Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Rechte an TV-Sende-Konzept
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Rechte an TV-Sende-Konzept

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Medien u. Wettbewerb
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
lernhilfen-discount



Anmeldungsdatum: 19.11.2005
Beiträge: 140

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 11:54    Titel: Rechte an TV-Sende-Konzept Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe wieder einmal eine Frage:

Angenommen Person A entwickelt ein Konzept für eine neuartige TV-Sendung und möchte dieses Konzept nun verschiedenen TV-Sendern zum Kauf anbieten.

Wie kann Person A sich davor schützen, dass der TV-Sender das Konzept einfach kopiert, ohne für dieses eine entsprechende Vergütung zu bezahlen?

Vielen Dank für Eure Antworten!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Richard Gecko
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 12:21    Titel: Antworten mit Zitat

Die Antwort auf diese Frage gibts hier schon ueber hundert Mal: Ideen sind nicht schuetzbar.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
lernhilfen-discount



Anmeldungsdatum: 19.11.2005
Beiträge: 140

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht können Sie mir ja dann einen Tipp geben, wie ich erreiche, dass die für die Idee bezahlen?
_________________
Wenns nicht stimmt, kann ich auch nichts dafür...

PS: Würde mich freuen, wenn ihr mir einen Renomeepunkt zukommen lassen würdet, wenn euch mein Beitrag gefallen hat... Einfach auf das grüne Kästchen unter meinem Namen klicken! Danke!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Richard Gecko
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 13:04    Titel: Antworten mit Zitat

Lassen sie sich anstellen, dann werden sie fuer ihre Ideen bezahlt.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 23:10    Titel: Antworten mit Zitat

lernhilfen-discount hat folgendes geschrieben::
Vielleicht können Sie mir ja dann einen Tipp geben, wie ich erreiche, dass die für die Idee bezahlen?
Man wird kaum die Katze im Sack kaufen. Wenn darauf eingegangen wird, kann man im Vorfeld eine Verschwiegenheits- und "Nichtnutzungs"-vereinbarung aushandeln (für den Fall das es nicht gefällt).

Was sagen denn die "Experten" hier dazu, wenn man für den Fall, daß es gefällt (z.B. auch eigenes Bild- oder Filmmaterial statt einer Idee), einen nicht konkreten Betrag vereinbart, der angemessen sein soll. Was angemessen ist, würde im Zweifelsfall von einem Gericht geklärt. Kann man so eine unkonkrete Vereinbarung vertraglich festlegen? Ich vermute mal schon.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 19.03.06, 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

Da könnte §154 BGB oder §155 BGB greifen. Im ersteren Fall (keine Einigung über Definition von "angemessen") wäre der Vertrag wohl nichtig.
Natürlich kann man Verträge auch über unbestimmte Beträge schließen; in dem Fall sollte man allerdings zumindest angeben, wie eine genaue Bestimmung erfolgen soll (etwa: "durch ein Gericht festzulegen", vgl. Unterlassungserklärungs-Mustertexte).
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 20.03.06, 00:06    Titel: Antworten mit Zitat

Martin R. hat folgendes geschrieben::
Was sagen denn die "Experten" hier dazu, wenn man für den Fall, daß es gefällt (z.B. auch eigenes Bild- oder Filmmaterial statt einer Idee), einen nicht konkreten Betrag vereinbart, der angemessen sein soll. Was angemessen ist, würde im Zweifelsfall von einem Gericht geklärt. Kann man so eine unkonkrete Vereinbarung vertraglich festlegen? Ich vermute mal schon.

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Da könnte §154 BGB oder §155 BGB greifen.

Das sehe ich anders. Nehmen wir das Werkvertragsrecht, das im Falle der Lieferung einer "Idee" bzw. eines Konzepts oder Bild- bzw. Filmmaterials anwendbar sein würde, greift § 632 BGB:
Zitat:
§ 632 BGB Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) [...]

Um welche Art von Vertrag es sich handelt, eine "unkonkrete Vereinbarung" von Leistung oder Gegenleistung, die später ausgefüllt wird, ist bei entsprechender Formulierung gemäß §§ 315f. BGB ohne weiteres möglich:
Zitat:
§ 315 BGB Bestimmung der Leistung durch eine Partei

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Zitat:
§ 316 BGB Bestimmung der Gegenleistung

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 20.03.06, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Thx für die Korrektur. Cool
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 20:04    Titel: Antworten mit Zitat

Danke.

@ Metzing, so wie in § 632 BGB hatte ich es mir in etwa vorgestellt.

@ Michael A. Schaffrath, jetzt kenne ich wohl den Grund für dies Klauseln (immer mal ein anderer Name) wenn einer der Punkte nicht... dann gilt der Rest trotzdem.

Das BGB ist auch ganz interessant, aber zum Glück habe ich nicht mehr so viel Zeit wie früher. Smilie
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Medien u. Wettbewerb Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.