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Verfasst am: 27.02.06, 21:31 Titel: Gebäudeversicherung: Abrechnung nach Kostenvoranschlag
Hallo zusammen,javascript:emoticon('')
Geschockt
durch einen Sturmschaden drang Wasser in meine Eigentumswohnung.
Die Gebäudeversicherung hat die Kosten für die Reparatur des Daches des Hauses bereits übernommen.
Kostenvoranschläge für die Reparatur des Parkettbodens und der Wand wurden zwischenzeitlich eingeholt. Die Versicherung hat auch eine Kostenübernahme zugesagt, für den Fall, dass die Reparatur durch die Handwerksfirmen durchgeführt wird.
Ich würde diese Reparaturen aber lieber in Eigenleistung durchführen. Daher meine Frage:
Ist die Versicherung verpflichtet, mir die Kosten laut Kostenvoranschlag ohne Mehrwertsteuer zu erstatten?
Das Angebot der Versicherung lautet nämlich nur: Materialkosten nach Rechnung zzgl. 11 Euro Stundenlohn.
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 01.03.06, 09:57 Titel:
Die Versicherung ist nur zu dem verpflichtet, was auch in den Bedingungen steht. Ich hatte einen ähnlichen Fall, ich wollte es selber machen und nur das Materialgeld von der Versicherung, wurde aber grundsätzlich abgelehnt. Die Versicherung will einen Nachweis über die Reparatur. Ich hatte mir dann das Ganze machen lassen, es wurde drei mal so teuer und die Versicherung hat bezahlt.
Normalerweise besteht in der Sachversicherung mit Eintritt des Schadens ein Anspruch auf Entschädigung des Zeitwertschadens (also Neuwert/Wiederherstellungsaufwand minus Abschlag für Alter und Abnutzung).
Den Anspruch erwirbt der Versicherungsnehmer, unabhängig davon wer tatsächlich geschädigt ist. Bei einer verwalteten Eigentumsanlage z.B. steht dem Verwalter als Versicherungsnehmer die Entschädigung zu - nicht dem jeweiligen "Sondereigentümer".
Die Entschädigungsleistung beläuft sich auf ortsübliche Netto-Preise, die Mehrwertsteuer wird nach der Reform des Schuldrechts nur gezahlt soweit diese tatsächlich und nachweislich angefallen ist. Im Klartext: Es müssen entsprechende Rechnungen eingereicht werden.
In der Praxis hat sich bei den Versicherern nach meinem Kenntnisstand verstärkt eine Abrechnung zu ca. 60-70% des Netto-Angebotswertes durchgesetzt wenn eine Wiederherstellung nach KVA erfolgt. Der Abschlag ergibt sich daraus, dass bei Eigenleistung die betriebsfremden Leistungen (im Handwerk: Schlechtwettergeld, Sozialversicherung, Lohnnebenkosten) nicht anfallen. Die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigen dies. Mehrwertsteuer: siehe oben.
Hier ist allerdings dann keine Differenzierung zwischen Material- und Lohnkosten üblich. Sofern der Versicherer tatsächlich im Einzelfall derVorgehensweise der Vorredner entsprochen hat so hat es hier (ohne jemandem zu Nahe treten zu wollen) vermutlich in der Vergangenheit Vorschäden gegeben die den VR zu dieser Entscheidung bewogen haben. _________________ MfG,
Duisburger
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