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Verfasst am: 18.03.06, 13:10 Titel: Erstberatung beim Anwalt
Man nehme an man hat eine gefährliche Körperverletzung von jemandem bekommen der eine Flasche nach jemandem geworfen hat aber jemanden getroffen hat der gänzlich unbeteiligt war am Hinterkopf und die Platzwunde musste mit...hmm...sagen wir mal 5 stichen genäht werden. Lohnt es sich dann ein Anwalt zuholen und ihn auf Schmerzensgeld zu verklagen? Falls ja fallen da IRGENDWELCHE kosten für den geschädigten an, wie zum beispiel die Erstberatung beim Anwalt und man keine Rechtschutzversicherung hat?
Grundsätzlich fallen alle Kosten erst mal beim Geschädigten an, da dieser einen Beratungs- oder Dienstvertrag mit dem Anwalt schliesst. Der Anwalt wird natürlich diese Kosten als materiellen Schadensersatz neben dem Schmerzensgeld und einigen weiteren Positionen (Fahrkosten zum Arzt, blutverschmierte Kleidung, usw.) geltend machen. Sofern aber beim Gegner nichts zu holen ist, wenn dieser z.B. unter 980 € Netto verdient, bleibt der Geschädigte auf den Anwaltskosten sitzen.
Schon die Erstberatung kostet beim Anwalt Geld. Die Tätigkeit (Anschreiben des Gegners, Einreichung der Klage) kostet weiteres Geld. Ein Erfolgshonorar ist deutschen Anwälten untersagt (nach dem Motto: Lass mich machen, wenns klappt, verdienen beide, wenn nicht, haben beide Pech gehabt).
P.S.: Wenn das eigene Einkommen zu gering ist, kann man für die Erstberatung einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen. Für die Klage kann der Anwalt dann Prozesskostenhilfe beantragen.
Anmeldungsdatum: 14.03.2006 Beiträge: 36 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 20.03.06, 12:45 Titel:
Wie wird es denn an dem 1. Juli 2006 sein, wenn Anwälte gezwungen sind, Vergütungsvereinbarungen für die Beratung oder Gutachten zu treffen. Läßt dies dann die Beratungshilfe unberührt?
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