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Eisplattenlawine vom Dach beschädigt fremdes KFZ

 
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Tigri
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.02.2006
Beiträge: 6
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 21.02.06, 09:46    Titel: Eisplattenlawine vom Dach beschädigt fremdes KFZ Antworten mit Zitat

Erstmal ein freundliches "Hallo" an alle hier!

Folgendes Szenario: Es ist Winter. Herr A parkt sein neues Auto abends gewohnheitsmäßig am Strassenrand vor dem Geschäft von Frau B. Es wird Frühling und die Schneeschmelze setzt unverhofft ein. Eines Tags geht von eben besagten Wohn- und Geschäftshaus eine kleine Dachlawine in Form von ca. 3 cm dicken Eisplatten ab und schlägt auf dem KFZ von Herrn A mehrere kleine Dellen ein. Herr A bemerkt den Schaden und meldet diesen Frau B. Leider haben die beiden kein allzu gutes Nachbarschaftsverhältnis, so dass Ärger schon vorprogrammiert scheint. Am nächsten Morgen erhält Herr A einen Anruf von Frau B's Versicherungsmakler. Es entwickelt sich folgender Dialog:


Versicherung: Frau B hat ihrer Sorgfaltspflicht genüge getan und hat auf ihrem Haus Schneefanggitter angebracht.
Herr A: Da kann ich ihnen nicht zustimmen, weil diese Gitter offensichtlich nicht ordnungsgemäß angebracht wurden, da die Gitter erst mit einem Abstand von ca. 0,5 bis 1 m zur Dachrinne instaliert sind und die Eisplatten VOR den Gittern abgerutscht sind. Das lässt sich auf Fotos auch leicht dokumentieren.
Versicherung: Frau B ist es aber nicht zuzumuten, regelmäßig aufs Hausdach zu klettern und dieses von Eis und Schnee zu befreien.
Herr A: Es handelt sich hier um einen öffentlichen Gehweg und Frau B ist verantwortlich, wenn von ihrem Gebäude Eismassen rutschen und Fußgänger oder KFZ treffen.
Versicherung: In anderen Bundesländern mag dies zutreffend sein, nicht jedoch bei Frau B in Bayern. Dort muss man mit Dachlawinen rechnen und außerdem ist vor Frau B's Geschäft kein öffentlicher Parkplatz.
Herr A: Frau B betreibt einen Tante-Emma-Laden, wo es normal ist, dass Kunden und Anwohner am Strassenrand parken und ein und aus gehen. Diese müssen doch über Frau B's normale Haftpflicht irgendwie gegen Schäden versichert sein.
Versicherung: In Bayern kann man sich gegen derartige Schäden nur mit einer Vollkaskoversicherung schützen. Meine Versciherungsgesellschaft trägt den Schaden nicht. Ansonsten bleibt ihnen nur noch der Weg zum Gericht, wo Sie gegen unsere Spezialisten, also unsere Versicherungsanwälte kämpfen müssen...


Wie soll sich Herr A nun verhalten? Er hat zwar eine Vollkasko für seinen Wagen, fürchtet aber dass diese ihn dann hochstuft. Leider hat er jedoch keine Rechtsschutzversicherung. Soll er die Sache einem Anwalt übergeben oder stimmen die Aussagen des Versicherungsmaklers?

Vielen Dank für Eure Meinungen!
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yasha
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 630

BeitragVerfasst am: 21.02.06, 09:52    Titel: Re: Eisplattenlawine vom Dach beschädigt fremdes KFZ Antworten mit Zitat

Übergeben sie es Ihrer Versicherung
Eventuell zahlt die Teilkasko und sie sind aus dem Schneider.

Oder aber im besten Fall ist es eine andere Versicherung und die versucht sich das Geld von der Versicherung von Frau B wiederzuholen
_________________
Alle Angaben ohne Gewähr, dass bedeutet das ich es nicht mag wenn man auf mich schiesst Winken
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Tammi76
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 21.02.06, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

Die Teilkaskoversicherung übernimmt nur Schäden an der Verglasung. Lackschäden sind nur über die Vollkaskoversicherung abgedeckt und diese ist mit einem Schadenfreiheitsrabatt verbunden. Eine Stufung erfolgt bei Bezahlung des Schadens.

Ein Direktanspruch gegen die Versicherung von Frau B besteht nicht. Dies bedeutet, dass nur Ansprüche direkt gegen Frau B gestellt werden können.

Die Lage ist von hier schwer zu beurteilen, ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt. Die Rechtssprechung geht teilweise auch von einem Mitverschulden (welches sogar überwiegen kann) des Autofahrers aus, wenn er damit rechnen musste, dass Schnee auf den geparkten Wagen fällt (Schnee auf dem Dach, einsetzende Schneeschmelze etc.). Sollte sich der Schaden in den letzten Tagen ereignet haben, kann ein Berufen auf eine "plötzliche" Schneeschmelze m.E. schwierig sein. In den Medien war dies mehrfach angekündigt.

Wie gesagt, es gibt unterschiedliche Rechtssprechungen zu diesem Thema. Daher sollte A abwägen, wie hoch der Schaden ist und wie hoch die RA-Gebühren sein könnten.

Gruß
Tammi76
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 21.02.06, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Tigri,

etwas googeln mit den Suchbegriffen "Dachlawine" und "Haftung" führt hier schon weiter.

generell gilt, dass der Hauseigentümer nicht für derartige Schäden haftet, zumindest nicht, wenn er in schneereichen Gegenden ausreichende Schneefanggitter angebracht hat. z.B. LG Coburg, 32 S 105/03, oder LG Passau, 1 S 180/86.

Grundtenor: in schneereichen Zeiten und Gegenden muss jeder mit der Möglichkeit rechnen, dass Schnee und Eis vom Dach stürzen könnte, und hat sein Verhalten darauf einzustellen. Man soll insbesondere nicht sein Auto unter eine solche Dachkante stellen, wo die Dachlawine praktisch schon vorprogrammiert ist.

Im konkret beschriebenen Fall (Schneefanggitter sind ca. 1 m von der Regenrinne entfernt, KÖNNTE sich herausstellen, dass das nicht ordnungsgemäß gemacht war und somit KÖNNTE eine teilweise Haftung des Gebäudeeigentümers gegeben sein (diese Aussage ist mit aller Vorsicht zu betrachten, ich kenn den Fall nicht und ich will ihn auch gar nicht in concreto kennen).

weitere Vorgehensweise: da das Auto vollkaskoversichert ist, kann sich der Fahrzeughalter an die Vollkaskoversicherung halten. Die müsste den Schaden übernehmen - sofern sich nicht noch herausstellen sollte, dass der Fahrzeughalter den Schaden grob fahrlässig verursacht hat (z.B. die überhängenden Eismassen waren von unten schon zu sehen, und er hat sein Auto trotzdem dahingestellt). Die Vollkasko wird den Fall auch dahingehend prüfen, ob vielleicht vom Gebäudeeigentümer wegen Mitverschuldens Regress zu nehmen ist - der Fahrzeughalter könnte sich dann, wenn sich tatsächlich eine Mithaftung ergeben sollte, wegen seiner restlichen Aufwendungen (Selbstbehalt, Mehrbeitrag wegen SFR-Verlust) mit dranhängen.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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yasha
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 630

BeitragVerfasst am: 21.02.06, 13:01    Titel: Antworten mit Zitat

Tammi76 hat folgendes geschrieben::
Die Teilkaskoversicherung übernimmt nur Schäden an der Verglasung. Lackschäden sind nur über die Vollkaskoversicherung abgedeckt und diese ist mit einem Schadenfreiheitsrabatt verbunden. Eine Stufung erfolgt bei Bezahlung des Schadens.

Ist so nicht korrekt, http://www.auto-und-verkehr.de/teilkasko.php
Auch Lackschäden und Co müssen von der TK gezahlt werden wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
Die Teilkaskoversicherung versichert die Risiken: Brand, Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoss mit Haarwild.

Allerdings wird die TK wahrscheinlich nicht greifen da der Schaden durch die Natur nicht direkt verursacht wurde (siehe Eisplatten die rutschen) aber vielleicht wars ja so windig und deswegen aber das muss die Versicherung entscheiden, also entweder VK die es sich zurückholen wird, VK und Höherstufung (ev. Schaden zurückkaufen damits nicht teuerer wird) VK zahlt gar nicht dann muss man schauen wo man bleibt
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Alle Angaben ohne Gewähr, dass bedeutet das ich es nicht mag wenn man auf mich schiesst Winken
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denotto
Gast





BeitragVerfasst am: 23.03.06, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

gerade gefunden
Zitat:

Absolutes Parkverbot in Reichweite einer Dachlawine!

Nicht immer haftet der Hausbesitzer, wenn „seine“ Schneelawine einen Schaden verursacht. Als jetzt eine auf einem Auto landete, entschied das LG Neuruppin, ihm sei in schneearmen Regionen nicht zuzumuten, Schutzmaßnahmen zu treffen. (Aktenzeichen 4 S 142/04)
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Tammi76
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 23.03.06, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

@yasha:

Selbstverständlich deckt die TK weitere Schäden als die an der Verglasung. Ich hatte meine Aussage nur auf den o.g. Fall abgestimmt. War wohl missverständlich.

Sturm gilt ab Windstärke 8. Ich bezweifle stark, dass bei dem geschilderten Schaden diese Möglichkeit in Betracht kommt.

Gruß
Tammi76
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