Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 21.11.04, 12:03 Titel: Muss Anwalt im Prozess wahrheitsgemäß antworten??
Hallo, liebe Forumsteilnehmer,
bitte könnt Ihr mir zu einem etwas heiklen Problem Eure Erfahrungen und Meinungen posten.
Der Fall: Ein Rechtsstreit zwischen A und B. Es kommt zu einem Ortstermin mit einem Gutachter. Dieser weist auf verschiedene Mängelursachen hin, die aber im Gutachten keine Erwähnung finden!!!! Neben den im Rechtsstreit befindlichen Parteien waren der Anwalt von A sowie ein weiterer Zeuge und auch der Anwalt von B bei dem Ortstermin zugegen und sie alle haben die Ausführungen des Gutachters gehört.
A entsteht ein großer Nachteil durch das unvollständige Gutachten und er will die mündlichen Äußerungen des Gutachters dem Gericht vortragen und muss sie insofern auch beweisen..
Frage: Ist der Anwalt von B in einem Prozess verpflichtet, diesbezügliche Fragen des Gerichts, die seine Mandanten betreffen und deren Beantwortung diesen Nachteile bringen werden, wahrheitsgemäß zu beantworten?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 21.11.04, 14:06 Titel:
Da dürften dieselben Regelungen gelten wie für die Parteivernehmung (denn de facto ist es eine Parteivernehmung, den Anwalt einer Partei zu vernehmen).
Will heißen, gemäß §446 ZPO kann der Anwalt ablehnen, sich vernehmen zu lassen.
(Ob er es standesrechtlich gesehen *muß*, ist mir nicht bekannt.)
Allerdings ist es zumindest fraglich, ob das hier eine Rolle spielt, denn entscheidend für das Gutachten ist nur die schriftliche Ausfertigung, nicht was der Gutachter so alles mündlich spekuliert haben mag. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Da dürften dieselben Regelungen gelten wie für die Parteivernehmung (denn de facto ist es eine Parteivernehmung, den Anwalt einer Partei zu vernehmen).
Will heißen, gemäß §446 ZPO kann der Anwalt ablehnen, sich vernehmen zu lassen.
(Ob er es standesrechtlich gesehen *muß*, ist mir nicht bekannt.)
Allerdings ist es zumindest fraglich, ob das hier eine Rolle spielt, denn entscheidend für das Gutachten ist nur die schriftliche Ausfertigung, nicht was der Gutachter so alles mündlich spekuliert haben mag.
Eine Parteivernehmung ist eine Vernehmung der Partei und nicht des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt kann selbstverständlich als Zeuge gehört werden. Er kann sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn er zu seinem Mandat befragt wird. Als Zeuge der Äußerungen des Sachverständigen steht er jedoch jedem anderen Zeugen gleich. Er muss deshalb wahrheitsgemäß aussagen.
Es ist nicht nur der Inhalt des schriftlichen Gutachtens relevant. Die Äußerungen des Sachverständigen, sofern sie beweisen sind, können die Richtigkeit des schriftlichen Gutachtens fraglich erscheinen lassen. Dann muss ggbf. ein weiteres Gutachten erstellt werden.
Allerdings handelt es sich hier offensichtlich wieder mal um eine nicht ernst gemeinte Frage der bekannten Querulantenfraktion, denn wenn es tatsächlich ein Termin zur Beweisaufnahme war, muss der/die Richter/in anwesend gewesen sein. Wenn der/die Richter/in nicht taub ist, würde sich de Frage nach den Zeugen nicht stellen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.