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Anwaltschreiben veröffentlichen??

 
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eduard1990
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.03.2005
Beiträge: 54
Wohnort: Bad Arolsen

BeitragVerfasst am: 06.01.06, 09:31    Titel: Anwaltschreiben veröffentlichen?? Antworten mit Zitat

mal ne allgemeine Frage...

.. darf man ein anwaltschreiben bei noch nicht erledigten Fällen veröffentlichen??

z.B. onlinedienst X betrügt A, und B will ihn mit einem Anwaltschreiben etwas helfen da er auch betroffen war
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.01.06, 10:07    Titel: Antworten mit Zitat

Dürfte das Urheberrecht vor sein. In der Regel gibt es auch entsprechende Klauseln im Mandatsvertrag.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Freidenker
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 02.01.2006
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 06.01.06, 21:49    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Dürfte das Urheberrecht vor sein.


Nun, spätestens wenn bei einer Abmahnung 0.3 Gebühren berechnet werden nicht mehr. Grund: einfacher Anwaltsbrief. Folge: Nicht die erforderliche Schaffenshöhe nach UrheberrechtsGesetz.

freidenker
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 07.01.06, 11:15    Titel: Antworten mit Zitat

Freidenker hat folgendes geschrieben::
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Dürfte das Urheberrecht vor sein.


Nun, spätestens wenn bei einer Abmahnung 0.3 Gebühren berechnet werden nicht mehr. Grund: einfacher Anwaltsbrief. Folge: Nicht die erforderliche Schaffenshöhe nach UrheberrechtsGesetz.

freidenker


Ich verstehe diesen Satz nicht Verlegen Frage
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selbstdenker
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 267

BeitragVerfasst am: 22.03.06, 02:12    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Freidenker hat folgendes geschrieben::
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Dürfte das Urheberrecht vor sein.


Nun, spätestens wenn bei einer Abmahnung 0.3 Gebühren berechnet werden nicht mehr. Grund: einfacher Anwaltsbrief. Folge: Nicht die erforderliche Schaffenshöhe nach UrheberrechtsGesetz.

freidenker


Ich verstehe diesen Satz nicht Verlegen Frage


Ist doch einfach. Nach der Gebührenordnung kostet ein einfacher Anwaltsbrief 0,3 Gebühren. Wenn es sich aber um einen einfachen Anwaltsbrief handelt, dann kann das Urheberrecht nicht greifen, weil die geforderte Schaffenshöhe ausweislich der Rechnung nicht erreicht wurde. Eben, weil es laut Bezeugung des Verfassers des Schreibens und der Rechnung ein einfaches Anwaltsschreiben ist, welches infolge der Eigenschaft "einfach" keine Werksqualität erreicht.

Das hat der freidenker doch gut erkannt- oder? Jedenfalls denken Richter und Anwälte in diesen Dimensionen.

selbstdenker
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questionable content
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 22.03.06, 02:30    Titel: Antworten mit Zitat

selbstdenker hat folgendes geschrieben::




Ist doch einfach. Nach der Gebührenordnung kostet ein einfacher Anwaltsbrief 0,3 Gebühren. Wenn es sich aber um einen einfachen Anwaltsbrief handelt, dann kann das Urheberrecht nicht greifen, weil die geforderte Schaffenshöhe ausweislich der Rechnung nicht erreicht wurde. Eben, weil es laut Bezeugung des Verfassers des Schreibens und der Rechnung ein einfaches Anwaltsschreiben ist, welches infolge der Eigenschaft "einfach" keine Werksqualität erreicht.

Das hat der freidenker doch gut erkannt- oder? Jedenfalls denken Richter und Anwälte in diesen Dimensionen.

selbstdenker


Das ist schlicht Quatsch.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 22.03.06, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

questionable content hat folgendes geschrieben::
selbstdenker hat folgendes geschrieben::




Ist doch einfach. Nach der Gebührenordnung kostet ein einfacher Anwaltsbrief 0,3 Gebühren. Wenn es sich aber um einen einfachen Anwaltsbrief handelt, dann kann das Urheberrecht nicht greifen, weil die geforderte Schaffenshöhe ausweislich der Rechnung nicht erreicht wurde. Eben, weil es laut Bezeugung des Verfassers des Schreibens und der Rechnung ein einfaches Anwaltsschreiben ist, welches infolge der Eigenschaft "einfach" keine Werksqualität erreicht.

Das hat der freidenker doch gut erkannt- oder? Jedenfalls denken Richter und Anwälte in diesen Dimensionen.

selbstdenker


Das ist schlicht Quatsch.


Da bin ich ja beruhigt! Mit den Augen rollen
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 22.03.06, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ich ergänze es auch gern. Das Kostenrecht trifft keinerlei Aussagen im Hinblick auf das Urheberrecht. Ein im Sinne des Kostenrechts einfaches Anwaltsschreiben mag daher praktisch oftmals nicht urheberrechtsfähig sein, aber mit der Klassifizierung im Sinn des Kostenrechtes hat das nichts zu tun und präjudiziert dies auch nicht.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 22.03.06, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Smilie

Darüber hinaus geht es bei dem "0,3-Abmahnbrief" ja auch nicht um das ursprünglich zur Veröffentlichung vorgesehene Anwaltsschreiben.
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