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Bürgerpflicht Briefkasten?
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Mrs. Firespoon
Gast





BeitragVerfasst am: 18.11.04, 17:12    Titel: Bürgerpflicht Briefkasten? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

seit einiger Zeit taucht bei mir im Büro immer mal wieder die Frage auf,
ob es eine gesetzliche Bestimmung gibt, dass man einen Briefkasten hat
und somit die Zustellung von Post ermöglichen muss.

Kann mir zu diesem Thema jemand Auskunft geben?

Danke bereits im Voraus.
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 18.11.04, 22:58    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt kein Gesetz, das sie verpflichtet, einen Briefkasten vorzuhalten. Wenn sie keine Post haben wollen, mauern sie das Ding einfach zu.

Was der Postbote in Kenntnis der Tatsache, dass sie dort wohnen, dann mit der Post macht, bleibt abzuwarten.
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 19.11.04, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Man kan so aber nicht die behördlich vorgeschriebene Zustellung von Bescheiden verhindern nach dem Motto: ich habe das Schreiben nie erhalten.
Jeder ist dafür verantwortlich, dass für ihn bestimmte Post ihn auch erreicht.

Gruß
HaWeThie
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 19.11.04, 09:34    Titel: Antworten mit Zitat

Aus welcher gesetzlichen Vorschrift leiten sie diese Erkenntnis ab ?
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 19.11.04, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

das ist herrschende Meinung und gängige Rechtsprechung.

Ich meine, sogar das BGH hat einmal so entschieden.
(Fall: Briefkasten kaputt, Nachbarn haben angeblich Briefe geklaut)
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Gast






BeitragVerfasst am: 19.11.04, 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

siehe § 181 ZPO
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 20.11.04, 08:25    Titel: Antworten mit Zitat

Zu ihrer Information:


§ 181 ZPO
Ersatzzustellung durch Niederlegung
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Vordruck unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.




Weder diese Vorschrift noch andere verpflichten mich, an irgendeiner Art von Kommunikation teilzunehmen. Ich benötige weder einen Briefkasten noch ein Telefon noch sonstige "Empfangsvorrichtungen" . Dementsprechend regelt die vorstehende Vorschrift auch nur, wie mit einer Zustellung zu verfahren ist, wenn kein Briefkasten vorhanden ist. Denn seit 2002 erfolgen Zustellungen durch "Einwurf in den Briefkasten"
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 20.11.04, 20:51    Titel: Antworten mit Zitat

BGH, Urteil v. 26.11.1997:

"Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muß derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen (RGZ 110, 34 [36]; BGH, VersR 1971, 262 [263]; BGHZ 67, 271 [278] = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3; BGH, NJW 1983, 929 [930] = LM § 346 BGB Nr. 10; BAG, NJW 1987, 1508 L = DB 1986, 2336). Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluß eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (vgl. RGZ 110, 34 [36]; BGH, VersR 1971, 262 [263])."

=> http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/NJW98_976.htm

Natürlich ist man nicht gesetzlich verpflichtet, einen Briefkasten zu haben.
Allerdings muß man dann auch die rechtlichen Nachteile in Kauf nehmen, die daraus resultieren, wenn man die Zustellung an seine Adresse vereitelt.
_________________
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 21.11.04, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

Die vorstehende Rechtsprechung - begründet vom Reichsgericht - zeigt mir, dass es dringend Zeit wurde, dass Deutschland sich dem EU-Recht unterwerfen mußte. Auch die jetzige Zustellungspraxis (Einwurf in den Briefkasten) entspricht nicht dem EU-Recht.

Ansonsten werden Vetragspartner immer eine Lösung finden, dass gegenseitige Verlautbarungen den Empfänger auch erreichen. Z.B. erhalte ich seit geraumerZeit meine Telefonrechnung (ausschließlich) per e-mail.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.11.04, 14:30    Titel: Antworten mit Zitat

BGB hat folgendes geschrieben::
Auch die jetzige Zustellungspraxis (Einwurf in den Briefkasten) entspricht nicht dem EU-Recht.


Wo finde ich das denn im "EU-Recht"?

BGB hat folgendes geschrieben::
Ansonsten werden Vetragspartner immer eine Lösung finden, dass gegenseitige Verlautbarungen den Empfänger auch erreichen. Z.B. erhalte ich seit geraumerZeit meine Telefonrechnung (ausschließlich) per e-mail.


Und wie bitteschön soll der Vertragspartner den rechtswirksamen Zugang einer eMail (etwa einer Fristsetzung) gerichtsfest nachweisen? Mit den Augen rollen
_________________
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 21.11.04, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

Wie wollen sie denn nachweisen, dass ein Brief den Empfänger erreicht ? Da haben sie doch das gleiche Problem.

Ich selbst habe mal bestritten, einen Brief (keine Zustellung) von einer Behörde bekommen zu haben. Die sahen dan Nachweis des Zugangs daurch erbracht, dass der Brief nicht als z.b. als unzustellbar o.ä zu deren Adresse zurückkam. Den anschließenden Prozeß haben die verloren. Die Forderung war ebenfalls in der Zwischenzeit verjährt.

Die deutschen (neuen) Zustellungsvorschriften beruhen auf der Fiktion (Einwurfeinschreiben) dass das Schriftstück auch in den "Machtbereich" des Empfängers gelangt ist. Das Gesetz wird hauptsächlich damit begründet, der Post eine Arbeitsereleichterung zu verschaffen (Siehe Gesetzesbegründung)

Das ist keine Zustellung, sondern ein Einwurfeinschreiben. Das dazugehörige EU-Recht, werde ich in Kürze posten. Die EU stellt an eine Zustellung bestimmte Anforderungen (Übergabe an den Empfänger bestätigt durch dessen Unterscxhrift)

Das gilt auch für deutsche Zustellungen im EU-Ausland - selbst nach deutschem Recht.


.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.11.04, 20:05    Titel: Antworten mit Zitat

BGB hat folgendes geschrieben::
Wie wollen sie denn nachweisen, dass ein Brief den Empfänger erreicht ?


Einschreiben/Rückschein.
Etwas vergleichbares gibt es bei eMail nicht mal annähernd.
_________________
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 22.11.04, 08:00    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist doch eine praxisfremde Antwort. Wenn z.b. die Telwkom alle Rechnungen mit Einschreiben per Rückschein versendet, muß die entweder die Preise drastisch erhöhen oder Konkurs anmelden.

Aber in einer Sache haben sie Recht. Wenn sie schon eine Rechnung mit Einschreiben per Rückschein versenden wollen, dann ist eine Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten amteuerhaft und die ganze Juristerei eine Laienspielschar.
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Gast






BeitragVerfasst am: 22.11.04, 08:54    Titel: Antworten mit Zitat

Das Forum wartet auf Ihre EU-Rechtsprechung.... Sehr glücklich
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 22.11.04, 09:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hier können sie sich schon mal einlesen:


http://europa.eu.int/comm/justice_home/ejn/serv_doc/serv_doc_gen_de.htm
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