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Schadensfreiheitsrabatt bei KFZ-Versicherung

 
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dornroeschenklein
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2006
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 20.03.06, 18:13    Titel: Schadensfreiheitsrabatt bei KFZ-Versicherung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
habe heute erfahren, dass der SFR nach 6 Monaten verfällt, wenn man kein anderes KFZ auf diese Versicherung anmeldet. Gibt es keine Möglichkeit diese Frist zu verlängern?
Schließlich hat man lange gebraucht um auf 40% zu kommen.
Es handelt sich um einige "stillgelegte" Versicherungen. Wenn der reduzierte "Fuhrpark" jetzt wieder ausgebaut werden würde, ginge das ganz schön ins Geld.('Weinen')

Kann mir jemand einen Tipp geben?
Danke schön
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Blanker Hans
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 20.03.06, 18:24    Titel: Antworten mit Zitat

Wer hat Ihnen den dieses Märchen erzählt? Üblicherweise wird ein bis zu 7 Jahre alter SFR anerkannt.
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dornroeschenklein
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2006
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 20.03.06, 23:01    Titel: SFR Antworten mit Zitat

Hallo Blanker Hans,
zwei voneinander unabhängige Versicherungsmakler haben mir das Märchen erzählt.
Sind die alle inkompetent?
Nun denn, ich gebe der neuen Versicherung einfach die alte Gesellschaft an und die Nummer und die schreiben mir den SFR gut, oder?
Danke und Güße aus dem Märchenland
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 06:08    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt Versicherer, die einen einmal erreichten SFR auch bei längerer Stillegung unberührt lassen.

Üblicherweise rutscht der SFR bei jahrelanger Stillegung jedes Jahr eine Stufe nach oben. Wenn Sie also z.B. SF 20 haben, wird daraus nach 5 Jahren Stillegung ein SF 15.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 10:01    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Wenn Sie also z.B. SF 20 haben, wird daraus nach 5 Jahren Stillegung ein SF 15.

Nicht ganz.

Bis 6 Monate Stillegung: Vertrag wird in günstigere SF-Klasse hochgestuft.

Mehr als 6 Monate, bis 1 Jahr: Vertrag bleibt in der SF-Klasse, in der er zum Zeitpunkt der Stilllegung war.

Pro weiteres Jahr erfolgt erst die Rückstufung in niedrigere SF-Klassen, bei 5 Jahren also 4 Stufen; SF 20 > SF 16
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denotto
Gast





BeitragVerfasst am: 21.03.06, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

üblicherweise bleibt der sfr maximal 7 jahre unverändert erhalten. danach verfällt er komplett. intern mag die eine oder andere versicherung das anders regeln.

aber niemand ist verpflichtet sein kfz wieder bei dem "alten" versicherer einzudecken.bis auf eine ,mir bekannte ausnahme, nehmen alle versicherer an dem auskunftsverfahren teil.

die 7-jahres regelung besteht meines wissens nach seit 1996.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 22.03.06, 04:49    Titel: Antworten mit Zitat

denotto hat folgendes geschrieben::
üblicherweise bleibt der sfr maximal 7 jahre unverändert erhalten. danach verfällt er komplett. intern mag die eine oder andere versicherung das anders regeln.

Stimmt, besonders dann, wenn der VN sein Kfz abgemeldet hat, weil er einen -auch zur privaten Nutzung bereitgestellten- Firmenwagen nutzt oder für einen langen Zeitraum beruflich im Ausland ist.

Hier kann man individuelle Sonderregelungen treffen.
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Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 22.03.06, 20:47    Titel: Antworten mit Zitat

mit der reform des vvg ist jeder versicherer frei in der formulierung seiner vertragswerke und muss diese lediglich dem aufsichtsamt zur kenntnis geben.

soll bedeuten. die bis dato geltenden avb`s (allgemeinen versicherungsbedingungen), wie wir sie jahrzehntelang kannten sind passè. jeder versicherer kann seine bedingungen ausgestalten wie er mag - deshalb müssen die avb`s ja auch vor vertragsschluß dem versicherungsnehmer zur kenntnis gebracht werden bzw. gibt es ein erweitertes rücktrittsrecht.

es gibt schlechterdings keine allgemeingültigen fristen mehr! im zweifel in den jeweiligen vertrag schauen und mal genau lesen, auch wenn es schwer fällt.
_________________
MfG,
Duisburger

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Rembrandt
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 23.03.06, 06:05    Titel: VVG-Reform Antworten mit Zitat

Duisburger hat folgendes geschrieben::

mit der reform des vvg ist jeder versicherer frei in der formulierung seiner vertragswerke und muss diese lediglich dem aufsichtsamt zur kenntnis geben.

Die VVG-Reform tritt erst ab 2008 in Kraft.

Die Bedingungsfreigabe erfolgte schon 1994.
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Londarius
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 24.03.06, 22:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hier werden zwei Punkte vermischt. Die Bedingungen setzen sich bei der Kfz- Versicherung aus den AKB und den Tarifbestimmungen zusammen. Die AKB sind allgemeingültig und für die gesamte Versicherungsbranche einheitlich. Die Tarifbestimmungen können jedoch von VR zu VR variieren.

Viele Gesellschaften sehen in ihren aktuellen TB sogar eine Vorhaltezeit des SFR von 10 Jahren vor. Ich habe sogar schon einige Gesellschaften gesehen, die eine unbegrezte Vorhaltezeit eingeführt haben.
Wichtig ist nur, dass der VN die Versicherungsscheinnummer und das Kennzeichen des versicherten Fahrzeuges aufbewahrt, denn sonst kann der SFR evtl. nicht mehr ermittelt werden.
_________________
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