Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Vielleicht können Sie mir ja dann einen Tipp geben, wie ich erreiche, dass die für die Idee bezahlen? _________________ Wenns nicht stimmt, kann ich auch nichts dafür...
PS: Würde mich freuen, wenn ihr mir einen Renomeepunkt zukommen lassen würdet, wenn euch mein Beitrag gefallen hat... Einfach auf das grüne Kästchen unter meinem Namen klicken! Danke!
Vielleicht können Sie mir ja dann einen Tipp geben, wie ich erreiche, dass die für die Idee bezahlen?
Man wird kaum die Katze im Sack kaufen. Wenn darauf eingegangen wird, kann man im Vorfeld eine Verschwiegenheits- und "Nichtnutzungs"-vereinbarung aushandeln (für den Fall das es nicht gefällt).
Was sagen denn die "Experten" hier dazu, wenn man für den Fall, daß es gefällt (z.B. auch eigenes Bild- oder Filmmaterial statt einer Idee), einen nicht konkreten Betrag vereinbart, der angemessen sein soll. Was angemessen ist, würde im Zweifelsfall von einem Gericht geklärt. Kann man so eine unkonkrete Vereinbarung vertraglich festlegen? Ich vermute mal schon.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 19.03.06, 21:47 Titel:
Da könnte §154 BGB oder §155 BGB greifen. Im ersteren Fall (keine Einigung über Definition von "angemessen") wäre der Vertrag wohl nichtig.
Natürlich kann man Verträge auch über unbestimmte Beträge schließen; in dem Fall sollte man allerdings zumindest angeben, wie eine genaue Bestimmung erfolgen soll (etwa: "durch ein Gericht festzulegen", vgl. Unterlassungserklärungs-Mustertexte). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 20.03.06, 00:06 Titel:
Martin R. hat folgendes geschrieben::
Was sagen denn die "Experten" hier dazu, wenn man für den Fall, daß es gefällt (z.B. auch eigenes Bild- oder Filmmaterial statt einer Idee), einen nicht konkreten Betrag vereinbart, der angemessen sein soll. Was angemessen ist, würde im Zweifelsfall von einem Gericht geklärt. Kann man so eine unkonkrete Vereinbarung vertraglich festlegen? Ich vermute mal schon.
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Da könnte §154 BGB oder §155 BGB greifen.
Das sehe ich anders. Nehmen wir das Werkvertragsrecht, das im Falle der Lieferung einer "Idee" bzw. eines Konzepts oder Bild- bzw. Filmmaterials anwendbar sein würde, greift § 632 BGB:
Zitat:
§ 632 BGB Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) [...]
Um welche Art von Vertrag es sich handelt, eine "unkonkrete Vereinbarung" von Leistung oder Gegenleistung, die später ausgefüllt wird, ist bei entsprechender Formulierung gemäß §§ 315f. BGB ohne weiteres möglich:
Zitat:
§ 315 BGB Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Zitat:
§ 316 BGB Bestimmung der Gegenleistung
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
@ Metzing, so wie in § 632 BGB hatte ich es mir in etwa vorgestellt.
@ Michael A. Schaffrath, jetzt kenne ich wohl den Grund für dies Klauseln (immer mal ein anderer Name) wenn einer der Punkte nicht... dann gilt der Rest trotzdem.
Das BGB ist auch ganz interessant, aber zum Glück habe ich nicht mehr so viel Zeit wie früher.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.