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Bankrott wegen Gebäudeversicherung ?

 
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kleiner Unternehmer
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 08:01    Titel: Bankrott wegen Gebäudeversicherung ? Antworten mit Zitat

Hallo,

eine kleine Geschichte:

Es war einmal ein kleiner Unternehmer der hatte eine Idee und wollte etwas riskieren. Er kaufte ein altes Industrie- und Gewerbeanwesen und wollte es wieder herrichten.
Dazu verschuldete er sich nicht schlecht. Er war aber trotzdem guter Dinge, dass aus seinem Plan den er hatte was werden könne. Er arbeitete wie ein bekloppter und investierte alles was er hatte in seine neue Aufgabe. Nach mehreren Jahren großer Mühe, war das Objekt zwar immer noch nicht fertig, brachte aber mittlerweile gute Mieterträge, so dass der kleine Unternehmer nicht unzufrieden damit war. Er dachte, dass er es bald schaffen würde.

Doch es kam anders.

Eines Morgens sehr früh klingelte sein Telefon. Eine schockierende Nachricht lies Ihn blass werden. Der größte Teil seines Anwesens war über Nacht abgebrannt. Monatelange Untersuchungen und Streitigkeiten mit seiner Gebäudeversicherung schwächten ihn sehr. Das Verhalten der Gebäudeversicherung war das allerletzte. Doch irgendwann wurde eine Entschädigungssumme vereinbart. Der kleine Unternehmer hatte jedoch eine gewaltige Unterversicherung. Als genau so schlimm stellte sich die fehlende Mietausfallversicherung heraus. Da der kleine Unternehmer jedoch überleben wollte, entschloss er sich zu einem Wiederaufbau. Weil die Mittel der Versicherung nicht für den geplanten Wiederaufbau reichen würden, war ihm klar dass er wieder einmal kräftig mit zupacken müsste.

Mittlerweile waren ca. fünfeinhalb Jahre vergangen. Der große Rohbau des ersten Bauabschnitts (1. von 2 Teilen) der geplanten Hallengebäude war fast fertig. Der kleine Unternehmer hatte um möglichst viel einzusparen fast alles selbst gemacht. Nur durch die Tilgungsaussetzung seiner Bank hatte er es geschafft nicht Pleite zu gehen. Da nun die damals ausgezahlte Teilentschädigungssumme zur Neige ging beantragte er jetzt die Restentschädigung. Er hatte damals 62,22 % der vereinbarten Entschädigungssumme enthalten.

Doch es sollte wieder anders kommen.

Seine Gebäudeversicherung teilte Ihm mit: Gem. § 19 Abs. 4 FEVB wird der Versicherer von seiner Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 5 Jahren seit dem Schadenstag die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung der zerstörten Sache sicherstellt.

Die Versicherung will nun die Vorlage der Rechnungen aus denen hervorgeht, welche Kosten bis zum 28.09.2005 (5-Jahreszeitraum) verbaut wurden.

Diese würden wohl ca. 44 % der vereinbarten Gesamtentschädigung betragen.

Der kleine Unternehmer versteht die Welt nicht mehr.

Will ihn die Versicherung Bankrott machen?

Er dachte doch, dass der genehmigte Bauantrag, der laufende wenn auch langsame Baufortschritt und das von seiner Hausbank treuhändisch verwaltete Brandgeldkonto Sicherstellung genug ist.

Doch jetzt glaubt er schon dass das Ende naht, weil er ohne die Restentschädigung den Wiederaufbau sicherlich nicht schafft. Zumal jemand von der Versicherung auch noch angedeutet hat, dass die jetzt noch vorhandenen Restmittel genauso wie die seit dem 28.09.2005 verbauten Kosten zurück erstattet werden müssten.

Der kleine Unternehmer ist zwar ziemlich niedergeschlagen will aber nicht aufgeben.

Deshalb sucht er Antworten, Gerichturteile oder ähnlich gelagerte Fälle mit ähnlichem Sachverhalt.

Also Streitereien mit der Gebäudeversicherung wegen der Auszahlung,
Verwirkung der Entschädigung,
Versäumte 5-Jahresfrist beim Wiederaufbau,
usw.

Viele Fragen sind noch offen.

Muss innerhalb von 5 Jahren fertig gestellt sein?
Wie hätte die Sicherstellung für die Versicherung aussehen müssen?
usw.

Wo kann man die gewünschten Daten finden?
Gibt es so was wie Geschädigten- oder Selbsthilfegruppen die einem helfen so was durchzustehen?

Für alles was weiter hilft und Infos vielen Dank in Voraus.

Gruß von
Kleiner Unternehmer
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 09:51    Titel: Re: Bankrott wegen Gebäudeversicherung ? Antworten mit Zitat

kleiner Unternehmer hat folgendes geschrieben::


Der kleine Unternehmer hatte jedoch eine gewaltige Unterversicherung. Als genau so schlimm stellte sich die fehlende Mietausfallversicherung heraus.


Was soll man dazu noch sagen?


kleiner Unternehmer hat folgendes geschrieben::

Seine Gebäudeversicherung teilte Ihm mit: Gem. § 19 Abs. 4 FEVB wird der Versicherer von seiner Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 5 Jahren seit dem Schadenstag die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung der zerstörten Sache sicherstellt.


Das ist eine durchaus großzügige Regelung in den Bedingungen. Die "normalen" Feuerversicherungsbedingungen (AFB 87) sehen eine Drei-Jahres-Frist für die Sicherstellung der Wiederherstellung vor.

Was sagt denn der Rechtsanwalt des kleinen Unternehmers zu der Geschichte?

Wenn dem auch nichts einfällt, könnte man sich mal an den Versicherungsombudsmann

www.versicherungsombudsmann.de

wenden. Möglicherweise kann der hier weiterhelfen; oder vielleicht zumindest eine Kulanzregelung vorschlagen.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

Also, in den VGB 99 §14 steht:

Zitat:

....erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung,....nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird,....

Meines Erachtens ist die Versicherung also Zahlungpflichtig, da Sie es angezeigt haben.
Ihre Absicht, dass Gebäude wieder aufzubauen ist ja schließlich unübersehbar...

Zitat:
verwenden wird


Hier steht also nicht "innerhalb von 3 Jahren verwendet hat"

Grundbedingung ist hierfür jedoch:
Zitat:
"...verwenden wird, um die versicherte Sache in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen."


Gehen Sie am besten zu einem Anwalt für Versicherungsrecht, falls dies zutreffend ist, oder natürlich kostenlos zum Ombudsmann, wie Mogli schon erwähnte.
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Es könnte allerdings hier strittig sein, ob der Wiederaufbau tatsächlich sichergestellt ist.

Ich hab bei DIETZ, Die Wohngebäudeversicherung (Kapitel R 6.4) folgendes gefunden:

"Die Sicherstellung einer bestimmungsgemäßen Verwendung kann angenommen werden, wenn der VN verbindliche Bauverträge über den Wiederaufbau mit Bauhandwerkern geschlossen hat. (...) Dagegen bedeutet eine entsprechende Bauplanung noch keine Sicherstellung dafür, dass diese Planung auch verwirklicht wird (...) Weiterhin genügt es nicht, enn ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt und die Baugenehmigung erteilt wurde."
(Dies gilt für Gewerbegebäude analog).

Bei MARTIN, Sachversicherungsrecht, finden wir im Kapitel R IV, RN 36:

"Restlose Sicherheit, dass der Bau nciht vor Beginn oder während seines Verlaufs nicht aus irgendwelchen Gründen unterbleibt oder abgebrochen wird, kann der Versicherer nicht verlangen. Insbesondere wird (...) der Gesamtbetrag fällig, wenn durch Verwendung eines Teils die Wiederherstellung gesichert erscheint (...). Allerdings muss der VN in Zweifelsfällen seine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse nachweisen, denn nur unter dieser Voraussetzung entspricht die Verwendung des Gesamtbetrages dem normalen Verlauf."

Wir kennen den Sachverhalt nun nicht genau; aber es könnte sein, dass der Versicherer noch Zweifel hat, dass die ordnungsgemäße Verwendung sichergestellt ist, zumal die Sache nun schon mehr als 5 Jahre dauert.

Also, Rechtsanwalt oder Ombudsmann (letzterer ist für den VN kostenlos)
_________________
Grüße, Mogli
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Dookie82
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 14:03    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, ein Bauvertrag wäre sicherlich hilfreich, jedoch so wie ich es nun mitbekommen habe wurde doch sowieso nur nach und nach ausgezahlt... und das wegen der Kostenrückerstattung auf Berufung der 5 Jahresfrist ist und bleibt ein Witz...
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 22.03.06, 21:00    Titel: Antworten mit Zitat

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
... und das wegen der Kostenrückerstattung auf Berufung der 5 Jahresfrist ist und bleibt ein Witz...


das ist tatsächlich ein witz. dem versicherungsnehmer steht mit eintritt des schadenfalls der teil der entschädigung zu der dem sachverhalt nach zu zahlen ist, also die sogenannte zeitwert-entschädigung, ggf. unter anrechnung einer bestehenden unterversicherung. und der versicherungsnehmer erwirbt den anspruch auf den entwertungsanteil (differenz zwischen zeitwert und neuwert; wiederum unter anrechnung einer evtl. unterversicherung) sofern er innerhalb der gesetzten frist den wiederaufbau zweifelsfrei nachweisen kann. nachweis in diesem sinne bedeutet: es muss sichergestellt sein, dass er wiederaufbaut. in welcher frist er letztendlich aufbaut ist nicht verbrieft.

aber leider stehen hier zuwenig detail-infos zur verfügung um das abschließend zu beurteilen. seit der reform des vvg bzw. eu-novellierung gibt es leider keine rechtsverbindlichen allgemein-grundsätze mehr.
_________________
MfG,
Duisburger

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