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Nicht verheiratet: EinSparkonto/keine Freistellungserklärung

 
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Chri
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.02.2006
Beiträge: 14
Wohnort: Oberbayern

BeitragVerfasst am: 23.03.06, 00:39    Titel: Nicht verheiratet: EinSparkonto/keine Freistellungserklärung Antworten mit Zitat

A und B sind nicht verheiratet, möchten ein gemeinsames Sparkonto eröffnen; die Bank teilt mt, dass dann Steuern auf die Zinsen (30%!) fällig wären, da keine Freistellungserklärung abgegeben werden könne.
Ist das korrekt? Können die Steuern über den Lohnsteuerjahresausgleich wieder rückbezahlt werden? Was gibt es sonst für Möglichkeiten, Geld gemeinsam anzulegen, ohne Steuern bezahlen zu müssen - es handelt sich nicht um große Beträge.

Vielen Dank schon mal für die Antworten
Chri

Stelle die Frage auch unter der Ruprik "Steuern" ein, da ich nicht sicher bin, wo sie hingehört.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 23.03.06, 09:18    Titel: Re: Nicht verheiratet: EinSparkonto/keine Freistellungserklä Antworten mit Zitat

Hallo,

Chri hat folgendes geschrieben::
A und B sind nicht verheiratet, möchten ein gemeinsames Sparkonto eröffnen; die Bank teilt mt, dass dann Steuern auf die Zinsen (30%!) fällig wären, da keine Freistellungserklärung abgegeben werden könne. Ist das korrekt?


Ja

Chri hat folgendes geschrieben::
Können die Steuern über den Lohnsteuerjahresausgleich wieder rückbezahlt werden?


Ja

Chri hat folgendes geschrieben::
Was gibt es sonst für Möglichkeiten, Geld gemeinsam anzulegen, ohne Steuern bezahlen zu müssen - es handelt sich nicht um große Beträge.


Anmerkung: gemeint ist wohl "keine ZAST bezahlen". Die generelle Steuerpflicht für Zinseinkünfte im Rahmen der Einkommenssteuer besteht natürlich weiter...

Hier einige Vorschläge zur Vermeidung von ZAST

- Heiraten
- Geld im Ausland anlegen (aber dann bitte nicht bei der Einkommenssteuererklärung "vergessen")
- Geld in Aktien anlegen, die keine Dividende zahlen
- Konto/Depot auf den Namen von einem der Beteiligten eröffnen und dessen Freistellungsbetrag nutzen (Achtung: Wenn einer der beiden höhere Zinseinkünfte besitzt als der Freibetrag für Zinseinkünfte, wäre dies Steuerhinterziehung)

Chri hat folgendes geschrieben::
Stelle die Frage auch unter der Ruprik "Steuern" ein, da ich nicht sicher bin, wo sie hingehört.


In der Tat: Da würde sie besser passen. Ich habe sie dort aber nicht gefunden.
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Chri
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.02.2006
Beiträge: 14
Wohnort: Oberbayern

BeitragVerfasst am: 23.03.06, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

"Anmerkung: gemeint ist wohl "keine ZAST bezahlen". Die generelle Steuerpflicht für Zinseinkünfte im Rahmen der Einkommenssteuer besteht natürlich weiter..."
Ja, klar, da habe ich mich etwas zweideutig ausgedrückt.

"In der Tat: Da würde sie besser passen. Ich habe sie dort aber nicht gefunden."
Im Forum Steuerrecht:
Nicht vhrt:Gemeinsames Sparkonto/keine Freistellungserkärung

Ansonsten vielen Dank!
Chri
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