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Moin,
ich habe das kleine Problem, das mir der Führerschein 1999 entzogen wurde.
Damals hatte ich einen Jeep Wrangler als LKW versichert.
Nun hatte ich ende letzen Jahres einen Antrag auf Wiedererteilung des Führerschein´s gestellt.
Nach Erfüllung sämtlicher auflagen (MPU und Praktische Prüfung) halte ich nun meinen Führerschein wieder in den Händen und darf wieder fahren.
So, nun zum "Problem".........
Welche antwort muß ich auf die frage geben, wie lange ich im besitz eines Führerscheines bin, bzw wann er ausgestellt wurde (Führerschein gemacht 1991, 1999 FS-Entzug und 2006 wiedererteilt)
Ich hoffe es kann mir jemand hier ne Antwort geben.
Vermutlich steht auf Ihrem Dokument das Datum der Wiedererlangung und nicht das Datum an dem Sie irgendwann zuvor den Führerschein gemacht haben. Dieses Datum zählt meines Wissens, da der Versicherer sich nur nach der gültigen Fahrerlaubnis orientiert.
So etwas in dieser Richtung befürchte ich auch. Nur ist das meines erachtens ja so nicht ganz korrekt, denn ich mußte ja keinen neuen Führerschein machen, also kann meiner meinung nach der versicherer ja auch nicht einfach sagen, "Du bist Fahranfänger"
Naja, vielleicht hat hier ja jemand eine ähnliche Situation mitgemacht, und hat tipps für mich.
das ist genau der Punkt. In der neuen Fahrerlaubnis steht nur das neue Datum. Die alte Fahrerlaubnis wurde ja 1999 entzogen. Wenn jetzt der VR eine Kopie der Fahrerlaubnis anfordert wird sich der VR auf das aktuelle Dokument berufen.
es bestand ja augenscheinlich eine vorversicherung. der alte sfr bleibt 7 jahre bestehen.
Wohl wahr, aber:
Ruheversicherung
Wird der Versicherungsvertrag aufgrund einer vorübergehenden Stillegung unterbrochen, hat der Versicherungsnehmer im Rahmen der bisherigen Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn er das Fahrzeug nicht außerhalb des Einstellraumes oder umfriedeten Abstellplatzes benutzt. Falls vor der Unterbrechung eine Fahrzeugversicherung (Kasko) bestand, wird auch Kasko-Versicherungsschutz gewährt.
Beträgt die Dauer der Unterbrechung mehr als ein Jahr, endet der Vertrag nach Ablauf des Jahres ohne Kündigung.
Soll also mehr als 1 Jahr nach Unterbrechung wieder ein Kfz versichert werden, so wird ein NEUER Vertrag abgeschlossen, dem das übliche Prozedere vorausgeht. (Antrag, Nachweis einer gültigen Fahrerlaubnis, e.t.c.) Dabei wird aufgrund des Ausstellungsdatums der Führerscheinstelle festgestellt, daß der Antragsteller nicht die Berechtigung hat, die "alten Prozente" zu erhalten.
Die Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts aus dem Altvertrag in den Neuvertrag wird verweigert.
Dabei wird aufgrund des Ausstellungsdatums der Führerscheinstelle festgestellt, daß der Antragsteller nicht die Berechtigung hat, die "alten Prozente" zu erhalten.
Die Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts aus dem Altvertrag in den Neuvertrag wird verweigert.
der alte sfr kann definitiv wieder benutzt werden. ( ich nenne auf anfrage gern den versicherer)
der nachweis der fahrerlaubnis wird bei angabe einer vorversicherung doch garnicht verlangt.
für die sfr einstufung gibt es schliesslich mehrere verfahren.
Auszug aus den Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung zweier renommierter Kraftfahrtversicherer. Der eine hat seinen Sitz in der Provinz Münster bzw. der Provinz Düsseldorf und der andere hat seinen Adlerhorst im München gebaut.
Einstufung des Versicherungsvertrages im Kalenderjahr der
Beendigung einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes
(1) War der Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Fahrzeug-Vollversicherung in einem Kalenderjahr insgesamt nicht länger als 6 Monate unterbrochen, so wird der Versicherungsvertrag in die Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse eingestuft, in die er bei Fortdauer des Versicherungsschutzes eingestuft worden wäre. TB Nr. 15 Abs. 6 bleibt unberührt.
(2) Dauerte die Unterbrechung länger
a) als 6 Monate, aber nicht mehr als ein Jahr, bleibt der Versicherungsvertrag in der Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse, die vor der Unterbrechung galt. Rückstufungen auf Grund von Schäden, die sich zum Zeitpunkt der Unterbrechung noch nicht auf den Schadenfreiheitsrabatt ausgewirkt haben, sind bei der Einstufung zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbrechung vorzunehmen;
b) als ein Jahr, aber nicht mehr als sieben Jahre, und weist der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch Vorlage des Originals und Einreichen einer Kopie des Führerscheines nach, dass er während der Dauer der Unterbrechung ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, bleibt der Versicherungsvertrag in der Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse, die vor der Unterbrechung galt. Rückstufungen auf Grund von Schäden, die sich zum Zeitpunkt der Unterbrechung noch nicht auf den Schadenfreiheitsrabatt ausgewirkt haben, sind bei der Einstufung zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbrechung vorzunehmen;
c) als ein Jahr, aber nicht mehr als sieben Jahre, und weist der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers nicht durch Vorlage des Originals und Einreichen einer Kopie des Führerscheines nach, dass er während der Dauer der Unterbrechung ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, wird der Versicherungsvertrag für jedes weitere angefangene Jahr der Unterbrechung um eine Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Rückstufungen auf Grund von Schäden, die sich zum Zeitpunkt der Unterbrechung noch nicht auf den Schadenfreiheitsrabatt ausgewirkt haben, sind bei der Einstufung zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbrechung vorzunehmen, bevor eine Rückstufung auf Grund der Unterbrechung erfolgt;
d) als 7 Jahre, wird der Versicherungsvertrag grundsätzlich nach TB Nr. 15 Abs. 7 eingestuft.
(3) TB Nr. 20 bleibt unberührt. Sofern neben einer Rückstufung auf Grund einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr gleichzeitig eine Rückstufung auf Grund einer Schadenmeldung zu erfolgen hat, so ist zunächst die Rückstufung auf Grund des Schadens, danach die Rückstufung auf Grund der Unterbrechung vorzunehmen.
Punkt b) trifft in unserem Beispiel nicht zu, da der Versicherungsnehmer den Nachweis nicht erbringen kann, während dieser Zeit ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen zu sein.
Somit wird sein Schadenfreiheitsrabatt gemäß Punkt c) angepasst und daraus folgt, das der Schadenfreiheitsrabatt aus dem Altvertrag nicht übernommen werden kann; schrieb ich ja bereits Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) gibt sogar in seiner Empfehlung für die Tarifbestimmungen an, einen Vertrag , der länger als 1 Jahr aber nicht länger als 7 Jahre unterbrochen ist, pro Jahr der Unterbrechung hochzustufen, unabhängig davon, ob nun eine gültige Fahrerlaubnis vorlag oder nicht.
Allerdings kann man jetzt über die Formulierung "...auf Verlangen des Versicherers..." stolpern. Vergessen sowohl der Vermittler als auch der Versicherer, eine aktuelle Kopie der Fahrerlaubnis zu fordern, dann hat der Versicherungsnehmer Glück gehabt. Welche Auswirkungen es hat, wenn das Glück auffliegt, kann ich nicht sagen.
wie siehts denn in der praxis aus......kunde A möchte sein kfz bei versicherung X versichern.
möglichkeit 1
A beauftragt einen makler seines vertrauens. dieser gibt vb aus und reicht bei X eine deckungsaufgabe mit beiliegender vollmacht ein. als vorversicherung wird gesellschaft Y angegeben. X fragt beiY bezgl. sfr an. dieser wird bestätigt und X fertigt police aus. nach dem führerschein wird überhaupt nicht gefragt.
möglichkeit 2
A holt sich von vermittler der X eine vb. vermittler von X nimmt antrag auf. Y wird als vorversicherung angegeben. sfr wird ( weil nicht genau bekannt ) mit sf10 angegeben.
X fragt bei Y nach, bestätigt wird lediglich sf5. vertrag wird mit sf5 ausgefertigt. auch hier wird überhaupt nicht nach dem führerschein gefragt.
im überigen ist mir nicht bekannt, dass ein versicherungsnehmer überhaupt im besitz einer gültigen fahrerlaubnis sein muss.
Zu Möglichkeit 1:
Es spielt gar keine Rolle, was der Versicherungsnehmer bei X angibt, entscheidend ist, was Y bestätigt. Und wenn der Vertrag bei Y beim Stand von SF10 für z.B. 6 Jahre begann zu ruhen, so wurde er von Y automatisch auf SF5 zurückgestuft. Genau das ist mit Punkt c) in meinem vorigen Posting gemeint, denn Y hatte während des Ruhens keinerlei Veranlassung nachzufragen, ob der VN noch im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
Zu Möglichkeit 2:
Y interessiert es nicht mehr, ob der VN während der Ruhezeit eine gültige Fahrerlaubnis hatte. Das interessiert jedoch X, wenn der VN den SF10 auch bei X haben will. Den kriegt er auch bei X, aber auch nur dann, wenn er den Nachweis lt. Punkt b) erbringt.
Tja, ich konnte auch nirgendwo konkret nachlesen, daß jemand einen FS haben muß, um ein Fahrzeug zu versichern. Aber darum geht es ja lt. Eingangsfrage nicht..
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