtigten Grudn" gibt mir etwas zu denken)
Was verspricht sich der Anzeigende denn davon? Bei dem Schreiben scheint es sich doch bloß um die Aktenzeichenmitteilung der StA zu handeln. Ein Aktenzeichen bekommt jede, darunter auch noch so unsinnige Anzeige. Dies besagt doch gar nichts über den Vorwurf!
Der Anzeigeerstatter sollte die Ermittlungsbehörden, die alleine zur strafrechtlichen Beurteilung zuständig sind, in Ruhe ermitteln lassen und nicht noch nebenher "Stimmung" machen.
Ob durch eine Verbreitung Strafgesetze verletzt oder zivilrechtliche Ansprüche ausgelöst werden, kann auf den abstrakt dargestellten Sachverhalt nicht beantwortet werden.
Bei dem Schreiben scheint es sich doch bloß um die Aktenzeichenmitteilung der StA zu handeln. Ein Aktenzeichen bekommt jede, darunter auch noch so unsinnige Anzeige. Dies besagt doch gar nichts über den Vorwurf!
Habe ich etwas anderes behauptet.
Zitat:
Ob durch eine Verbreitung Strafgesetze verletzt oder zivilrechtliche Ansprüche ausgelöst werden, kann auf den abstrakt dargestellten Sachverhalt nicht beantwortet werden.
Was daran ist abstrakt? Gegen welche Gesetzte könnte man evtl. verstoßen? Wieso soll man zilrechtliche Ansprüche haben, wenn man nur Tatsachen mitteilt.
Wenn SIe sagen, dass der 15j. Nachbarsjunge Ihnen gedroht hat, Sie zu schlagen, und auch noch gegen den 15j. Nachbarsjungen u.a. deswegen ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, gilt nach wie vor die Unschuldsvermtung.
Selbst wenn der 15j. Nachbarsjunge verurteilt wird, dürfen Sie ihn nicht anprangern. Sie dürfen ihn nicht bei der Öffentlichkeit, gleich welcher Form, schlecht machen, oder auch nur "Tatsachen" vermitteln.
Dieses "Recht" haben viele Verurteilte.
Es gilt abzuwägen: Ist das öffentliche Interesse so groß, oder entstehen dem Betroffenen (hier der Verurteilte/etc.) durch die Veröffentlichung enorme Nachteile, die eine Veröffentlichung, das öffentliche Interesse, nicht rechtfertigen?
Nachteile sind: Verlust des Ansehenes, Arbeitsplatzgefahr, etc.
Wenn ja, und das wird sehr oft zu bejahen sein, sollte man das unterlassen, irgendwen wegen irgendetwas namentlich "schlecht" zu machen, was u.a. Unterlassungsansprüche begründen.
Wenn man sich gegen eine Behauptung des Verurteilten schützen müsste, kann man das sicherlich machen. Aber anderen unbeteiligten Leuten rumzeigen, in dem Wunschgedenken, die Person schlecht zu machen, ist natürlich, wie indirekt erwähnt, unterlassungs"würdig". _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
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